BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/14 Verkündet am: 19. November 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 9, § 286 (B), § 294, § 511 Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Fü h rung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft g e macht werden. Dazu können auch die bloßen Erklärungen des Ber u fungsklägers bei seiner Anhöru ng vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förml i chen Parteivernehmung erfolgt sind. ZPO § 256, § 258, § 259 Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Anspr ü chen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuld verhältnisses periodisch wiederkehren (hier A b- schlagszahlungen aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhäl t nisses bilden. BGB § 271; EEG 2012 § 16, § 35, § 66 Abs. 1 Nr. 6; EEG 20 14 § 19, § 57, § 71, § 100 Abs. 1 Nr. 10 Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anl a- genbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspe i- severgütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anl a- genbetreiber auszuzahlen. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - OLG München LG Kempten - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richt er Dr. Achilles , Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesg e- richts München - 14. Zivilsenat - vom 13 . Februar 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisio n sverfahrens zu tra gen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit 2001 in L . eine Bioga sanlage, mit der sie Strom aus e rneuerbaren Energien erzeugt. Sie speist den in der Anlage erzeu g- ten Strom seither in das vorgelagerte Netz der Beklagten ein, mit der en Recht s- vorgängerin sie im Februar 2002 einen Einspeisevertrag geschlossen hatte . Auf die geschuldete Einspeisevergütung leistete die Beklagte über lange Zeit j e- weils bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats monatliche Abschlagszahlungen, wobei sie die den Abschlägen zugrunde liegende Ei n- speisemenge jeweils per Fernauslesung erfasste. Seit Ju l i 2011 leistet sie - nach vorheriger Ankündigung - die Abschlagszahlungen erst zum Ende des jeweiligen Folgemonats. Nachdem die Parteien daraufhin ke in Einvernehmen 1 - 3 - über eine Beibehaltung der bisherigen Zahlungspraxis hatten erzielen können, kündigte die Klägerin den Einspeisevertrag schließlich zum 31. Dezember 2012 und speist den von ihr erzeugten Strom seit dieser Zeit auf gesetzlicher Grun d- lage in das Netz der Beklagten ein . Mit ihrer im August 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin die Festste l- lung begehrt , dass der von der Beklagten an sie für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag für die Einspeisung aus der Biogasanlage am Zehnten eines je den Folgemonates - hilfsweise am 15. eines jeden Folgemonates - fällig und zahlbar sei. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsintere s- ses der Klägerin als unzulässig abgewiesen t- gesetzt . Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberla n- desgericht unter gleichzeitiger Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Vergütungsabschlag für Stromeinspeisungen, die ab dem 1. Jan u- ar 2013 erfolgt sind, am Zehnten des auf die Einspeisung jeweils folgenden Monats fällig und za hlbar seien. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( O LG München, REE 2014, 9 7 ) hat zur Begrü n- d ung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Die Berufung sei zulässig, da die gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem Klage - interesse zu bemessende Beschwer der Klägerin durch das klageabweisende erstinstanzli die Berufungssu m- me des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht sei. Zwar seien die sich auf durc h- Abschlagszahlung en als so l- che nicht streitig . Gestritten werde vielmehr nur über den Zeitpunkt ihrer Fälli g- keit , so dass es sachgerecht sei, den Streitwert weitgehend anhand der Zinsb e- lastung zu bestimmen, welche d i e Kläger in aufgrund der nach ihrem Stan d- punkt zu späten Zahlung treffe. Ausgehend von ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach aufgrund von Überziehungen des Giroko n- tos ca. 2.000 einer Zinsbelastung von innerhalb von dreieinhalb Jahren auszugehen , was mit Rüc k- sicht auf das lediglich erhobene Feststellungsbegehren zu einer Beschwer von führe . Die Fälligkeit von regelmäß ig wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses könne auch Gegenstand einer Feststellung s- klage sein. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungsverpflichtungen seien jeweils als gegenwärtige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO zu v erstehen. Insoweit erschöpf e sich das Begehren der Klägerin nicht nur in der Klärung der Rechtsfrage der Fälligkeit der einzelnen Ansprüche. Bei sach - und interesse n- gerechter Auslegung verlange die Klägerin vielmehr die Klärung der Frage, ab welchem Zeitpu nkt hinsichtlich der dem Grunde nach unstreitigen einzelnen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem zwischen den Parteien best e- henden Einspeiseverhältnis jeweils ein Zahlungsanspruch der Klägerin best e- hen werde. Bei diesen einzeln festzustellenden Sc huldverhältnissen handele es sich um gegenwärtige Schuldverhältnisse, da sie aus einem bereits bestehe n- den Schuldverhältnis, nämlich einem vertraglichen Stromeinspeisungsverhältnis bis Ende 2012 und für die anschließend e Zeit aus einem gesetzlichen 5 6 - 5 - Stromei nspeisungsverhältnis herrührten . Dies bilde eine ausreichende Grun d- lage für die Feststellung der gegenseitigen Recht e und Pflichten. E in solches Ergebnis sei auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten und im Sinne effektiven Rechtsschutzes für die Kläg erin geboten , da diese nicht auf Monat für Monat zu erhebende Leistungsklagen verwie sen werden könne . Denn solche Klagen würden sich jeweils kurzfristig durch die Zahlungen der Beklagten erl e- digen mit der Folge, das s die Klägerin , deren Interesse an verläs slicher pünktl i- cher Zahlung zur Planbarkeit ihrer eigenen Liquidität nicht zu verkennen sei, keine Entscheidung zur Fälligkeit der Abschläge erlangen könne, sondern fa k- t isch von vornherein auf die Geltendmachung von Schadense rsatzansprüche n verwiesen würde . Im Gegensatz zu dem auf die Stromeinspeisungen vor dem 1. Januar 2013 bezogenen Feststellungsbegehren habe die Klage für die anschließende Zeit Erfolg. Soweit die Klägerin sich dabei für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Abschlägen au f § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 stütze , seien diese Abschlagszahlungen gemäß § 271 BGB sofort fällig, sobald die Vorau s- setzungen dafür gegeben seien. Das EEG 2012 enthalte zwar keine Regelung zu r Fälligkeit solcher Abschläge . Dem könne aber nicht entnommen w erden, der Gesetzgeber habe eine vo n § 271 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gelte , abweichende Regelung dahin treffen wollen, dass der Verteilnetzbetre i- ber den Leistungszeitpunkt entsprechend § 315 Abs. 1 BGB habe bestimmen und damit frei sein sol len , die Abschläge nach seiner Wahl an jedem Tag des Folgemonats zahlbar zu stellen . Eine hierfür erforderliche Zuweisung des B e- stimmungsrechts an den Netzbetreiber sei weder § 16 EEG 2012 noch den G e- setzesmaterialien zu ent nehmen. Die i n den Materialien g egebene Erläuterung, dass die Abschläge in der Regel angemessen sei e n, wenn sie monatlich erfol g- ten und auf der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basierten, 7 - 6 - spreche im Ge genteil sogar dafür, dass d ie Abschlagszahlungen im Vo raus zu leisten sein sollte n. Nichts ander e s folge daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die an den Einspeiser zu zahlende Vergütung für den Verteilnetzbetreiber nur ein Durchlaufposten sei und d ies er nach der Konzeption des EEG nicht mit e i- ner Zwischenfinanzi erung der Abschlagszahlungen belastet werden dürfe. Dem Umstand, dass dieser gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 seinerseits einen Anspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber auf Abschlagszahlungen habe und aus Sicht der Beklagten von der (Zwischen - ) Finanzi erungslast habe freig e- halten werden solle n , könne ohne Weiteres auch gemäß § 271 Abs. 1 BGB bei der aus den Umständen zu entnehmenden Bestimmung der Leistungszeit Rechnung getragen werden . Auf der Grundlage des hier maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB seien d i e Abschlagszahlun gen spätestens zum Zehnten des Folgemonates des jeweil i- gen Einspeisemonats fällig. Unabhängig davon, ob die Fälligkeit der A b- schlagszahlungen eine Einspeisung und deren Erfassung voraussetze, lägen d ie Voraussetzungen der Abschlagszahlunge n jeweils zum Monatsende vor, nachdem die Einspeisemengen per Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden seien. Die Fälligkeit und Zahlung der Abschläge des Übertragungsnet z- betreibers an den Verteilernetzbetreiber habe dagegen auf die Fälligkeit der Ab schlagszahlungen an den Anlagenbetreiber keinen Einfluss ; zumindest kö n- ne dies nicht dazu führen, da s s letztgenannte Fälligkeit über den Zehnten de s auf die Einspeisung folgenden Monats hinausgeschoben sei . Denn auch der nach § 35 Abs. 1, 3 EEG 2012 besteh ende Anspruch der Beklagten auf A b- schlagszahlung gegen den Übertragungsnetzbetreiber sei mangels anderweit i- ger Regelung im EEG gemäß § 271 Abs. 1 BGB spätestens mit Abschluss des Monats der Einspeisung fällig. Unabhängig hiervon könne die Beklagte den ihr 8 9 - 7 - gegen den Übertragungsnetzbetreiber zustehenden Anspruch auf Abschlag s- zahlungen ebenfalls durch Mitteilung die Einspeisemenge zum Monatsende fällig stel len, womit gewährleistet sei, dass es für sie nicht zu einer Zwischenf i- nanzierungslast komme . II. Die se Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand , so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist . Das Berufungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit der Berufung als auch die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage zu Recht bejaht. Ebenso hat das Berufun gsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 , § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes für den Vo r- rang Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden EEG 2012 ) geschuldeten monatlichen Absc hläge spätestens am Zehnten des der jeweiligen Stromeinspeisung nachfolgenden Monats fällig sind. 1. Zu Unrecht geht die Revision davon aus, dass ihr Rechtsmittel schon deshalb begründet sei , weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mangels Erreichung der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer als unzulässig hätte verwerfen müssen . Dem vermag der Senat, der die Zulä s- sigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat , weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfa hren vor dem Revisionsgericht