BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel , de n Richter Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Ur teil der 5 . Zivilkam mer des Landgerichts Bonn vom 8 . Februar 201 2 im Kostenpunkt und insoweit a ufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist . Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung un d Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklag ten, einem regionalen Gasverso r- gungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mi t Erdgas versor g- te, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.839,11 f- grund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 5 . Mai 2004 bis zum 31. März 2009. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. November 1991 einen vo r- formulier ten Erdgaslie fer vertrag (Sondervertrag). Als Arbeitspreis waren 1 2 - 3 - 4,6 0 Pf /kWh ( 2, 35 ct/kWh) netto vereinbart , als Grundpreis 30 DM/ Monat ( 15,34 /Monat ) . § 3 Satz 3 des Vertrages sieht vor, dass sich der Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Ta rife der Beklagten eintritt. Nach § 6 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsk lausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht, wandte sich auch nicht gegen die Jahresabrechnungen und leistete die A b- schlagszahlungen. Den Gasverbrauch für die Zeit vom 5. Mai 2004 bis zum 5. Mai 2006 rechnete die Beklagt e mit den Jahresabrechnungen vom 8. Juni 2005 und 8 . Juni 2006 ab. Der Kläger verlangt unter Berufung auf das die Beklagte betreffende S e- natsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06) die gezahlten Erhöhung s- b e träge zurück. Er hat, ausgehend von einem Arbeitspreis in Höhe von 4,60 Pf/kWh (2,35 ct/kWh) , den Rückforderungsanspruch mit 2.839,11 f- fert. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.959,01 stat t- gegeben und sie im Übrigen abgewiesen . Das Berufungsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten und die Anschlussberufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgeric ht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte we i- terhin die Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg ; die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für den Zeitraum von Mai 2006 bis März . Das vertragliche Preisänderungsrecht in § 3 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - g emäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam . Ein einseitiges P reisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch weder aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV noch aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung lasse sich n icht aus einer ergänzende n Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB herleiten . Sie scheitere jedenfalls daran, dass sich nicht feststellen lasse, welche Prei s- anpassungsregelung die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Ve r- tragsabschluss bedacht h ätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Prei s- anpassungsklausel unwirksam sei. Könne aber eine Regelungslücke auf ve r- schiedene Weise geschlossen werden und bestünden keine Anhaltspunkte d a- für, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätte n, sei eine ergä n- zende Ve rtragsauslegung ausgeschlossen. 4 5 6 7 8 - 5 - Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam, da dies erfordere, dass das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien eine unzumutbare Härte darstelle. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte das Recht habe, sich nach Ablauf der Mindestvertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Abrech n ungsperiode vom Ve r- trag zu lösen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Gesamt - ris iko der Beklagten auf die verjährungsfreie Zeit begrenzt sei und ihr für die bereits verjährten Zeiträume die Vorteile der unwirksamen Preisanpassung s- klausel verblieben. Der Kläger dürfe der Berechnung seines Rückforderungsanspruch s den ursprünglich ve reinbarten Arbeitspreis von 4,60 Pf/kWh (2,35 ct/kWh) netto z u- grunde legen. Die Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei der Leistungskondiktion sei zu berücksicht i- gen, wer nach den Vorschriften des feh lgeschlagenen Geschäfts das Entreich e- rungsrisiko zu tragen habe. Das Beschaffungsrisiko liege bei der Beklagten als Lieferantin und könne nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf den Kunden verlagert werden. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Es fehle jedenfalls an einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten. Soweit der Gläubiger seinen Anspruch wegen einer vom Schuldner pflichtwidrig verw e nd e ten unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht geltend mache, sei das Vertrauen des Verwenders in d ieses Verhalten nicht schutzwürdig. Die Beklagte könne sich aber mit Erfolg auf die Verjährung des Rückza h- lungsanspruchs für die im Zeitraum vom 5. Mai 2004 bis zum 5. Mai 2006 ve r- einnahmten Überzahlungen in Höhe von 880,10 Die dreijährige Ve r- 9 10 11 12 13 - 6 - jährung des Rückforderungsanspruchs beginne jeweils am Ende des Jahres, in dem der Kunde die Jahresabrechnung erhalte, da dem Kunden erst ab diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Rückzahlungsklage zumutbar sei. Der Kläger h abe auch bereits im Jahre 200 5 die für den Beginn der Ve r- jährung erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe es eine allgemeine Diskussion über die Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen gegeben . Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin auch die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hätte, denn Rechtsunkenntnis könne nur in Ausnahmefällen von unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Davon sei hier nicht au szugehen; der Klägerin sei zumindest die Erhebung einer Festste l- lungsklage zumutbar gewesen. Da der Gasverbrauch für den Zeitraum vom 5. Mai 200 4 bis zum 5. Mai 2006 durch die Jahresabrechnungen vom 8. Juni 2005 und 8. Juni 2006 abg e- rechnet worden sei, verjährungshemmende Maßnahmen indes erst im Deze m- ber 2010 von dem Kläger ergriffen worden seien, seien Rückzahlungsanspr ü- che für diesen Zeitraum verjährt. Der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte könne nicht der Einwand unzulässiger Rech tsausübung (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Soweit der Kläger sich insoweit darauf berufe, die Beklagte habe ei n- zelnen Kunden mitgeteilt, sie werde auf durch die Rechtsprechung veranlasste Änderungen der Gaspreise unaufgefordert neue Abrechnungen erste llen, habe der Kläger bereits nicht dargetan, dass auch er ein derartiges Schreiben erha l- ten habe. Der Kläger habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die B e- klagte sich ih m gegenüber nicht auf die Verjährung berufen werde. 