BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 80/06 vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Wert der Beschwer der in Aussicht genommenen Revision 374bersteigt 20.000 Euro nicht. Der Streitwert f374r die Revisionsinstanz wird auf 379,16 200 festgesetzt. Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gem344337 247 182 InsO ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da die Kl344gerin lediglich mit einer Quote von 0,56% f374r die von ihr behauptete Forderung rechnen kann - was von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird -, ist der Streitwert auf 379,16 200 festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (- VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. M344rz 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - DRsp-Nr. 2001/10389) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschr344nkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung nach 247 157 VVG, sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 O 537/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 U 134/04 -
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