fehlen würde (Senatsurteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 3 40/06, NZM 2008, 78 Rn. 8; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 unter II mwN) , nicht zu folgen. a ) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Recht s- zug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegege n- 10 11 12 13 - 8 - Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Da hier das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegege n- standes den genannten Schw ellen Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. aa ) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß § § 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts , das dabei nicht an den in erster I n- stanz festgesetzten Str eitwert gebunden ist ( BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10 mwN ) . Der vom Berufungsg e- richt angenommene Wert kann zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht , etwa weil es bei der Au s- übung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfa s- send berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII Z B 130/09, NJW - RR 2010, 1081 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00, juris Rn. 5 mwN), die G renzen des Ermessens überschritten oder von dem Erme s- sen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise G e- brauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, aaO Rn. 9; vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10. Dezem ber 1993 - V ZR 16 8/92, BGHZ 124, 313, 314 f.). Ein solcher Ermessensfehlg e- brauch, der bei zutreffender Ermessensausübung zu einer Wertbemessung u n- terhalb der Wertgrenze d es § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geführt hätte , liegt indes nicht vor . bb ) D as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass für d ie Wert bemessung gemäß § 3 ZPO die Finanzierungskosten heranzuziehen sind und dabei von dem durch § 9 ZPO vorgegebenen dr eieinhalbfachen Jahresb e- trag der Zinsbelastung auszugehen ist . 14 15 - 9 - (1 ) D as Berufungsgericht hat die Beschwer ausgehend von der Zinsb e- lastung bestimmt, welche die Klägerin aufgrund der späteren Zahlung der A b- schläge durch die Beklagte zu tragen hat. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht an gegriffen . Denn die Beschwer bemisst sich nach dem wir t- schaftlichen Interesse der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, G E 2012, 558 Rn. 3; vom 12. Oktober 201 1 - XII ZB 127/11, NJW - RR 2012, 130 Rn. 13; vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88 ; jeweils mwN). Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht ang e- fochten werden könnte (BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 unter II 1 ). Demzufolge bemisst sich der Umfang der Be schwer der Klägerin vorli e- gend ( nur ) nach dem wirtschaftlichen Nachteil, der ihr durch den nach ihrer Au f- fassung verspäteten Zufluss der Abschlagszahlungen erst gegen Ende des der Einspeisung folgenden Monats und der daraus jeweils für etwa zwei Drittel e i- nes jeden Monats resultierenden Belastung mit Kreditzinsen entsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060 unter [ II ] 1; vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, aaO unter III ; MünchKom m- ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 70 mwN ). D e nn d ie Klägerin begehrt allein die Feststellung der Fälligkeit der Abschlagszahlungen zu einem bestimmten Zei t- punkt, ohne dass darüber hinaus auch der Grund oder die Höhe einzelner A b- schlagszahlungen im Streit stünden. Die von der Klägerin erstrebte und vo m Landgericht versagte Sachentscheidung war daher wirtschaftlich nur auf die zur Vermeidung eines ständigen Anfalls von Zwischenzinsen erstrebte Feststellung einer bestimmten Fälligkeit der monatlichen Abschläge gerichtet. 16 17 - 10 - (2 ) Ebenfalls zutreffend hat d as Berufungsgericht zur Bemessung der Beschwer § 9 ZPO herangezogen, der auch Verträge erfasst, die darauf geric h- tet sind, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen und dafür Beza h- lung verlangen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - V III ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 5 mwN). Dabei hat es unter Ansatz des dreieinhal b- fachen Jahresbetrages rechtsfehlerfrei auch den Zeitraum nach der Beend i- gung des Einspeisevertrages in die Wertbemessung mit einbezogen. Denn a n- ders als die Revision meint, is t - wie die Revisionserwiderung im E inzelnen b e- legt hat - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich b e- reits das von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Feststellungsbege h- ren nicht nur auf den Zeitraum der zwischen den Parteien vert raglich geregelten Stromeinspeisung beschränkt , sondern auch auf die anschließende Zeit des gesetzlichen Einspeiseverhältnisses (vgl. § § 7, 100 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 [BGBl. I S. 1066; im Fo l- genden: EEG 2014]) bis zum Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ § 2 2, 100 Abs. 1 EEG 2014 ; vgl. BT - Dr uck s. 18/1891 , S. 219 ) erstreckt hat. D ie Klägerin ist deshalb auch insoweit durch die erstinstanzliche Klageabwe i- sung beschwert. b ) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beschwerdewert auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu den Mehrbela s- tungen an Zinsen durch die erst zum Monatsende erfolgenden Abschl agsza h- lungen mit mehr als 600 hat . aa ) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsg