BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 80/05 vom 2. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 24. Februar 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer- 2 - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-dem er bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen beanstande-te Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet hatte. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die Kl344gerin, begr374ndet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Insbesondere hatte der Senat die von der Kl344gerin geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Geh366rs nach Art. 103 Abs. 1 GG 374berpr374ft. So hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar ger374gt, das Berufungsgericht habe jegliche Schmerzensgeldanspr374che der Kl344gerin, auch die wegen der Operatio-nen, die ohne Einwilligung erfolgt sein sollen, zu Unrecht verneint. Doch fehlen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung, ebenso wie bereits im Vortrag der Kl344gerin in der Berufungsinstanz, Ausf374hrungen dazu, welche negativen Folgen die Kl344gerin den Operationen konkret zuordnet und wie sich diese auf ihre sp344tere Lebensf374hrung ausgewirkt haben. Da die Kl344gerin bereits vor der ersten Operation im November 1992 an erheblichen Beschwerden litt, deretwe- 3 - 4 - gen sie sich in 344rztliche Behandlung begeben hatte, konnte darauf nicht ver-zichtet werden. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Hinweispflicht ver-letzt h344tte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ger374gt. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 11 O 291/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.03.2005 - 5 U 63/03 -
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