BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C, § 157 D, § 307 Ba, Cb, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 3; Richtlinie 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1 a) Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehend e planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm - )Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu ei nem den vereinbarten A n- fangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preise r- höhung erstmals berücksichtigt worden ist, be anstandet hat (Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.). b) Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit e inem (Norm - )Sonderkunden formularmäßig ve r- einbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam, verbleiben das Kalkulations - und d a- mit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen (Fortführung des Senatsurteils vo m 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). De s- sen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsb e- träge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. c) Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen w egen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 R n. 9 ff.). BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12 - LG Bonn AG Euskirchen - 2 - Der VIII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel , de n Ri chter Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Ur teil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit a ufgehoben , als zum Nachtei l der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiese n. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasverso r- gungsunternehmen, welches die Klägerin leitungsgebunden mit Erdgas ve r- aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 31. März 2009. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. November 1994 einen vo r- formulierten Erdga sliefervertrag (Sondervertrag). Als Arbeitspreis waren 1 2 - 3 - 3,95 Pf/kWh (2,02 ct/kWh) netto vereinbart, als Grundpreis 28 DM/Monat (14,32 3 Satz 3 des Vertrages sieht vor, dass sich der Ga s- preis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarif e der Beklagten eintritt. Nach § 6 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpa s- sungsklau sel wiederholt ihre Preise. Die Klägerin widersprach den Preisänd e- rungen nicht, wandte sich auch nicht gegen die Jahresabrechnungen und leist e- te die Abschlagszahlungen. Den Gasverbrauch für die Zei t vom 27. April 2004 bis zum 9. April 2006 rechnete die Bek lagte mit den Jahresabrechnungen vom 11. Mai 2005 und 10. Mai 2006 ab. Die Klägerin verlangt unter Berufung auf das die Beklagte betreffende Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06) die gezahlten Erh ö- hungsbeträge zurück. Sie hat, ausgehend vo n einem Arbeitspreis in Höhe von 3,95 Pf/kWh (2,02 ct/kWh) , den Rückforderungsanspruch mit bezi f- nebst Zinsen stattg e- geben und sie im Übrigen abgewiesen . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufung sgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin v erfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revisi on der Beklagten hat Erfolg ; die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger in stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 81 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Sie habe in der Zeit von April 2004 bis März 2009 Zahlungen in Höhe von 3.296,06 in Höhe eines Teilbetrages von 984,06 r- folg auf Verjährung berufen. Das vert ragliche Preisänderungsrecht in § 3 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - g emäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam . Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch weder aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehu ngsweise die GasGVV noch aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung lasse sich nicht aus einer ergänzende n Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB herleiten . Sie scheitere jedenfal ls daran, dass sich nicht feststellen lasse, welche Prei s- anpassungsregelung die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Ve r- tragsabschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Prei s- anpassungsklausel unwirksam sei. Könne aber eine Regelungslücke auf ve r- schiedene Weise geschlossen werden und bestünden keine Anhaltspunkte d a- für, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, sei eine ergä n- zende Ve rtragsauslegung ausgeschlossen. 4 5 6 7 8 - 5 - Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs . 3 BGB insgesamt unwirksam, da dies erfordere, dass das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien eine unzumutbare Härte darstelle. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte das Recht habe, sich nach Ablauf der Mindestvertragsdauer mit ein er Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Abrech n ungsperiode vom Ve r- trag zu lösen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Gesamt - risiko der Beklagten auf die verjährungsfreie Zeit begrenzt sei und ihr für die bereits verjährten Zeitr äume die Vorteile der unwirksamen Preisanpassung s- klausel verblieben. Die Kläger in dürfe der Berechnung ihre s Rückforderungsanspruch s den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 3,95 Pf/kWh (2,02 ct/kWh) netto z u- grunde legen. Die Beklagte könne s ich nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei der Leistungskondiktion sei zu berücksicht i- gen, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäfts das Entreich e- rungsrisiko zu tragen habe. Das Beschaffungsrisiko liege bei de r Beklagten als Lieferantin und könne nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf den Kunden verlagert werden. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Es fehle jedenfalls an einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten. Soweit der Gläubiger seinen Anspru ch wegen einer vom Schuldner pflichtwidrig verw e nd e ten unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht geltend mache, sei das Vertrauen des Verwenders in dieses Verhalten nicht schutzwürdig. Die Beklagte könne sich aber mit Erfolg auf die Verjährung d es Rückza h- lungsanspruchs für die im Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 9. April 2006 vereinnahmten Überzahlungen in Höhe von 984,06 Die dreijährige 9 10 11 12 13 - 6 - Verjährung des Rückforderungsanspruchs beginne jeweils am Ende des Ja h- res, in dem der Kunde die Jahresabrechnung erhalte, da dem Kunden erst ab diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Rückzahlungsklage zumutbar sei . Die Kläger in habe auch bereits im Jahre 2004 die für den Beginn der Ve r jährung erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umst ä n- den gehabt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe es eine allgemeine Disku s- sion über die Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen gegeben . Es komme nicht darauf an, dass die Kläger in auch die richtigen rechtlichen Schlüsse gez o- gen hätte, denn Rechtsunkenntnis könne nur in Ausnahmefällen von unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Davon sei hier nicht auszugehen ; der Kläger in sei zumindest die Erhebung einer Fes t- stellungsklage zumutbar gewesen. Da der Gasverbrauch für d en Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 9. A p- ril 2006 durch die Jahresabrechnungen vom 11. Mai 2005 und 10. Mai 2006 abgerechnet worden sei, verjährungshemmende Maßnahmen indes erst im D e- zember 2010 von der Klägerin ergriffen worden seien, seien Rückzahlung sa n- sprüche für diesen Zeitraum verjährt. Der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte könne nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 24 2 BGB) entgegengehalten werden. Soweit die Klägerin sich insoweit darauf berufe, die Beklagte habe ei n- zelnen Kunden mitgeteilt, sie werde auf durch die Rechtsprechung veranlasste Änderungen der Gaspreise unaufgefordert neue Abrechnungen erstellen, habe die Klägerin bereits nicht dargetan, dass auch sie ein derartiges Schreiben e r- halten habe. Die Klägeri n habe daher nicht darauf vertrauen dürfen , dass die Beklagte sich ihr gegenüber nicht au f die Verjährung berufen w e rde. 14 15 16 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Frei von Rechtsfehlern ist zwar die A nnahme des Berufung s- gericht s , dass de r Kläger in dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreise r- höhungen gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgerich t zu dem Ergebnis gelangt , dass Rückzahlungsansprüche der Klägerin für den Belieferungszeitraum vom 27. April 2004 bis zum 9. April 2006 verjährt sind. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückford e- rungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1 994 vereinbarten Ausgang s- preis von 2,02 ct/kWh netto zugrunde gelegt. 1. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) das Vorliegen eines (Norm - )Sonderkundenvertrages ebenso wie die Unwirksamkeit de r in diesem Vertrag enthaltenen Preisänderungs klausel der Beklagten rechtsfehlerfrei b e- jaht . Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht. 2. Mit Recht - und von der Revision ebenfalls unbeanstandet - hat das Berufung sgericht auch angenommen, dass weder in der Zahlung der a b g e- rechn eten Beträge noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung de r Kläger in zur Erhöhung der Gaspreise liegt (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 22 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 40 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 5 7 ff.). 17 18 19 - 8 - 3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückza h- lung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für die Jahre 2004 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbe träge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis z u- grunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorg ungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich die Kl ä- gerin nicht darauf berufen kann, dass es für alle in dem klagegegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis h i nausgehende n Zahlungen an einem Rechtsgrund fehlt . a) Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der verei n- barte (Anfangs - )Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein and erer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Prei s- änderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugsko s- ten oder d er Lohn - und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit ange legten Bezugsverhältnisses zu erwa r- ten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in ang e- messener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Prei s- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke 20 21 22 - 9 - eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25; jeweils mwN). Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - e ntschieden hat, ist diese Lücke im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden P reis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht i n- nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresa b- rechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, bea n- standet hat ( vgl. Senatsurteile vom 14. März 2 012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dieser Lösung nicht das - nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergangene - Urteil des Gerichtshofs der Eu ropäischen Union (fortan: Gerichtshof) vom 14. Juni 2012 (Rs. C - 618/10, NJW 2012, 2257 - Banco Español de Crédito) entgegen. aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinba r, die es dem nation a- len Gericht gestattet, " wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den I n- halt dieser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbrau cher auszuschließen " (EuGH, aaO Rn. 71). Eine Regelung dieses Inhalts kennt das innerstaatliche deutsche Recht nicht. Nach § 306 Abs. 1, 2 BGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfall der unwirksamen Klausel im Ü b- rigen bestehen, wobei an die Stelle der un wirksamen Klausel die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen treten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem nationalen Gericht die inhaltliche Abänderung 23 24 25 - 10 - einer wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die daz u führen würde, der Klausel mit einem (noch) zulässigen Inhalt Geltung zu ve r- schaffen (geltungserhaltende Reduktion), verboten (vgl. grundlegend BGH, U r- teile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 116 f.; vom 19. Se p- tember 1983 - VIII ZR 84/82, NJ W 1984, 48 unter II 1 a bb). Von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln zu unterscheiden ist die ergänzende Vertragsauslegung. Bei ihr geht es nicht d a- rum, einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angeme ssenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht. bb) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 , 318 ), bestehen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung - wie sie auch in verschiedenen anderen eur o- päischen Rechtsordnungen vorgesehen ist (vgl. Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8) - keine europ a- rechtlichen Bedenken, da in der Richtlinie 93/13/EWG nicht geregelt ist, unter welchen Vor aussetzungen der Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortgilt. Dem ist auch die Literatur einhellig gefolgt (Grabitz/Hilf/Pfeiffer, aaO; Münc h- KommBGB/Basedow, 6. Au fl., § 306 Rn. 4; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 4c; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Art. 6 RL Rn. 7; vgl. auch Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 306 Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nic ht aus der genannten Entscheidung des Gerichtshofs. Denn nach dieser Entscheidung ist mit Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG nur eine geltungserhaltende Reduktion unvereinbar, nicht aber eine ergänzende Vertragsauslegung. 26 27 - 11 - Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist es den Gerichten verboten, " durch Abänderung des Inhalts " der missbräuchlichen Klausel den Vertrag anzupassen (EuGH, aaO Rn. 65, 69, 71, 73). Eine solche Abänderung des Inhalts der Kla u- sel entspricht im deutschen Recht einer geltungserhaltenden Redukt ion. Zudem betont der Gerichtshof, dass ohne eine strikte Nichtanwendung der unwirksamen Klausel Gewerbetreibende versucht sein könnten, diese Kla u- seln gleichwohl zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag durch die Gerichte im erforderlichen Umf ang angepasst werde. Hierdurch würde das Ziel der Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln " ein Ende zu setzen " , unterlaufen (EuGH, aaO Rn. 68 f . ). Dies ist auch die Begründung für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion im deutschen Recht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, aaO; vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82, aaO). cc) Um eine solche verbotene Klauselanpassung im Wege der geltung s- erhaltenden Reduktion handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen e r- gänzenden Vertragsauslegung indes nicht. Während die Klauselanpassung die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzesko n- forme n Inhalt - aufrecht erhalten will, setzt die ergänzende Vertragsauslegung die unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden Klausel voraus. Denn nur dann besteht eine dem Regelungsplan der Parteien widersprechende Lücke im Vertrag, die durch Auslegung geschlossen werden kann. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht in Betracht k ommt, an die Stelle der unwirksamen - den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden - Preisänderungskla u- sel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung 28 29 30 31 - 12 - gleichen Inhalts zu setzen. D em entsprechend hat der Senat in den bereits en t- schiedenen Fällen die wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln lückenhaften Verträge nicht um eine Preisanpassungsregelung mit abweiche n- dem - angemessenem - Inhalt ergänzt, sondern unter Zugrundele gung des vol l- ständigen Wegfalls der unangemessenen Preisanpassungsklauseln darauf a b- gestellt, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bed acht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Prei s- änderungsklausel jedenfalls unsicher war (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24 ). Das hierbei gewonnene Ergebnis der ergänze n- den Vertragsauslegung lässt den Inhalt der unangemess enen Preisanpa s- sungsklauseln und deren Unwirksamkeit unberührt; es ergänzt den Vertragsi n- halt vielmehr auf der Rechtsfolgenseite um eine Regelung, die gerade desw e- gen erforderlich ist, weil das unangemessen ausgestaltete einseitige Preisa n- passungsrecht vol lständig entfällt und dadurch im Vertragsgefüge eine Lücke entsteht, die zu einem nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien untragbaren Ergebnis führen würde. dd) Im Übrigen entspricht die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung der Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG. Ziel der Richtlinie ist es, die nach dem Vertrag bestehende formale Au s- gewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materie l- le Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzus tellen (EuGH, aaO Rn. 63). Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien in den Blick zu nehmen, um die angestrebte Ausgewogenheit der Interessen der Ve r- tragsparteien zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 3 1 f. - h- 32 33 - 13 - me auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 29. November 2011 - C - 453/10, BeckRS 2011, 81770 Rn. 6 3 ). (1 ) Die von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/1 3/EWG geforderte materielle Aus gewogenheit kann in der vorli egenden Konstellation nicht alleine durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung über das Preisanpassungsrecht auch für die Vergangenheit wiederhergestellt werden. Denn da die Parteien durch die Vereinbarung der Preisanpassungsklausel nicht von einer dispo sitiven Norm abgewichen sind, steht dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell - rechtlicher Regelungen eines Preisanpassungsrechts nicht zur Verfügung. Zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle einer unwirksamen Vertragsbestimmung den Inhalt des V ertrages regelnden " gesetzlichen Vorschriften " des insoweit maßgeblichen nationalen deutschen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn. 72; ferner EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - Rs. C - 237/02, NJW 2004, 1647 Rn. 21 - Freiburger K ommunalbauten) gehört aber auch die ergänzende Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75), die ebenfalls eine materielle Ausgewoge n- heit der Vertragsbeziehungen sicherstellt und es zugleich ermöglicht, grun d- sät z li ch die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 31). Denn die ergänzende Vertragsauslegung orientiert sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an d em objektiven Maßstab von Treu und Glauben und führt zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtige n- den Regelung (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO mwN). (2 ) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsp rechung des Senats (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339 , 1341 ) findet die ergänzende Ve r- tragsauslegung nicht in jedem Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag, sondern nur in eng umgrenzten Ausnahm e- 34 35 - 14 - fällen Anwendung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderse i- tigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnu ng trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN). Diese Vor - aussetzungen hat der Senat in einer Reihe von Fällen verneint, die dadurch gekennze ichnet waren, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22 mwN). Der Senat nimmt jedoch - unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, aaO) - eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Ve rtragsgefüges dann an, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgung s- verhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht wide r- sprochen hat und nunmehr auch für länge r zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23). In diesen Fällen vermag die ve r- traglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO), so dass nur die ergänzende Vertragsauslegung zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führt und das von der Richtlinie verfolgte Ziel gewährleistet, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 36 - 15 - 15. März 2012 - Rs. C - 453/10, aaO Rn. 28 , 31 ; vom 14. Juni 2012 - Rs. C - 618/10, aaO Rn. 40 ; jeweils mwN). (3 ) Ohne die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in derartig gelagerten Fällen könnte sich der Energievers orger - auch in Ans e- hung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, aaO ) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu de m Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle , wenn der bei dem lange Zeit zurüc k- liegenden V ertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist . Dies hätte gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge , so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwick eln wäre. Hierbei wäre die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen indes nicht in dem gleichen M a- ße sic hergestellt wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung. c ) In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgende s: Die Kläger in kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 199 4 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit auch nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn ge l- tend machen. Nach den Feststellung en des Berufungsgerichts hat die Kläger in den Preiserhöhungen nicht widersprochen, sondern die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen über die gesamte Vertragslaufzeit ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine B e- endigung des (Norm - )Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295 /09, aaO Rn. 39 ; Senatsbeschluss vom 37 38 39 - 16 - 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris Rn. 8; jeweils mwN) - in Erwägung zu zi e- hen. Soweit die Revisionserwiderung meint, dass die Beklagte bereits durch Widersprüche anderer Kunden Veranlassung gehabt hätte, auch den mit der Klägerin geschlossenen (Norm - )Sonderkundenvertrag zu kündigen, verkennt sie, dass Anlass zur Kündigung des individuellen Gasliefervertrages für den Versorger erst besteht, wenn er wegen eine s Widerspruch s im konkreten Ve r- tragsverhältnis Anlass hat, da s bis dahin praktizierte Gleichgewicht von Lei s- tung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen (Senatsurteil e vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23 , und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28) . Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss ver einbarten Preis festgehalten werden. Welchen Arbeitspreis die Kläger in ihrem Rückford e- rungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann der Klägerin die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der jedenfalls in der Klageerh e- bung liegende Widerspruch der Klägerin noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 4 . Soweit der Klägerin in Anwendung der vorstehenden Grundsätze ein Rückzahlungsanspruch zusteht, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Herau s- gabe der an sie gezahlten Erhöhungsbeträge nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn sie trägt insoweit d as Kalkulations - und das Kostenste i- gerungsrisiko. Die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nic ht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 40 41 42 - 17 - - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das (jeweilige) Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB der einen oder der anderen Par tei zuzuweisen ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256; vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21). Im vorliege n- den Fall trägt dieses Risiko der Energieversorger. Das dispositive Recht geht grundsätzlich von einer bindenden Preisve r- einbarung der Parteien aus (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 255; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a). Es ist die Sache des Verkäufers, wie er den Preis kalkuliert. Dabei trägt er das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation u nd auch das Risiko, dass sich die verwendete Berechnungsgrundlage als unzutreffend erweist (vgl. BGH, Urteile vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 2 5 mwN; vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; vom 20. Mai 1985 - VII ZR 1 98/84, BGHZ 94, 335, 339; MünchKommBGB/Finkenauer, BGB, 6. Aufl., § 313 Rn. 207 f.; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 BGB Rn. 68). Zwar können die Parteien durch Preisanpassungsklauseln eine andere Risikoverteilung vereinbaren. Ist die verwendete Pr eisanpassungsklausel j e- doch - wie hier - unwirksam, verbleiben das Kalkulations - und damit auch das Kostensteigerungsrisiko beim Verkäufer, soweit die im Vertrag entstandene Lücke nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (vgl. Se natsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO). 43 44 - 18 - 5 . Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass Rüc k- za h lungsansprüche der Klägerin aus dem Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 9. April 2006 verjährt sind. a) Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Se natsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einze l- nen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Ab rechnung, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB für die Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgericht s ist der Gasverbrauch der Klägerin für den Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 9. April 2006 bereits am 11. Mai 2005 und 10. Mai 2006 abgerechnet worden, so dass der im Dezember 2010 erlassene Mahnbescheid die Verjährung insoweit nicht mehr hemmen konnte. b) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Die insoweit geforderte Kenntnis des Gläubi gers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verstä n- diger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinau s- schieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht z uverlässig einzuschätzen vermag; denn in di e- sem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, juris Rn. 44 f f.; VIII ZR 279/11, juris 45 46 47 48 - 19 - Rn. 47 f. mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend en tgegen der Ansicht der Anschlussr evision nicht gegeben. Denn w ie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat , war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen Rechtsprechung für einen rechtskundigen D ritten auch im Jahre 2005 erkennbar, dass die von der Beklagten verw e nd e te Klausel einer AGB - Kontrolle nicht standhalten würde (Senatsurteil e vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, aaO Rn. 4 7 ff. ; VIII ZR 279/11, aaO Rn. 4 9 ff. mwN). III. Nach alle dem ist die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben , soweit das B e- rufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zu r Endentscheidung reif ist, an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum 49 50 - 20 - Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vor instanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 16.09.2011 - 17 C 338/11 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.02.2012 - 5 S 270/11 -
Full & Egal Universal Law Academy