BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/10 Verk374ndet am: 16. Februar 2011 Ring Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 269 Im Falle einer Klager374cknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach 247 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenent-scheidung gef374hrt hat, unver344ndert bleibt (Anschluss an BGHZ 45, 251 sowie BGH, GRUR 1995, 169 und WM 2002, 396). BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten mieteten im Jahre 1999 von der Kl344gerin eine preisgebun-dene Wohnung in B. . Nach Durchf374hrung von Modernisierungsma337nahmen erh366hte die Kl344gerin die Miete mit Schreiben vom 27. Juli 2001. Die Beklagten widersprachen der Mieterh366hung und zahlten die Erh366hungsbetr344ge in der Fol-gezeit nicht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 k374ndigte die Kl344gerin das Miet-verh344ltnis wegen eines zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietr374ckstandes von 4.414,98 200 fristlos. Zur Zahlung dieses Betrages sind die Beklagten mittlerweile durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12. April 2007 rechtskr344ftig verurteilt worden. Eine im Anschluss an die K374ndigung erhobene R344umungsklage nahm 1 - 3 - die Kl344gerin dagegen zur374ck, nachdem das von ihr angerufene Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bei fehlender Zustimmung zur Mieterh366hung die erh366hte Miete erst ab Rechtskraft eines dahin gehend stattgebenden Urteils geschuldet sei und im 374brigen Zweifel am Verschulden der Beklagten best374n-den. Mit Beschluss vom 3. November 2005 sind die Kosten des Rechtsstreits gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kl344gerin auferlegt worden. Die den Be-klagten zu erstattenden Kosten sind durch bestandskr344ftigen Kostenfestset-zungsbeschluss vom 10. November 2005 auf 856,54 200 nebst Zinsen festgesetzt worden. Das Amtsgericht hat die auf R374ckerstattung des festgesetzten Betrages nebst 7,66 200 Zinsen, auf Erstattung der der Kl344gerin im R344umungsrechtsstreit entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten von 532,90 200 sowie von 186,24 200 Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer dem vorliegenden Rechtsstreit voraus-gegangenen anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Ab344nderung die-ses Urteils und Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung der Kl344gerin die Beklagten zur Zahlung von 532,90 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 - 4 - 5 Die Kl344gerin k366nne lediglich diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihr seinerzeit im R344umungsrechtsstreit als Kosten des eigenen Rechtsanwalts entstanden seien. Dagegen seien die Beklagten der Kl344gerin weder zur Erstattung der von ihr aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. November 2005 gezahlten Prozesskosten noch der bei ihr aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskos-ten verpflichtet. Hinsichtlich der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstatteten Kosten habe es am erforderlichen urs344chlichen Zusammenhang zwischen dem Verzug der Beklagten mit der R374ckgabe der Wohnung und der 334bernahme der Kosten durch die Kl344gerin gefehlt. Mit der durch diesen Verzug veranlassten Klageerhebung seien der Kl344gerin zwar die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts entstanden, nicht jedoch die Verpflichtung, auch die Kosten der Beklagten zu tragen. Diese Kosten seien vielmehr allein dadurch angefallen, dass die Kl344gerin die R344umungsklage ohne rechtlich zwingenden Grund zu-r374ckgenommen habe. Die von ihr erkl344rte Klager374cknahme sei keine von ihr unbeeinflussbare zwingende Folge eines prozessualen Ereignisses gewesen. Denn h344tte sie das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die K374ndigung nicht gem344337 247 569 Abs. 3 BGB ausgeschlossen gewesen sei, w344ren die Beklagten auf deren Kosten zur R344umung verurteilt worden. Sie habe dagegen ohne aus-reichende rechtliche 334berpr374fung des vom Amtsgericht erteilten Hinweises die Klage aus freien St374cken zur374ckgenommen. 6 Ebenso wenig seien die Rechtsanwaltskosten erstattungsf344hig, die durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Zahlungsaufforderung der Kl344gerin vom 25. April 2007 angefallen seien. Auch diese Kosten k366nnten nicht urs344chlich auf den Verzug der Beklagten mit der Herausgabepflicht zur374ckge-f374hrt werden. Denn die Einschaltung der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin 7 - 5 - habe insoweit nicht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sondern der R374ckforderung der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits gedient. Zur Erstattung dieser Kosten seien die Beklagten jedoch erstmals unter dem 25. April 2007 aufgefordert worden, ohne dass sie sich vorher mit einer Erstat-tungspflicht im Verzug befunden h344tten. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 8 Einem materiell-rechtlichen Anspruch der Kl344gerin auf R374ckerstattung der Prozesskosten, die sie aufgrund der im R344umungsrechtsstreit erkl344rten Klager374cknahme an die Beklagten geleistet hat, stehen - anders als das Beru-fungsgericht meint - bereits die in jenem Verfahren nach 247 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretene Kostenfolge und der daraufhin zugunsten der Be-klagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Ersatz der aus Anlass der Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Betracht, weil insoweit die nach 247 280 Abs. 2 BGB f374r einen Ersatz des Verz366gerungsschadens erforderli-chen zus344tzlichen Voraussetzungen des 247 286 BGB nicht gegeben sind. 9 1. Ein Anspruch auf Ersatz des in der Belastung mit den Prozesskosten des R344umungsrechtsstreits liegenden (Verzugs-)Schadens (247 280 Abs. 1, 2, 247 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB) scheidet bereits wegen der in diesem Rechtsstreit nach 247 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretenen prozessua-len Kostentragungspflicht der Kl344gerin und des daraufhin ergangenen be-standskr344ftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Zwar