e- richt zur Glaubhaftmachung der Beschwer ( § 511 Abs. 3 i . V . m . § 294 ZPO) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen. § 511 Abs. 3 ZPO schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerd e- 18 19 20 - 11 - die eidesstattliche Ve r- sicherung der Partei selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Pr ä- senz alle übrigen für ein en Vollbeweis zugelassenen Bewei smittel unter Ei n- schluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu ( vgl. MünchKom m- ZPO/Prütting, 4. Aufl. , § 294 Rn. 14, 17; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbspr o- zess, 7. Aufl., Kap. 47 Rn. 3; Ahrens/Scharen, aaO, Kap. 50 Rn. 27). Zu diesen im Rahmen von § 286 A bs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Pa r- teierklärung vor dem Tatrichter gehören , selbst wenn sie außerhalb einer för m- lichen Parteivernehmung erfolgt ist , dieser aber im k onkreten Beweiswert um nichts nachsteht (BGH, Urteil e vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN). Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten Geschäft s- führers der Klägerin zur Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten und den damit einhergehenden Zinsbelastungen ein e Überzeugungskraft beizumessen, die den Maßstäben der von § 511 Abs. 3 ZPO geforderten Glaubhaftmachung genügt hat. bb ) An dem vom Berufungsgericht für erreicht erachteten Beschwerd e- wert ändert im Ergebnis auch die Rüge der Revision nichts , das Berufun gsg e- richt sei ermessen s fehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass in der vom G e- schäftsführer der Beklagten angegebenen jährlichen Zinsbelastung von etwa eien , die unabhängig von der erst am Monat s- ende erfolgten Abschlagszahlung angefall en s eien . Der Senat hat die Rüge g e- prüft, jedoch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet . Denn auch unter B e- rücksichtigung des gerügten Umstandes fällt der Wert des Beschwerdegege n- 21 - 12 - standes nicht auf weniger als 60 1 . Von einer Begründung wird insoweit g e- mäß § 564 ZPO abgesehen. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Die Kla ge auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus , dass das Rechtsverhältnis durch richterliche En t- scheidung alsbald festges t ellt wird. Das ist hier entgegen der Auff assung der Revision der Fall, da es sich bei der von der Klägerin begehrten Feststellung des Zeitpunkts der Fälligkeit ihres Anspruchs auf Abschlagszahlungen um ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt , dessen Inhalt von der Beklagte n insoweit bestritten wird . a ) Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Leben s- sachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet ( BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10 , WM 2011, 1125 Rn. 19 ; vo m 3 1 . Mai 2000 - XII ZR 41/98 , WM 2000, 1965 unter 5 ). Ei n- zelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen a l- lein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hin gegen kein festste l- lungsfähiges Rechtsverhältnis dar . Unzulässig i st daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzuges ( BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 , WM 2000, 1558 unter 1 a ) oder die isolierte Feststellung eines Annahmeverzuges, sofern er nicht d azu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erfo r- derlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern ( BGH, Urteil vom 3 1 . Mai 2000 - XII ZR 41/98, aaO ). aa ) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlung en handele es sich schon deshalb um eine nicht festste l- lungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, weil die Fälligkeit lediglich eine 22 23 24 - 13 - Vorfrage des nicht feststellungsfähigen Schuldnerverzuges sei. Denn Gege n- stand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfa s- senderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Recht s- verhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leis tungspflicht sein ( BGH, Urteil e vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419 unter II 1; vom 1 2. Dezember 1994 - II ZR 269/93 , NJW 1995, 1097 unter 1 ; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16). Dabei muss sich das Feststellung s- begehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 201 3 , 232 Rn. 16; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, juris Rn. 16 mwN). Das ist hier der Fall . D enn die von der Klägerin begehrte Feststellung des Fälligkeitszeitpunkts der von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 monatlich geschuldet en Abschlagszahlungen zielt darauf ab, den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ses i n- soweit abschließend dahin zu klären , wann die Beklagte ihrer ansonsten u n- streitige n Leistungspflicht jeweils nachkommen muss. bb ) Die Feststellungsklage betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsve r- hält nis. Dem steht nicht entgegen, dass sie die künftige Fälligkeit der noch nicht entstandenen , sondern erst monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Zahlung eines Abschlages zu m Gegenstand ha t . Denn unter einem solchen Rechtsve r- hältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis 25 26 - 14 - künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können . Ein fes t- stellungsfähiges Re chtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlic h- keit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, da ss