BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 80 /14 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und di e Richterin Dr. Brockmöller am 23 . September 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klä ger s gegen das Teilu rteil de r 3. Z ivil kammer des L andgerichts Si e- gen vom 3 . Februar 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien er halten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer fondsgebundenen L e- bens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Novem ber 200 4 nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte er die Versich e- rungsprämien. Mit Schrei ben vom Dezember 20 10 kündigte er die Vers i- cherung und erhielt den Rückkaufswert ausgezahlt. Mit Schreiben vom Mai 2011 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG. Nach den Fes t- stellungen des Beruf ungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherung s- schein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schrif t- liche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F . Mit der Klage verlangt d. VN soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsv ertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Land g erich t die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bere i- cherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel eis tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrech t nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III . Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die For tbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versi cherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine W i- derspruchsbelehrung. Entgegen der Ansicht der Revision ist d. VN auch ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. D er Begriff der " Textform " in der Widerspruchsbelehrung ist nicht er läuterungsb e- dürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). Wegen der Einzelhe i- ten wird auf dieses Urteil ver wiesen. Damit ist diese entscheidungse r- he b liche Frage geklärt. Im Ergebnis ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Widerspruchsbelehrung auch im Übrigen für ordnungsgemäß ansah. Unter Einbeziehung des G e- samtinhalt s des Policenbegleitschreibens ist für d. VN noch ausreichend deutlich ersichtlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die 5 6 7 8 - 5 - Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 IV ZR 16/14 Rn. 8) . b) Ob solchermaßen n ach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entsc heidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen an gebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglic h eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertrags schluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zah l- te über Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienza h- lungen de s be reits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertr ag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Bekla g- ten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begrü n- det. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erken n- bar (vgl. ergänzend Senatsbeschluss vom 16. September 2015 IV ZR 16/14 und Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). 9 - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhar dt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Lennestadt, Entscheidung vom 13.08.2012 - 3 C 280/11 - LG Siegen, Entscheidung vom 03.02.2014 - 3 S 60/12 - 10
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