ist - wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist - eine prozessuale Kos-tenentscheidung nicht ersch366pfend, sondern l344sst grunds344tzlich noch Raum f374r die Durchsetzung materiell-rechtlicher Anspr374che auf Kostenerstattung etwa 10 - 6 - aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kos-tenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zus344tzliche Umst344nde hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht ber374cksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschlie337enden prozessualen Kostenentscheidung gef374hrt hat, unver344ndert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachpr374fung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entge-gengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 - Kosten des Verf374gungsverfahrens bei Antragsr374cknahme; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschl374sse vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97, juris Rn. 6, und 2 B 131/97, juris Rn. 2). So ver-h344lt es sich hier. a) Umst344nde, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht be-r374cksichtigt werden konnten, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass die Kl344gerin auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts ihre R344umungsklage nicht mehr als Erfolg versprechend eingesch344tzt und daraufhin deren R374cknahme erkl344rt hat. Denn die Kostentragungsregelung des 247 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO stellt sich als Auspr344gung des allgemeinen, den 247247 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klager374cknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne R374cksicht auf seine materiell-rechtliche Be-gr374ndetheit als f374r den anh344ngigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet da-mit den Rechtsgrund f374r das prozessuale Unterliegen des Kl344gers und seine hieran ankn374pfende kostenrechtliche Haftung. Diese Haftung kann deshalb auch nicht nachtr344glich wieder durch eine abweichende Bewertung der mate- 11 - 7 - riell-rechtlichen Rechtslage r374ckg344ngig gemacht werden, die der vom Gesetz-geber gewollten und in 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenrechtlich vollzogenen Fiktion zuwiderl344uft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO). Dem steht nicht entgegen, dass 247 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 ZPO eine Ber374cksichtigung gewisser au337erprozessualer Gesichtspunkte bei der Kosten-entscheidung zul344sst. Denn diese betreffen - von der in 247 93d ZPO getroffenen Sonderregelung einmal abgesehen - nur die auch vor Erlass des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881) von der Recht-sprechung schon anerkannten Ausnahmef344lle, dass der Beklagte sich durch au337ergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet oder zuvor wirksam auf eine Kostenerstattung verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 80; dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, WM 2010, 1769 Rn. 10 mwN). Gleiches gilt f374r den abweichend geregelten Sonderfall des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (dazu BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 2). Liegt hingegen - wie hier - kein derartiger Ausnahmefall vor und nimmt der Kl344ger seine Klage zu-r374ck, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten ab-schlie337end und ohne R374cksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht 374bereinstimmt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO; Beschl374sse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO unter II 1 a, b; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a). 12 b) Soweit Teile der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums dem ent-gegentreten (OLG Dresden, WRP 1998, 322, 323 f.; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814, 816 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor 247 91 Rn. 19; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Vor 247 91 Rn. 12; Z366ller/Greger, aaO, 247 269 Rn. 18c; wie vorste-hend dagegen etwa: OLG K366ln, AGS 2010, 43, 44; M374nchKommZPO/Giebel, 13 - 8 - 3. Aufl., Vorbem. zu 247247 91 ff. Rn. 17, 21; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., vor 247 91 Rn. 17; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 249 Rn. 95), werden sie der Intention des 247 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO nicht gerecht, die geltend gemachte Klageforderung f374r die durch den anh344ngigen Rechtsstreit ausgel366sten Kosten-folgen als nicht bestehend zu fingieren und die Kosten abschlie337end bei dem zu belassen, der sie verursacht hat und dem nach der in den 247247 91, 97 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung das Risiko zugewiesen ist, an den durch eine Prozessf374hrung entstehenden Kosten grunds344tzlich allein nach dem Ma337stab von Erfolg oder Misserfolg beteiligt zu werden. Zudem ber374cksichtigen diese Auffassungen auch nicht hinreichend den etwa in 247 99 ZPO zum Ausdruck ge-kommenen Willen des Gesetzgebers, Streitigkeiten allein 374ber die Kosten m366g-lichst wenig Raum zu geben. 2. Der von der Kl344gerin erhobene Anspruch auf Ersatz der f374r die Zah-lungsaufforderung vom 25. April 2007 entstandenen vorgerichtlichen Rechts-anwaltskosten scheitert - wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht annimmt - bereits daran, dass die nach 247 280 Abs. 2 BGB f374r einen Ersatz des Verz366ge-rungsschadens erforderlichen zus344tzlichen Voraussetzungen des 247 286 BGB nicht gegeben sind. Aus dem Umstand, dass die Beklagten der Kl344gerin diesen Betrag nach Auffassung des Berufungsgerichts geschuldet haben, folgt entge-gen der Auffassung der Revision noch nicht, dass sie sich - als Teil eines zuvor 14 - 9 - hinsichtlich der R344umungspflicht eingetretenen Verzuges - auch mit der Zah-lung dieses Betrages im Verzug befunden h344tten. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 21.09.2009 - 201 C 139/09 - LG Bonn, Entscheidung vom 11.03.2010 - 6 S 170/09 -
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