BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 80/09 vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor 247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision we-gen der von ihm als grunds344tzlich angesehenen Frage zugelassen, unter wel-chen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Be-triebskostenabrechnung nicht zugemutet werden k366nne. Diese Erw344gung tr344gt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf 334bersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grunds344tzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Ein-zelfall nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein An-spruch des Mieters auf 334bersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege 2 - 3 - in Betracht (Senatsurteile vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allge-meiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls zu entscheiden. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch des Kl344gers auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2003 und 2004 entgegenhalten kann, dass der Kl344ger ihrem Begehren auf 334bersendung von Belegkopien noch nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch des Kl344gers jedenfalls derzeit nicht begr374ndet ist. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist kei-nen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte h344tte durch Dritte kos-tenlos Belegeinsicht nehmen k366nnen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte f374r die Beklagte nicht durchf374hrbar war; 374bergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf. 4 - 4 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. 5 Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 206 C 1/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 164/08 -
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