die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhän gt ( BGH, Urtei le vom 25. Oktober 2005 - II ZR 413/02, WM 2005, 95 unter II 1 ; vom 23. September 198 7 - IVa ZR 59/86 , NJW 198 8, 774 unter 2 a ). Der danach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Erhalt monatlicher Abschläge und deren jeweilig e Fälligkeit ist gegenwärtig bereits hinreichend angelegt . D enn zwischen den Parteien besteht auch nach Beend i- gung des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Einspeisevertr a- ges noch ein bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütu ng s- dauer (§ 2 2 EEG 20 14 ) andauerndes gesetzliches Einspeise s chuldverhältnis ( § 7 EEG 20 14 ) , aus dem jeweils die fortdauernde Pflicht der Beklagten zur Leistung monatlicher Abschläge erwächst (§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ) . Daraus abgeleitet kann die Kläger in - wie hier - zugleich die Feststellung bea n- tragen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie alle künftigen Abschlagszahlungen spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbri n- gen (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/ 11, aaO; BAG, Urteil e vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, aaO ; vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 19 f. ). b ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Festst ellung hat ( § 256 Abs. 1 ZPO). aa ) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des B e- stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn 27 28 29 - 15 - dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der U n- s icherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu b e- seitigen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. D enn die Beklagte hat den von der Klägerin angenom menen Fälligkeitszeitpunkt für die zu erbringe n- den Abschläge zum Zehnten eines jeden der Einspeisung nachfolgenden M o- nats ernstlich bestritten und ab Juli 2011 jeweils nur noch zum Monatsende g e- zahlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJ W 1986, 2507 unter II 1; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 , NJW 2001, 1431 unter II 2) . bb ) Zudem ist - als weiteres Erfordernis eines Feststellungsinteresses - das Feststellungsbegehren d er Klägerin geeignet, den Streit der Parteien über die Leistung d er Abschlagszahlungen und deren jeweilige Fälligkeit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien in der erforderlichen Weise abschließend zu klären. Denn über weitere Voraussetzungen und Modalitäten der von der Beklagten geschuldeten Ab schläge besteht - wie auch die Revision hervorhebt - zwischen den Parteien kein Streit, so dass die beantragte Festste l- lung des Fälligkeitszeitpunktes weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen verhindert (vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, aaO Rn. 20; vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 21). cc ) D as Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht unter dem G e- sichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer Leistungsklage zu verneinen. (1 ) Eine Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Abschläge würde den Streitpunkt zwischen den Parteien nicht erledigen . Dieser Streit weist vie l- mehr über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinaus . Denn die Klägerin erstrebt ni cht nur für einzelne Monate , sondern für die g e- samte Dauer des Einspeiseverhältnisses eine verbindlich e Klärung , wann die 30 31 32 - 16 - monatlichen Abschläge jeweils fällig sind. Bei einer auf einen bestimmten M o- nat bezogene n Leistungsklage würde diese Frage dagegen nic ht verbindlich entsch i e den . D ie Klägerin könnte - worauf das Berufungsgericht mit Recht hi n- weist - zudem angesichts der Verfahrensdauer mit einer solchen Klage auch keine Zahlung zu dem von ihr angenommenen Fälligkeitstermin erreichen . Die Feststellungskla ge hingegen lässt - wie vorstehend unter II 2 b bb ausgeführt und was für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses ausreicht ( vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 11) - unter dem Gesichtspunkt der Proze sswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des aufgetretenen Streitpunktes erwarten, da sie die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen in einem Prozess für die g e- samte Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältniss es ein für alle Mal verbindlich klärt. ( 2 ) Nichts anderes folgt daraus , dass § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach E r- lass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Denn eine solche K lage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben . Wiederkeh rend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Recht s- verhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06, NJW 2007, 294 Rn. 8) . Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Siche r- heit feststehen (BGH, Urteil vom 17. November 2007 - V ZR 71/06, aaO Rn. 9) . Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten gezahlten Abschläge - abhängig von der durch Fernauslesung erfassten Einspeisemenge des Vormonats - monatlich variieren . 33 - 17 - ( 3 ) Es kann dahinstehen, ob es der Klä gerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge ( § 259 ZPO) zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungskl a- ge und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Festste llungsi n- teresse nicht entgegen (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, aaO Rn. 13 ; vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03, NJW - RR 2004, 586 unter II 1 a mwN). 