BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 80/02 vom24. September 2002in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-derichsen, die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen, weil dieRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Begründung der Beschwerde enthältkeine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes. EineZulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrens-mangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern,nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Vor-aussetzungen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002- V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811, 1812). Die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Ent-scheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn die behauptetenVerfahrensverstöße eine über den Einzelfall hinausgehendesymptomatische Bedeutung haben und der Rechtsfehler nach Artund Gewicht geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung imganzen zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002- V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 ff. = WM 2002, 1896, 1898). DieKlägerin zeigt dementsprechende Gründe nicht auf.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 38.616,55 Dr. MüllerDr. GreinerDiederichsenPaugeStöhr
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