BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 80/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer einstimmig beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 5. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.087,25 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Revision des Kl344gers ist gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug ge-nommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Belegeinsicht in K. nicht zumutbar ist. Auch die weitere Erw344gung des Berufungsgerichts, eine Belegeinsicht durch Dritte sei f374r die Beklagte praktisch ausgeschlossen gewesen, ist in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Um-st344nde aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die von der Revision er366rter-te und unter dem Gesichtspunkt grunds344tzlicher Bedeutung f374r kl344rungsbed374rf- 2 - 3 - tig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter mandatierter Rechts-anwalt gehalten sind, f374r den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf Belegein-sicht auszu374ben, und ob die Entgeltlichkeit dieser T344tigkeit dem Mieter die Be-legeinsicht durch diese Personen unzumutbar macht, ist daher nicht entschei-dungserheblich. 3 Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die von der Revision zum Beleg einer Divergenz angef374hrten Urteile des LG Zwickau (WuM 2003, 271) und des AG Bremen (WuM 2005, 129) betreffen die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der am Ort wohnende Mieter deshalb die 334bersendung von Belegkopien ver-langen kann, weil er einen Mieterverein beauftragt hat und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Belege beim Vermieter einzusehen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 206 C 1/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 164/08 -
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