3 . O hne Erfolg wendet sich die Revision auch in der Sache selbst gegen die Auffassu ng des Berufungsgerichts, die Abschlagszahlungen seien jeweils spätestens zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats fällig. a ) Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Abschlägen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 . Danach müssen Netzbetreiber, die Anlage n- betreibern nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zur Vergütung von Strom aus Anlagen verpflichtet sind, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, auf die zu erwartenden Zahlungen monatliche A b- schläg e in angemessenem Umfang leisten. An d er fortbestehenden Anwen d- barkeit von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 hat auch § 19 Abs. 2 EEG 2014 nichts geändert , der die bisherige Regelung um eine Fälligkeitsbestimmung d a- hin ergänzt hat, dass die Abschläge monatlich j eweils zum Fünfzehnten für den Vormonat zu leisten sind. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 gilt für Anlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2012 in B e- trieb genommen worden sind, gemäß der dort erfolgten Verweisung auf § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EEG 2012 die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 unverändert weiter (vgl. BT - Drucks. 18/1891, aaO ). Ebenso wenig kann § 19 Abs. 2 EEG 2014 sonst etwas zum Fälligkeit s- zeitpunkt der in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge entno m- men werden. Weder ist der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 EEG 2014 34 35 36 37 - 18 - etwas zum Verständnis des Fälligkeitsdatum s im bisherigen Recht zu entne h- men noch klingt darin ein Bestreben an , das bisherige Recht in diesem Sinne mit Anspruch auf Verbi ndlichkeit authentisch interpretieren zu wollen (BT - Drucks. 18/1304, S. 1 26 ), ganz abgesehen davon, dass einer etwaigen verbin d- lichen Auslegung durch einen nachfolgenden Gesetzgeber auch gewisse Gre n- zen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff. ). b ) Vergeblich will die Revision die Klage schon deshalb ab gewie sen wi s- sen , weil das Berufungsgericht nicht zwischen Abschlägen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 und einer endgültig zu zahlende n Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 differenziert s owie verkannt habe, dass der Klägerin allein ein Anspruch auf monatliche Zahlung eine r endgültigen Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zustehe, so dass für monatliche Abschlagsza h- lungen kein Raum sei. Es kann dahinstehen , ob und unter welchen Vorau sse t- zungen mit der Möglichkeit des Anlagenbetreibers zur Vornahme einer e ndgü l- tigen Abrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/0 7 , BGHZ 182, 158 Rn. 42 [zu § 16 Nr. 1 VOB/B ]) . Denn das Berufungsg e- richt hat nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer endgültigen Berec h- nung der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zu zahlenden Vergütung bereits im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats vorliegen ; übergan genen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf . Die monatlich e Erfassung der Einspe i- semenge durch Fernauslesung allein reicht - was auch die Revision in anderem Zusammenhang einräumt - hierfür jedenfalls nicht aus . Vielmehr setzt dies z u- sätzlich den (jährl ichen) Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnde n Bemessungsleistung sowie - etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe - zu einsatzstoffspezif i- schen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen eins chließlich etwaiger Boni ( vgl. BT - Drucks. 17/6071, S. 65; Reshöft/Schäfermeier/Reshöft, Erneuerbare - 38 - 19 - Energien - Gesetz, 4. Aufl., § 16 Rn. 36 ; zu Einzelheiten : Empfehlung der Cle a- ringstelle EEG Nr. 2012/6 vom 21. Juni 2012, Rn. 49 ff. , abrufbar unter https:// www.clearingstelle - /empfv/2012/6 ). c ) Zu Unrecht macht die Revision - in offenem Widerspruch zu ihrer v o- rangegangenen Aussage, zwischen den Parteien bestehe lediglich Uneinigkeit über das " Wann " der zu leistenden Abschlagszahlungen - unter Berufun g auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 ( aaO Rn. 82) geltend , für die Leistung von Abschlägen komme es nicht nur auf die Menge des aus der Anlage der Klägerin eingespeisten Stroms an; die Klägerin hätte zur Höhe der zu erwarte n den monatlichen Abschlagszahlungen vielmehr auch insoweit vortragen müssen, als diese von den bei der Stromerzeugung verwe n- deten, aus den Werten der Fernauslesung aber nicht ersichtlichen Einsatzsto f- fen abhängig sei . Das trifft nicht zu. Abgesehen davon , dass die Beklagte selbst in einem Fehlen solcher monatlich angeblich mitzuliefernder Angaben kein Hindernis gesehen hat, A b- schlagszahlungen - wenn auch mit einem dreiwöchigen Zeitversatz - zu leisten, zeigt die Revision keinen Sachvortrag in den Tatsache ninstanzen auf, wonach es über die vom Berufungsgericht herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus an Angaben fehlt, die zusätzlich für die Entstehung und Bemessung des Anspruchs der Klägerin auf monatliche Abschläge erforderlich sind . A llein schon die von der Beklagten geübte Praxis belegt das Gegenteil . Zudem verkennt die Revision, dass über den erstmaligen und im Ra h- men der jeweiligen Jahresendabrechnungen (vgl. §§ 71, 100 Abs. 1 EEG 2014) gegebenenfalls zu erneuernden Nachweis hinaus für die Ents tehung und Fälli g- keit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden müssen , sondern bei entsprechendem Erfordernis erst mit der Jahresendabrechnung zu 39 40 41 - 20 - be legen sind, e s sei denn, es bestünden - wie hier nicht - bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand ( vgl. Lehnert/Thomas in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 43 ; Säcker/Thorbecke/ Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Au fl., § 16 EEG Rn. 60 ). