BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 79 /14 Verkündet am: 15 . Oktober 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm ö ller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24 . September 2014 ei n- gereicht we rden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2 . Zi - vilkammer des Landgerichts Hannover vom 18 . Novem - ber 201 3 aufgehoben , das Urteil des Amtsgerichts H a- meln vom 12. Juli 2013 unter Zurückweisung des weite r- gehenden R echtsmittels teilweise geändert und insg e- samt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.3 9 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Im übr i- gen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rec htsstreits erster und zweiter I n- stanz tragen die Klägerin 47% und die Beklagte 53 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.581,44 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl ägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am 11. Februar 2011 stellte d ie Beklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausg leichsve r- einbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200 auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 1 - 7) verwiesen. Die Beklagte entric h- t e te von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinb a- rung 12 Teilzahlungen á 126,90 stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung res t- licher 3.977,34 cht getilgte Abschluss - und Einrichtungsko s- ten sowie Mahnkosten . Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 erklärte in der Klagerwid e- rung vom 29. Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des Vers i- cherungsve rtrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34 fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10 in Höhe von 338,50 geblieben. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 14. Mai 2014 Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahre n bewilligt, soweit sie veru r- Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 1 2 - 4 - s- ten zu zahlen (aaO Rn. 10 - 19) . Im Umfang der Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko s- tena usgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umg e- hung dar. Auch verletze sie nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge weiter den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB. Sie benachteilige den Versich e- rungsnehmer nicht unangemessen. Die Beklagte habe die Kostenau s- gleichsvereinbarung schließlich nicht wirksam widerrufen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 . Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte b e treffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamkeit w e- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ko mmt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- 3 4 5 6 - 5 - gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst ( vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23 - 25). 2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die v ertraglich festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangeme ssener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsu r- teile vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26 - 35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21 - 30). Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einw ände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zur Änderung seiner Rechtsprechung. Die Beklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 g- lich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,90 11 Raten á 126,90 nebst Zinsen und anteilige r Rechtsanwaltskosten zu . Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34 (3.977,34 t- liche r Kosten unbegründet. 7 8 - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Broc kmöller Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 12.07.2013 - 20 C 370/12 (2a) - LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2013 - 2 S 36/13 - 9
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