BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/13 Verkündet am: 15. Januar 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 D, 307 Ba, Cb, § 433 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 a) Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB en t- stehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm - )Sonderkunden (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50; vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 26 5 Rn. 28 ). b) Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Ja h- ren nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhö hungen über einen längeren Zei t- raum nicht widersprochen hat (Fortführung von BGH, U rteile vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 31. Juli 2013 VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 64 ). c) Ein Energieversorgungsunternehmen hat auch dann Anlass, die Wirksamkeit seiner Preisänd e- rungsklauseln zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen, wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend macht; a uf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 VIII ZR 14/11, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2011 VIII ZR 22 4/11, juris Rn. 6). d) Für eine nach Beendigung des Energieversorgungsvertrages erhobene Klage des Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers fehlt jedenfalls dann das Feststellungsinteresse, wenn keine Rechnungen für die Energielieferung mehr zu erwarten sind; in diesem Fall besteht kein Interesse des Kunden mehr, sich durch die Feststellung der Unbi l- ligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künft i- gen Forderungen des Versorgers die Zahlung (teilweise) zu verweigern (Fortführung von BGH, U r- teile vom 13. Juni 2007 VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 Rn. 5). BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. M ilger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2013 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlic h der Klage s o- wie der Widerklageanträge zu 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Revision des Beklagten gegen die Abweisung des Widerkl a- gea ntrags auf Feststellung, dass die von der Klägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbest immung unbillig ist (Widerklag e- antrag zu 4) , wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die W i- derklage insoweit unzulässig ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien schlossen einen " Systemstrom - Liefervertrag für K . - Kunden mit Elektroheizung " , der am 1. April 2001 in Kraft trat. Die Klägerin b e- lieferte den Beklagten mit Strom für die Raumheizung und elektrische War m- wasserbereitung (im Folgenden: Wärmespeicherstrom) sowie mit Haushalt s- strom. Der Vertrag enthielt Preisanpassungsklauseln, die für die Berechnung der Arbeitspreise Formeln mit einem Lohnindex und einem Wert für den mitt l e- ren Kohlepreis vorsahen. Zudem war im Vertrag eine jährliche Abrechnung g e- regelt. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin wiederholt den Strompreis. Bis zum Abrechnungszeitpunkt 14. November 2004 bezahlte der Beklagte die Jahre s- rechnungen der Klägerin. M it Schreiben vom 21. September 2004 widersprach der Beklagte der zum 1. Januar 2005 angekündigten Preiserhöhung: " [...] in Ihrer Preiserhöhung geben Sie pauschal die Steuern und staatl i- chen Abgaben als Grund für die Verteuerung an, in dessen Bereich aber k eine Änderungen stattgefunden haben. Des weiteren wird der teurere Stromeinkauf angeführt, der aber nach meinen Informationen im letzten Jahr bei 2% gelegen hat, während Sie Preiserhöhungen von 11% und das auch noch auf den Gesamtpreis, also mit Netzleitun gskosten und staatl i- chen Abgaben durchführen. Dies ist unmäßig und undurchsichtig. Ich zweifle die Billigkeit nach § 315 BGB hiermit an und fordere Sie entspr e- chend zu BGH VIII ZR 111/02 auf, diese zurückzunehmen oder durch Mi t- teilung der zugrundeliegenden Daten mir die Prüfung zu ermöglichen. " Nach diesem Widerspruch leistete der Beklagte die Abschlagszahlungen nicht mehr in voller Höhe. Die Belieferung des Beklagten mit Haushaltsstrom endete am 30. November 2007, die Belieferung mit Wärmespeicherstrom am 19. Dezember 2009. 1 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 9. August 2010 forderte die Klägerin den Beklagten auf, rückständige Rechnungsbeträge aus den Abrechnungszeiträumen ab dem h- nung dieses Betrages legte die Klägerin die am 31. Dezember 2004 geltenden Preise zugrunde, da die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Preiserhöhungen wirksam seien. Das Landgericht hat unter Abweisung einer vom Beklagten erhobenen Widerklage ten Klage stat t- gegeben . Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und de n Beklagte n verurteilt, an die Kl ä- e- sen. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz sein Widerklage begehren zuletzt in der Weise weiterverfolgt, d ass er n- sen geltend gemacht (Widerklageantrag zu 2) und hilfsweise beantragt hat fes t- zustellen, dass ihm für die Jahre 2005 bis 2007 (verjährte) Rückzahlungsa n- ünden und der Zahlungsa nspruch der Kl ä- gerin durch die Aufrechnung mit diesem Betrag erloschen sei (Widerklagea n- trag zu 3). Er hat zudem die Feststellung beantragt, dass die von der Klägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbestimmung sowie die nachfolgenden Preisbestimmun gen unbillig seien und die von der Klägerin seither geforderten Strompreise nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprächen (Wide r- klageantrag zu 4) . Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf di e Klage und die darg e- stellten Widerklageanträge zugelassene n Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklageanträge weiter - b ezüglich des Widerklage antrags zu 4 allerdings beschränkt auf die Feststellung, dass die von der Kl ägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbestimmung unbillig sei. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Re vision hat überwiegend Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, RdE 2013, 285) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von des Wärmespeicherstroms als auch des Haushaltsstroms aufgrund eines So n- dervertrags beliefert. Die Forderung steh e der Klägerin zu den bis zum 31. D e- zember 2004 von ihr verlangten Strompreisen zu. Zwar sei ein einseitiges Preisänderungsrecht zu Gunsten der Klägerin nicht wirksam vereinbart worden, da die im Vertrag enthaltene Klausel die Kunden der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige. Denn die Anknüpfung allein an den Kohlepreis und einen Loh n- index ermögliche der Klägerin eine unzulässige Gewinnsteigerung. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass di ese beiden Variablen tatsächlich stets der Erh ö- hung ihrer Bezugskosten für Strom entsprächen. Der Beklagte könne sich jedoch nicht auf die Unwirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2004 erfolgten Preisanpassungen berufen. Nach der Rechtspr e- chung des Bunde sgerichtshofs könne eine infolge der Unwirksamkeit einer fo r- mularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende planwidrige R e- gelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm - )Sonder - kunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) d a- hingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden 7 8 9 10 - 6 - Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. En t- gegen der Auffassung des Beklagten sei diese Rechtsprechung auf den vorli e- genden Fall übertragbar. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsau s- legung seien erfüllt, wenn eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertrag s- gefüges anzunehmen sei. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handele, der Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zei t- abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend mache. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Stromversorgungsve r- hältnis habe mit Wirkung ab dem 1. April 200 1 bestanden. Der Beklag t e habe erstmals mit Schreiben vom 21. September 2004 einer Preiserhöhung der Kl ä- gerin widersprochen. Er habe seinen Widerspruch jedoch nicht rückwirkend auf die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Preiserhöhungen bezogen, sondern ledi g- lich die Unbilligkeit der von der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 angekündigten Preiserhöhung gerügt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der B e- klagte unstreitig sämtliche Jahresrechnunge n der Klägerin beglichen. Bei dieser Sachlage habe für die Klägerin keine hinreichende Veranlassung bestanden, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses auszusprechen, um einer für sie u n- befriedigenden Erlössituation zu begegnen. Zu diesem Zeitpunkt sei noc h nicht abzusehen gewesen, in welcher Höhe Rückstände künftig auflaufen würden. Denn das Ausmaß einer zukünftigen Steigerung der Bezugskosten der Klägerin für Strom und der künftigen Einbehalte des Beklagten sei langfristig noch nicht abzuschätzen gewesen. Der Widerspruch des Beklagten habe für die Klägerin zunächst noch keine gravierende wirtschaftliche Beeinträchtigung dargestellt, zumal der Beklagte in seinem Widerspruch keine endgültige Zahlungsverweig e- 11 - 7 - rung angekündigt habe, sondern lediglich die Billig keit der Preiserhöhung ang e- zweifelt und um Mitteilung der zu Grunde liegenden Daten zur Prüfung gebeten habe. Für die Klägerin hätten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, der Beklagte werde sich entgegen seinem bisherigen Verhalten auf den Standpunkt stellen, auch die bis zum 31. Dezember 2004 ausgesproch e- nen Preiserhöhungen nicht zu akzeptieren und vermeintlich zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Der Beklagte habe erstmals in seiner mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 erhobenen Widerk lage - mithin nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nach Beginn der Vertragsbeziehung - die Auffassung vertreten, keine höheren Preise als d i e Anfangspreise aus dem Jahr 2001 zu schulden. Zu di e- sem Zeitpunkt sei die vertragliche Lieferbeziehung bereits been det gewesen. Die Klägerin habe deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die erstmals ge - äußerte Rechtsauffassung des Beklagten, aus der ihr erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten, mittels einer Kündigung zu reagieren. Der Senat teile auch nicht die Auffassung des Beklagten, dass die e r- gänzende Auslegung von Sonderverträgen nicht mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherve r- trägen vereinbar sei. Die Ermittlung des Vertragsinhalts durch Aus legung nach dem Maßstab redlich handelnder Parteien im Wege der ergänzenden Vertrag s- auslegung sei bei der vorliegenden Fallgestaltung den Gerichten der Mitglie d- staaten überlassen. Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin aus den Jahresrechnungen vom 2 6. November 2006 und vom 28. November 2007 sei der Beklagte in Höhe BGB), weil insoweit Verjährung eingetreten sei und der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe. Es verb leibe damit als Zwischenergebnis eine 12 13 - 8 - ihm zustehenden Rückzahlungsanspruch erloschen, so dass sich die For d e- Der hilfsweise gestellte Leistungsantrag des Beklagten, mit dem er die n- sen begehre [Widerklageantrag zu 2] , sei zulässig, aber unb egründet. Ein Rückzahlungsanspruch stehe dem Beklagten nicht zu. Das Guthaben, das dem Beklagten hinsichtlich des Abrechnungszeitraums vom 14. November 2004 bis zum 14. November 2005 zugestanden habe, sei infolge der Hilfsaufrechnung des Beklagten erlosche n. Weitergehende Ansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Über den weiteren Hilfsantrag des Beklagten festzustellen, dass ihm für die Jahre 2005 bis 2007 (verjährte) Rückzahlungsansprüche in Höhe von f- rechnung mit diesem Betrag erloschen sei [ Widerklageantrag zu 3], sei nicht zu entscheiden. Denn dieser sei nur für den Fall gestellt, dass der Senat die Ve r- jährung der Rückzahlungsansprüche des Beklagten bis zu dem in der Jahre s- abrechnung vom 28. November 2007 abgerechneten Zeitraum annehme. Dies e Bedingung sei nicht eingetreten, da der Senat den Leistungsantrag nicht wegen der Verjährung der Ansprüche abgewiesen habe, sondern weil dem Beklagten keine Rückforderungsansprüche mehr zustünden. Der Antrag des Beklagten festzustellen, dass die von d er Klägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbestimmung sowie ihre nachfolgend b e- kannt gemachten Preisbestimmungen unbillig seien und die von ihr seither g e- forderten Strompreise nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprächen [Widerklageantra g zu 4] , sei zulässig, aber unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finde eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 14 15 - 9 - BGB auch bei einer Monopolstellung des Gasverso rgers nicht statt. Nichts a n- deres könne im Falle der vom Beklagten behaupteten Monopolstellung der Kl ä- gerin bezüglich der Belieferung mit (Wärmespeicher - )Strom gelten. Der Bekla g- te greife die hierfür gegebene Begründung des Bundesgerichtshofs unter Hi n- weis auf sein Verständnis der maßgebenden Gesetzesmaterialien an. Diese Frage sei im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 von der Klägerin verlangten und vom Beklagten bezahlten Preise sei der Stromversorgu ngsvertrag ergänzend dahin auszul e- gen, dass der Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nicht berufen könne. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte sich erst recht nicht auf eine etwaige Unbilligkeit des vertraglichen Anfangspreises berufen könne. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem U m- fang stand. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revisio n auch zulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Vor - aussetzung en für eine ergänzende Vertragsauslegung bejaht hat. Denn eine wirksame Beschränkung der Revision ist insoweit nicht erfolgt. Das Berufung s- gericht hat zwar die Zulassung der Revision - soweit rechtlich zulässig - auf die Rechtsfrage beschränkt, ob die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) aufgezeigte ergänzende Ve r- tragsauslegung mit der Richtl inie 93/13/EWG vereinbar ist . Dies führt aber nicht dazu, dass revisionsrechtlich nicht überprüfbar wäre , ob die V oraussetzungen eine r ergänzende n Vertragsauslegung erfüllt sind . 16 17 - 10 - Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen b e- schränkt werden. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Ber u- fungsgericht die Revision zugelassen hat, auf eine n abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung zwar regelmäßig so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (st. Rspr; BGH, Urteile vom 27. September 2 011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9; jeweils mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn für die Rechtsf rage, ob eine ergänzende Vertragsauslegung des Stromliefer ungs ve r- trags der Parteien mit europarech tlichen Vorgaben vereinbar ist, kommt es auch entscheidend darauf an, an welche Voraussetzungen sie geknüpft ist und ob diese im Streitfall erfüllt sind . 2. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechu ng des Senats zutreffend und von der Re vision unbeanstandet vom Vorliegen ei nes (Norm - )Sonderkunden vertrages und von der Unwirksamkeit des in diesem Ve r- trag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Klägerin ausgegangen (vgl. S e- natsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050) . Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Entsche i- dung über die Klage und die Widerklageanträge zu 2 und 3 rechtsfehlerhaft a n- genommen, dass die Voraussetzungen eine r ergänzende n Vertragsauslegung gegeben seien und die Klägerin ihr em Zahlungsanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB die zum 31. Dezember 2004 geltenden Preise zugrunde legen könne. a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall e iner unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetze s- recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Int e- 18 19 20 - 11 - ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrag s- gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN). Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energie versorgungsverhältnis h andelt, der betroff e- ne Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrec h- nungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserh ö- hungen geltend mach t (Senatsurteil e vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23 , und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28 ). I n diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Künd i- gungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis d a- hin prakt izierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu künd i- gen (Senatsurteil e vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11, j e- weils aaO). b) Diese Voraussetzungen li egen hier nicht vor. Der Beklagte richtete im September 2004 ein Widerspruchsschreiben an die Klägerin. Dadurch war es dieser möglich, durch Kündigung der zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation zu entgehen. Gemäß Ziffer 5 des Versorgungsvertra ges kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres oder zum 30. Juni eines Jahres schriftlich gekündigt we r- den. 21 - 12 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unbeachtlich, dass der Beklagte i n dem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend ge macht hat . Auf die tatsächlichen oder von dem Ene r- gieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (S e- natsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/1 1, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2011 - VIII ZR 224/11, juris Rn. 6). Denn der Umstand, dass der Kunde nur einen bestimmten Einwand vorbringt, begründet kein Vertrauen d a- rauf, dass er auf andere - ihm bekannte oder no ch unbekannte - Einwände g e- gen vorgenomm ene oder künftige Preiserhöhungen verzichten wird. So hatte die Klägerin auch durch den Widerspruch des Beklagten Anlass, die Wirksa m- keit ihrer Preisänderungsklausel zu prüfen und eine Beendigung des Vertrag s- verhältnisses in Betracht zu ziehen. c) Auch für den Zeitraum vor dem Widerspruch kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Der Beklagte hat etwa dreieinhalb Jahre nach Vertragsbeginn zum ersten Mal widersprochen . Bei einer jährlichen A b- rechnung, die - wie sich aus den Daten der Jah resabrechnungen ergibt - jeweils im November erfolgte, konnten die ersten Preiserhöhungen der Klägerin erst in der Jahresabrechnung vom November 2001 enthalten sein, so dass der Wide r- spruch des Beklagten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der e r s- ten Jahresabrechnung liegt. Es fehlt daher an der Voraussetzung einer ergä n- zenden Vertragsauslegung , dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BB 2013, 2443 Rn. 64). Ein Festhalten am Vertrag zu den b e- stehenden Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist war der Klägerin daher zumutbar. 3 . Im Ergebnis zu Recht hat d as Berufungsgericht dagegen den Antrag des Beklagten auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen zurüc k- 22 23 24 - 13 - gewiesen (Widerklageantrag zu 4) . Entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts ist der Antrag jedoch bereits unzulässig, da der Beklagte kein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung hat. Zwar hat der Senat bei derartigen Feststellungsanträgen ein rechtliches Interesse in mehreren Entscheidung en bejaht (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2 008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 Rn. 5 ). Diese Fälle waren aber dadurch g e- kennzeichnet, dass der Energieliefervertrag zwischen den Parteien noch b e- stand oder erst im Laufe des Verfahrens beendet wurde. Bei einem fortbest e- henden Versorgungsvertrag hat der Kunde ein in die Zukunft gerichtetes Int e- resse an der Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmung (vgl. Senatsb e- schluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, aaO ), da er die Zahlung von Forderungen des Versorgers verweigern kann, soweit die Unbilligkeit der Preise festgestellt ist. Endet der Versorgungsvertrag während des Verfahrens, so macht dies die ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht unzulässig (vgl. Senats beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, aaO mwN). Im vorliegenden Fall hingegen endete die Belieferung mit Haushalt s- strom am 30. November 2007, die Belieferung mit Wärmespeicherstrom am 19. Dezember 2009. Die Schlussrechnungen erfolgten am 18. Januar 2008 und am 12. Februar 201 0 und somit vor dem Feststellungsantrag, der erst mit der am 2. Mai 2011 erhobenen Widerklage vor dem Landgericht geltend gemacht worden ist. Da keine weiteren Rechnungen zu erwarten waren, bestand daher bereits zu diesem Zeitpunkt kein Interesse des Beklagten mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen der Klägerin eine Grundl a- ge dafür zu schaffen, bei künftigen Forderungen der Klägerin die Zahlung (tei l- weise) zu verweigern. 25 26 - 14 - III. Nach alled em kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben , s o- weit hinsichtlich der Klage und der Widerklageanträge zu 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist ; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit ni cht zur Endentscheidung reif ist, i n- soweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinst anzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2012 - 16 O 218/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2013 - U 692/12 Kart - 27
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