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 angeordnete Pflicht der Netzbetreiber zur Leistung von A b- schlägen und deren Angemessenheit für den Regelfall (nur) an die geschätzte oder vorläufig berec hnete Einspeisung anknüpfen wollen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass diese Abschläge deshalb nur vorläufig sein können, weil die konkrete Vergütung s - und Bonus höhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werd en können (BT - Drucks. 17/6071, aaO). d ) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen , dass § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 kein Fälligkeitszeitpunkt für d ie zu leiste n- den Abschläge zu entnehmen ist und dass diese Regelungs lücke durch § 271 Abs. 1 BGB auszufüllen ist mit der Folge, dass d ie hier zu leistenden Abschläge spätestens am Zehnten jedes auf die Einspeisung folgenden Monats fällig und zahlbar sind. aa ) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge jedoch nicht bereits als im Voraus fällig we r- dende Vorauszahlungen auf eine im Einspeisungsmonat erst noch zu erbri n- gende Einspeiseleistung zu verstehen . Denn bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebr äuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff, durch den bereits erbrachte Leistungen vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373; vom 15. April 42 43 - 21 - 2004 - VII ZR 471/01, NJW - RR 2004, 957 unter II 1 a; BAG, NZA 1987, 485, 486). Dass der Gesetzgeber , der den Begriff des Abschlags - in Abgrenzung zum Begriff der Vorauszahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung (vgl. § 556 Abs. 2, § 760 Abs. 1 BGB , § 14 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, § 28 Abs. 1 AVBWasserV/AVBFernwärmeV) - auch in anderem Zusammenhang für die (vorläufige) Zahlung aufgrund bereits ( teilweise ) erbrachter Leistung en ve r- wendet, die noch endgültig abzurechnen sind ( vgl. etwa §§ 632a, 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 13 StromGVV/GasGVV, § 25 AVBWasserV/AVBFernwärmeV), mit d ies em nach dem Wortsinn eindeutigen Begriff im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ein abweichendes Ve rständnis verbinden wollte, ist nicht e r- sichtlich. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung von Abschlagszahlungen im Gesetz eine bestehende Praxis klarstellend fes t- schreiben (BT - Drucks. 17/6071, aaO), die dadurch geprägt war, da ss A b- schlagszahlungen - wie hier seit 2002 durch die Beklagte - nachlaufend in dem auf die Einspeisung folgenden Monat geleistet wurden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012, aaO Rn. 34). Dementsprechend wird der Begriff des Abschlag s auch im Anwendungsbereich des EEG mit Recht überwiegend in sein em überkommenen Sinne verstanden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 aaO Rn. 22 ff.; Säcker/ T horbecke/ S chumacher, aaO Rn. 49; Lehnert/Thomas , aaO Rn. 42; aA Sac h- sen ha user, IR 2 013, 26, 27 f.). bb ) S oweit der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 die Lei s- tung von monatlichen Abschlägen vorgeschrieben hat, hat er - in Abgrenzung etwa zu quartalsweisen Zahlungen - deren Periodizität geregelt, aber keine Aussage da zu getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Abschlag innerhalb des j e- weiligen Zahlmonats zu erbringen ist (vgl. Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO 44 45 - 22 - Rn. 53) . Dafür, dass der Gesetzgeber die Frage des Zahlungszeitpunkts b e- wusst offen gelassen hat, um den Netzbetreib ern etwa das Recht ein zu räumen, den Zahlungszeitpunkt innerhalb des Zahlmonats frei zu bestimmen, oder dass er diesen Punkt sonst gänzlich ungeregelt wissen wollte , bietet die Gesetze s- begründung (BT - Drucks. 17/6071, aaO) keinen Anhalt. Die so entstanden e Regelungslücke ist deshalb durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts, hier des § 271 Abs. 1 BGB, zu schließen. Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis ( § 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004) mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 unter II 2 a aa; vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, NJW 2007, 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31 ; fern er etwa Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 EEG Rn. 15 mwN ) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivi lrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT - Drucks. 