BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 79/15 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr sowie die Ric h- terinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 6. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 22. Dezember 2015, 9.00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. Gründe: Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zuste l- lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsa cheni n- stanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ang e- stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 20 12 - VII ZR 74/12, NJW - RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Bekl agte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Kenntnis von dem vo r- liegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an 1 - 3 - sich zu verhinde r n ( vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW - RR 2008, 1310 Rn. 2 ff). Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 406/11 Me - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 77/13 -
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