BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 80/03 vom17. Dezember 2003in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendtund Felscham 17. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ober-landesgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zu-rückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzlicheBedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2Satz 1 ZPO).Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 88.605,13 Ergänzend bemerkt der Senat :Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzlicheFrage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zuRecht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift verein-barte Abtretungsverbot (§ 3 Abs. 4 AKB 1970) angewen-det hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechts-frage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hatmit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Beru-fen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat -als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch
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