ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR79.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 79/18 vom 6. Dezember 2018 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinl and , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem U r- teil des 11. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlande s- gerichts vom 22. Februar 2018 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Gründe : I. Zugunsten des Grundstücks der Klägerin bestand eine Grunddienstba r- keit an einem anderen Grundstück . Das Grundstück der Klägerin war aus einer Grundstücksteilun g hervorgegangen . 1996 wurde die Grunddienstbarkeit an dem dienenden Grundstück aufgrund einer Bewilligung der Erwerber des aus der Grundstücksteilung entstandenen weiteren Grundstücks insgesamt g e- löscht. Dabei wurde übersehen, dass die Löschung der Grundd ienstbarkeit die Zustimmung auch der Klägerin erforder te; die se wurde von der Löschung info l- ge des Versehens nicht unterrichtet . D ie Löschung des Herrschvermerks über die Dienstbarkeit auf dem Grundbuchb latt für das Grundstück der Klägerin u n- terblieb. Am 1 7. April 2001 wurde das Eigentum an dem dienenden Grundstück auf gutgläubige Erwerber umgeschrieben. Am 2. Oktober 2013 wurde der Kl ä- 1 - 3 - gerin die nachträgliche Löschung eines Herrschvermerk s über die Grunddiens t- barkeit in dem Grundbuch ihres Grundstücks bekan nt gemacht. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 lehnte die Verwaltung des Oberlandesgerichts die von der Klägeri n im Januar 2014 angemeldeten Amtshaftungsanspr ü che wegen Verjä h- rung end gültig ab. Die Klägerin hat das Land in den Vorinstanzen erfolglos auf Er satz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen . Mit der Nichtzulassung s- beschwerde, deren Zurückweisung das Land beantragt , verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter . II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache ke ine entsche i- dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine En t- scheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Revision war insbeso ndere nicht zur Klärung der Frage zuzula s- sen, ob sich das beklagte Land entgegenhalten lassen muss, dass die Klägerin durch das pflichtwidrige Verhalten des Grundbuchamts an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert worden ist. a ) Die K lägerin hatte allerdings keine realistische Möglichkeit, den U n- tergang der Grunddienstbarkeit infolge eines gutgläubigen Erwerbs des di e- nenden Grundstücks durch Dritte zu verhindern. Das Grundbuchamt hat 1996 nämlich nicht nur die Löschung der Dienstbarkei t vorgenommen, obwohl die 2 3 4 5 - 4 - dafür erforderliche Bewilligung der Klägerin nicht vorlag. Seine beiden weiteren (Folge - ) Fehler, nämlich die unterlassene Mitteilung von der Löschung an die Klägerin und die unterlassene, obwohl nach § 9 Abs. 2 GBO von Amts wegen vorzunehmende Löschung des Herrschvermerks , haben zudem dazu geführt, dass die Klägerin von der Löschung nichts wusste und durch den unverändert bestehen gebliebenen Herrschvermerk auch gar nicht auf den Gedanken kommen konnte, das vermerkte Recht könne ge löscht wor den sein. b) Es liegt nahe, in einer solchen Situation die Regelung über die He m- mung der Verjährung bei höherer Gewalt entsprechend anzuwenden. Als ein Fall von höherer Gewalt wird nämlich in der Rechtsprechung auch der Fall a n- gesehen, dass st aatliche Stellen den Gläubiger durch unzutreffende Auskünfte in die falsche Richtung lenken und dieser deshalb von einer rechtzeitige n Wa h- rung seiner Rechte absieht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 45/94, NJW 1995, 1419 f.; OLG Celle, OLGR 1997, 250, 252 f.). Das könnte auf den vorliegenden Fall zu übertragen sein . c) Ob es sich so verhält, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Hemmung der Verjährung analog § 206 BGB führt nämlich nur dazu, dass sich die Verjährungsfrist nach Wegfall de s Hindernisses um höchstens sechs Mon a- te verlängert. Hier lief die Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 31. Dezember 2011 ab. Da zu diesem Zeitpunkt ein Hindernis bestand u nd dieses bis zur Bekanntgabe der Löschung des Herrschvermerks am 2. Oktober 2013 andauerte, konnte die Verjährung , wendete man § 206 BGB analog an, frühestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eintreten. Zu diesem Zei t- punkt schwebten Verhandlungen der Kl ägerin mit der Justizverwaltung ; sie führten zu einer zusätzlichen Hemmung der Verjährung , die aber gemäß § 203 6 7 - 5 - BGB mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem endgültigen Ablehnung s- schreiben, als o Ende September 2015 , endete. Eine sich daran anschließende He mmung entsprechend § 206 BGB wäre spätestens Ende März 2016 ausg e- laufen. Die erst im Juli 2016 erhobene Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 21.06.2017 - 2 O 195/16 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2018 - 11 U 94/17 - 8
Full & Egal Universal Law Academy