BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 80/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 450.264,47 200. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat zwar die Grunds344tze der Beweislastverteilung verkannt, indem es den Beklagten zu 2 als beweisf344llig geblieben f374r die der Lebenserfahrung widersprechende Behauptung angesehen hat, ihm sei im Jahr 1972 von externen Vertragspartnern nicht mitgeteilt worden, dass sich auf dem Grundst374ck Sammelbecken f374r pasteuse Abf344lle und Abfallsammelstellen 1 - 3 - befunden h344tten; denn bei der Annahme einer Lebenserfahrung dreht sich die Beweislast nicht um, sondern die Lebenserfahrung muss ersch374ttert werden. Auch hat das Berufungsgericht mehrfach die in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (s. nur Senat, BGHZ 132, 30, 35 f.; BGHZ 140, 54, 61 f.; Senat, Urt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360) entwickelten Grunds344tze zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen und Organisationen, bei denen aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen "aufgespalten" ist, verkannt; denn es hat rechtsfehlerhaft das durch externe Vertragspartner vermittelte aktenkundige Wissen dem Beklagten zu 2, sodann das Wissen der GbR beiden Beklagten und schlie337lich Wissen des Beklagten zu 1 von einem Altlastenverdacht dem Beklagten zu 2 zugerechnet. Aber das alles wirkt sich nicht auf das Entscheidungsergebnis aus. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Erwerber-GbR des Jahres 1972 dieselbe ist wie die Ver344u337erer-GbR des Jahres 1989. Deren Organe h344tten das aktenkundige Wissen aus dem Jahr 1972 vor dem Verkauf im Jahr 1989 2 - 4 - abrufen m374ssen. Dies haben sie nicht getan. Folglich hat die GbR arglistig gehandelt. Daf374r haften die Beklagten nach 247247 128, 161 Abs. 1 HGB. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 O 3535/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 1/07 -
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