15/2864, S. 32, 45; 16/8148, S. 41, 46 ). Zu den danach hera n- zuziehenden Bestimmungen werden deshalb mit Recht etwa auch die in den §§ 269 f. BGB getroffenen Regelungen zum Leistungs - und Zahlungsort (Da n- ner/Theob ald/Oschmann, aaO; Hempel/Franke/Salje, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand Dezember 201 2 , § 16 EEG Rn. 9) oder in der vorli e- genden Frage § 271 BGB gezählt (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 59; vgl. ferner Empfehlung der Clearingstelle EEG N r. 2011/12 vom 9. D e- zember 2011, Rn. 69 , abrufbar unter - /empfv/2011/12 ). cc ) Gemäß § 271 Abs. 1 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gilt ( Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 271 Rn. 3; BeckOK - BGB/Lorenz, Stand 46 47 - 23 - Mär z 2011, § 271 Rn. 3) und deshalb grundsätzlich auch bei periodisch wiede r- kehrenden L eistungspflichten anwendbar ist ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150 Rn. 17; Staudinger/Bittner, BGB, Neub e- a r b. 2 014, § 271 Rn. 27), ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen ist. Eine B e- stimmung der Leistungszeit durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz liegt hier nicht vor . Die deshalb mangels gesetzlicher oder vertraglic her Bestimmung der Leistungszeit heranzuziehenden Umstände ergeben in dem vom Ber u- fungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommenen Sinn, dass die im Streit stehenden Abschlagszahlungen spätestens bis zum Zehnten des auf die Ei n- speisung folgenden Monats zu leisten sind. (1 ) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Zusammenspiel der (Abschlags - )Zahlungen im gesetzlich vorgeschrieb e- nen Abwälzungs mechanismus verkannt, welches dadurch geprägt sei, dass die vom Übertragungsnetzb etreiber nach § 35 EEG 2012 an die Beklagte zu lei s- tenden Zahlungen Voraussetzung für die an die Klägerin zu leistenden A b- schlagszahlungen seien, um eine sonst systemwidrig eintretende Zwischenf i- nanzierung s last der Beklagten zu vermei den. Außerdem habe das Berufung s- gericht in diesem Zusammenhang auch die bei der Beklagten bestehenden Möglichkeiten ei ner Fälligstellung ihr er vom Übertragungsnetzbetreiber zu b e- anspruchenden Zahlungen unzutreffend beurteilt . Diese Rüge greift bereits im Ansatz nicht durch. Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinen lediglich hilfsweise a n- gestellten Überlegungen zu den Möglichkeiten des Netzbetreibers, seine vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden (Abschlags - )Zahlungen fällig zu stellen, ausgeführt , dass die Fäll igkeit der vom Netzbetreiber an den Anl a- genbetreiber zu zahlenden Abschläge weder von der Fälligkeit noch von der 48 49 - 24 - tatsächlichen Zahlung der vom Übertragungsnetzbetreiber an den Netzbetreiber zu zahlenden Abschläge abhäng e . D as EEG sehe keine Regelung dahing e- hend vor, dass die Fälligkeit des Anspruchs nach § 16 A bs. 1 EEG 2012 von der Erfüllung des Anspruchs auf Abschlagszahlung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 abhängen solle; die Ansprüche seien vielmehr rech t- lich voneinander unabhängig. Das trifft zu. Der von der Revision geforderte Gleich - oder sogar Nachlauf de r Fälli g- keiten der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 vom Netzbetreiber einerseits und de r nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 vom Übertragungsnetzbetreiber and e- rerseits zu leistenden Abschlagszahlungen lässt sich - wie auch die Revision s- erwiderung mit Recht anmerkt - aus dem Gesetz nicht herleiten. Im Gegenteil wurde - wie nunmehr sogar im Wortlaut des § 57 Abs. 1 EEG 2014 klargestellt - bereits der Vergütungsanspruch de s Netzbetreibers gegen den Übertragung s- netzbetreiber nach § 35 Abs. 1 EEG 2012 und dem folgend der Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 ganz überwiegend mit Recht nur als ein zur Abnahme - und Vergütungspflicht des aufnehmenden N etzbetreibers akzessorischer Erstattungsanspruch dahin aufgefasst, dass der aufnehmende Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber nur das sollte e r- stattet verlangen können , was er zuvor selbst bereits an den Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien vergütet hatte (Al t- rock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 13, 28 ; BeckOK - EEG/Böhme, Stand Mai 2014, § 35 Rn. 6; jeweils mwN). (2 ) Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB sind die von der Beklagten gemäß § 16 Ab s. 1 Satz 3 EEG 2012 zu erbringenden Abschlag s- za h lungen deshalb sofort nach Ablauf jedes Einspeisemonats, jedenfalls aber dann fällig, wenn für die Beklagte nach den Umständen die Möglichkeit besteht, die Höhe der von ihr zu leistenden Abschläge aufgrund d er dazu erforderlichen 50 51 - 25 - Nachweise zu ermitteln ( Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 60; vgl. auch BGH, Urteil v om 28. September 1989 - VII ZR 2 98/88, NJW 1990, 1170 unter 2 b; MünchKommBGB/Krüger, BGB, 6. Aufl., § 271 Rn. 30). Das ist - wie das Berufungsge richt rechtsfehlerfrei festgestellt hat - mangels eines Erfordernisses weiterer Nachweise (dazu vorstehend unter II 3 c) der Fall, wenn die Einspe i- semenge durch Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden ist. Denn dadurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, an Hand der gemessenen Ei n- speiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu be rec h- n en und den sich danach ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Den hier zu von der Klägerin eingeräumten Zeitraum von zehn Tagen nach Ab lauf des vorangegangenen Monats hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Recht s- fehler nach den Umständen für angemessen erachtet. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 28.03.2013 - 21 O 1469/12 - OLG München, Entscheidung vom 13.02.2014 - 14 U 1823/13 -
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