14 15 16 - 7 - II. Diese Beurteilung h ält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Frei von Rechtsfehlern ist zwar die Annahme des Berufung s- gericht s , dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwir ksamen Gaspreise r- höhungen gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Rückzahlungsansprüche des Klägers für den Belieferungszeitraum vom 5. Mai 2004 bis zum 5. Mai 2006 ve r- jährt sind. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderung s- anspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1991 vereinbarten Ausgangspreis von 2, 35 ct/kWh netto zugrunde gelegt. 1. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) das Vorliegen eines (Norm - )Sonderkundenvertrages ebenso wie die Unwirksamkeit de r in diesem Vertrag enthaltenen Preisänderungs klausel der Beklagten rechtsfehlerfrei b e- jaht . Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich di e Revision nicht. 2. Mit Recht - und von der Revision ebenfalls unbeanstandet - hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass weder in der Zahlung der a b g e- rechn eten Beträge noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konk ludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 22 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 40 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff.). 17 18 19 - 8 - 3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückza h- lung d er aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für die Jahre 200 4 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis z u- grunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich d er Kl ä- ger nicht darauf berufen kann, dass es fü r alle in dem klagegegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis h i nausgehende n Zahlungen an einem Rechtsgrund fehlt . a) Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der verei n- barte (Anfangs - )Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehm en - Prei s- änderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugsko s- ten oder der Lohn - und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahe n Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwa r- ten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in ang e- messener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parte ien vereinbarte Prei s- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke 20 21 22 - 9 - eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VI II ZR 93/11, aaO Rn. 25; jeweils mwN). Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist diese Lücke im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirks amkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht i n- nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresa b- rechnung, in der die Preise rhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, bea n- standet hat ( vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dieser Lösung nic ht das - nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergangene - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) vom 14. Juni 2012 (Rs. C - 618/10, NJW 2012, 2257 - Banco Español de Crédito) entgegen. aa) Nach dem Urteil des Gerichtsh ofs ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinbar, die es dem nation a- len Gericht gestattet, " wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt , den I n- halt dieser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen " (EuGH, aaO Rn. 71). Eine Regelung dieses Inhalts kennt das innerstaatliche deutsche Recht nicht. Nach § 306 Abs. 1, 2 BGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfall der unwirksamen Klausel im Ü b- rigen bestehen, wobei an die Stelle der unwirksamen Klausel die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen treten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem nationalen Gericht die inhaltliche Abänderung 23 24 25 - 10 - einer wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die dazu führen würde, der Klausel mit einem (noch) zulässigen Inhalt Geltung zu ve r- schaffen (geltungserhaltende Reduktion), verboten (vgl. grundlegend BGH, U r- teile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 116 f.; vom 19. Se p- tember 1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48 unter II 1 a bb). Von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln zu unterscheiden ist die ergänzende Vertragsauslegung. Bei ihr geht es nicht d a- rum, einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht. bb) Wie der Bundesge richtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 , 318 ), bestehen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung - wie sie auch in verschiedenen anderen eur o- päischen Rechtsordnungen vorgesehen ist (vgl. Grabitz/Hilf /Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8) - keine europ a- rechtlichen Bedenken, da in der Richtlinie 93/13/EWG nicht geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortgilt. Dem ist auch die Literatur einhellig gefolgt (Grabitz/Hilf/Pfeiffer, aaO; Münc h- KommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 4; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 4c; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Art. 6 RL Rn . 7; vgl. auch Er man/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 306 Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung des Gerichtshofs. Denn nach dieser Entscheidung ist mit Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG nur eine geltungserhaltende Reduktion unv ereinbar, nicht aber ein e ergänzende Vertragsauslegung. 26 27 - 11 - Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist es den Gerichten verboten, " durch Abänderung des Inhalts " der missbräuchlichen Klausel den Vertrag anzupassen (EuGH, aaO Rn. 65, 69, 71, 73). Eine solche Abänd erung des Inhalts der Kla u- sel entspricht im deutschen Recht einer geltungserhaltenden Reduktion. Zudem betont der Gerichtshof, dass ohne eine strikte Nichtanwendung der unwirksamen Klausel Gewerbetreibende versucht sein könnten, diese Kla u- seln gleichwo hl zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag durch die Gerichte im erforderlichen Umfang angepasst werde. Hierdurch würde das Ziel der Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln " ein Ende zu setzen " , unterlaufen (EuGH, aaO Rn. 68 f . ). Dies ist auch die Begründung für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion im deutschen Recht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, aaO; vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82, aaO). cc) Um eine solche verbotene Klauselanpassung im Wege de r geltung s- erhaltenden Reduktion handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen e r- gänzenden Vertragsauslegung indes nicht. Während die Klauselanpassung die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzesko n- forme n Inhalt - aufrecht er halten will, setzt die ergänzende Vertragsauslegung die unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden Klausel voraus. Denn nur dann besteht eine dem Regelungsplan der Parteien widersprechende Lücke im Vertrag, die durch Auslegung gesch lossen werden kann. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht in Betracht kommt, an die Stelle der unwirksamen - den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden - Preisänderungskla u- sel im Weg e der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung 28 29 30 31 - 12 - gleichen Inhalts zu setzen. Dem entsprechend hat der Senat in den bereits en t- schiedenen Fällen die wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln lückenhaften Verträge nicht um eine Preisa npassungsregelung mit abweiche n- dem - angemessenem - Inhalt ergänzt, sondern unter Zugrundelegung des vol l- ständigen Wegfalls der unangemessenen Preisanpassungsklauseln darauf a b- gestellt, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Ab wägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Prei s- änderungsklausel jedenfalls unsicher war (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24 ). Das hierbei gewonnene Ergebnis der ergänze n- den Vertragsauslegung lässt den Inhalt der unangemessenen Preisanpa s- sungsklauseln und deren Unwirksamkeit unberührt; es ergänzt den Vertragsi n- halt vielmehr auf der Rechtsfolgenseite um eine Regelung, die gerade desw e- g en erforderlich ist, weil das unangemessen ausgestaltete einseitige Preisa n- passungsrecht vollständig entfällt und dadurch im Vertragsgefüge eine Lücke entsteht, die zu einem nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien untragbaren Ergebnis führen wür de. dd) Im Übrigen entspricht die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung der Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG. Ziel der Richtlinie ist es, die nach dem Vertrag bestehende formale Au s- gewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragspa rteien durch eine materie l- le Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (EuGH, aaO Rn. 63). Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien in den Blick zu nehmen, um die angestrebte Ausgewogenheit der Interessen der Ve r- tragspa rteien zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 3 1 f. - h- 32 33 - 13 - me auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 29. November 2011 - C - 453/10, BeckRS 2011, 81770 Rn. 6 3 ). (1 ) Die v on Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/1 3/EWG geforderte materielle Aus gewogenheit kann in der vorliegenden Konstellation nicht alleine durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung über das Preisanpassungsrecht auch für die Vergangenheit wiederhergestellt werd en. Denn da die Parteien durch die Vereinbarung der Preisanpassungsklausel nicht von einer dispositiven Norm abgewichen sind, steht dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell - rechtlicher Regelungen eines Preisanpassungsrechts nicht zur Verfügu ng. Zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle einer unwirksamen Vertragsbestimmung den Inhalt des Vertrages regelnden " gesetzlichen Vorschriften " des insoweit maßgeblichen nationalen deutschen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn . 72; ferner EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - Rs. C - 237/02, NJW 2004, 1647 Rn. 21 - Freiburger Kommunalbauten) gehört aber auch die ergänzende Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75), die ebenfalls eine materi elle Ausgewoge n- heit der Vertragsbeziehungen sicherstellt und es zugleich ermöglicht, grun d- sät z lich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 31). Denn die ergänzende V ertragsauslegung orientiert sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben und führt zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtige n- den Regelung (Senatsurteil vom 14. März 20 12 - VIII ZR 113/11, aaO mwN). (2 ) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339 , 1341 ) findet die ergänzende Ve r- tragsauslegung nicht in jedem Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in e inem Energielieferungsvertrag, sondern nur in eng umgrenzten Ausnahm e- 34 35 - 14 - fällen Anwendung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderse i- tigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN ). Diese Vor - aussetzungen hat der Senat in einer Reihe von Fällen verneint, die dadurch gekennzeichnet waren, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden u nbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22 mwN). Der Senat nimmt jedoch - unter Berücksichtigung der w eiteren Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, aaO) - eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann an, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgung s- verhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Ja hresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht wide r- sprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23). In dies en Fällen vermag die ve r- traglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO), so dass nur die ergänzende Vertragsauslegung zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führt und das von der Richtlinie verfolgte Ziel gewährleistet, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustell en und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 36 - 15 - 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 28 , 31 ; vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn. 40 ; jeweils mwN). (3 ) Ohne die vom Senat vor genommene ergänzende Vertragsauslegung in derartig gelagerten Fällen könnte sich der Energieversorger - auch in Ans e- hung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, aaO ) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu de m Ausga ngspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle , wenn der bei dem lange Zeit zurückli e- genden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr ko s- tendeckend ist . Dies hätte gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge , so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre. Hierbei wäre die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen indes nicht in dem gleichen M a- ße sic hergestellt wie bei der ergänzenden Vertr agsauslegung. c ) In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes: Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1991 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit auch nicht die Unwi rksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn ge l- tend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Preiserhöhungen nicht widersprochen, sondern die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen über die gesamte Vertragslaufz eit ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine B e- endigung des (Norm - )Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 ; Senatsbeschluss vom 37 38 39 - 16 - 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris Rn. 8; jeweils mwN) - in Erwägung zu zi e- hen. Soweit die Revisionserwiderung meint, dass di e Beklagte bereits durch Widersprüche anderer Kunden Veranlassung gehabt hätte, auch den mit dem Kläger geschlossenen (Norm - )Sonderkundenvertrag zu kündigen, verkennt sie, dass Anlass zur Kündigung des individuellen Gasliefervertrages für den Verso r- ger ers t besteht, wenn er wegen eine s Widerspruch s im konkreten Vertragsve r- hältnis Anlass hat, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen (Senatsurteil e vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23 , und V III ZR 93/11, aaO Rn. 28) . Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückford e- rungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann de m Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der jedenfalls in der Klageerh e- bung liegende Widerspruch de s Kläger s noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsg ericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 4. Soweit de m Kläger in Anwendung der vorstehenden Grundsätze ein Rückzahlungsanspruch zusteht, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Herau s- gabe der an sie gezahlten Er höhungsbeträge nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn sie trägt insoweit das Kalkulations - und das Kostenste i- gerungsrisiko. Die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicher ungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 40 41 42 - 17 - - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das ( jeweilige) Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB der einen oder der anderen Partei zuzuweisen ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256; vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21). Im vorliege n- den Fall trägt dieses Risiko der Energieversorger. Das dispositive Recht geht grundsätzlich von einer bindenden Preisve r- einbarung der Parteie n aus (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 255; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a). Es ist die Sache des Verkäufers, wie er den Preis kalkuliert. Dabei trägt er das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation und auch das Risiko, dass sich die verwendete Berechnungsgrundlage als unzutreffend erweist (vgl. BGH, Urteile vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 2 5 m wN; vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; vom 20. Mai 1985 - VII ZR 198/84, BGHZ 94, 335, 339; MünchKommBGB/Finkenauer, BGB, 6. Aufl., § 313 Rn. 207 f.; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 BGB Rn. 68). Zwar können die Parteien durch Pr eisanpassungsklauseln eine andere Risikoverteilung vereinbaren. Ist die verwendete Preisanpassungsklausel j e- doch - wie hier - unwirksam, verbleiben das Kalkulations - und damit auch das Kostensteigerungsrisiko beim Verkäufer, soweit die im Vertrag entstande ne Lücke nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO). 43 44 - 18 - 5. Zu Recht hat das Berufungsger icht auch angenommen, dass Rüc k- za h lungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 5. Mai 2004 bis zum 5. Mai 2006 verjährt sind. a) Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch zwar nicht bere its mit der Leistung der einzel nen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB für die Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB g e- mäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Gasverbrauch des Klägers für den Zeitraum 5. Mai 2004 bis zum 5. Mai 2006 jedoch bereits am 8. Juni 2005 und 8 . Juni 2006 abgerechnet worden, so dass der im Dezem ber 2010 erlassene Mahnb e- scheid die Verjährung insoweit nicht mehr hemmen konnte. b) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei dem Kläger zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Die insoweit geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verstä n- diger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinaus - schieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in di e- sem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, juris Rn. 44 ff.; VIII ZR 279/11, juris 45 46 47 48 - 19 - Rn. 47 f. mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend e ntgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht gegeben. Denn wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, war angesichts der zu Preiserhöhungs klauseln in verschiedenen Berei chen ergangenen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten auch im Jahre 2005 erkennbar, dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer AGB - Kontrolle nicht standhalten würde (Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, aaO Rn. 47 ff.; VIII ZR 279/11, aaO Rn. 49 ff. mwN). III. Nach all edem ist die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das B e- rufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zu r Endentscheidung reif ist, an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum 49 50 - 20 - Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vor instanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 26.08.2011 - 17 C 378/11 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.02.2012 - 5 S 248/11 -
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