ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR80.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 80 /1 5 Verkündet am: 1. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGVVG Art. 9 Abs. 4 vom 28. Juni 1990 Der im Inland niedergelassene Versicherungsmakler ist in der Regel Mi t- tel s person im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15 - OLG München in Augsburg LG Memmingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Obe r- landesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 8 . Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r im Inland lebende Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F . Er schloss bei der Beklagten , einem Versicherer mit Sitz in L . , mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2006 eine fond s g ebund e- ne Lebens versicherung ab. Hierzu reichte er über einen in Deutschland ansässigen Versicherungsmakler einen schriftlichen Formularantrag bei der Beklagten ein , die ihm hierauf ein als " Versicherungs - Police " b e- zeichnetes Schriftst ück (im Folgenden: Police) übersandte. 1 2 - 3 - Der Versicherung lagen " Allgemeine Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Kapitalisationsversicherungen " (im Folgenden: "AVB") der Beklagten zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten: " 14.1. Grundlagen d es Versicherungsvertrags bilden Ihr Versicherungsantrag die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedi n- gungen. Im übrigen sind die materiellen Bestimmungen des l . Versicherungsvertragsgesetzes anwendbar, soweit nicht zwingendes Re cht im Wohnsitzland des Vers i- cherungsnehmers eine für ihn günstigere Lösung vorsieht. ist V . L . . " Sowohl die Police als auch die AVB enthielten Belehrungen über Rücktrittsrechte des Ve rsicherungsnehmers. In der Folgezeit erbrachte der Kläger Beitragszahlungen in Höhe Mit Schreiben vom 21. April 2011 erklärte er " den Wide r- spruch nach § 5a VVG a.F. bzw. den Rücktritt nach § 8 VVG a.F., hilf s- weise die Kündigung " . Die Beklagte wies den Widerspruc h zurück und Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung aller von ihm en t- richteten Versiche rungsbeiträge sowie die Herausgabe der von der B e- klagten hieraus gezogenen Nutzungen abzüglich des bereits erstat teten Rückkaufswerts . Die Beklagte hat geltend g e- macht , die internatio nale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht g e- 3 4 5 6 - 4 - geben . Des W eiteren sieht sie den Widerspruch des Klägers nach § 5a VVG a.F. u.a. deshalb als unwirksam an, weil die Parteien für den Vers i- cherungsvertrag des Klägers verbindlich die Geltung l . Rechts vereinbart hätten. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im . Das Oberlandesge richt hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in VersR 2015, 1153 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass sich die internationale Z u- ständigkeit deutscher Gerichte aus § 215 Abs. 1 VVG i.V.m. A rt. 1 Abs. 1 EGVVG ergebe . Die vorrangige n Reg elungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001 ) oder des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007 ) sei en nicht einschlägig . Die Gericht s- standsklausel in Ziff. 14.4. der AVB sei gemäß § 215 A bs. 3 VVG unb e- achtlich und auch nicht nach Art. 23 EuGVVO 2001 zulässig. Auf den Versicherungsvertrag des Klägers sei nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, Art. 8 EGVVG in der bis zum 16. Dezember 2009 gültigen Fassung zwingend deutsches Sachrecht anzuwenden. Art . 9 Abs. 4 EGVVG eröf f- 7 8 9 10 - 5 - ne die Möglichkeit zur Rechtswahl nur dann, wenn ein Versicherer im I n- land überhaupt nicht in Erscheinung trete. Letzteres sei schon dann der Fall, wenn Maklern Vermittlungsprovisionen versprochen und die für die Vertragsanbahnung erf orderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte habe dem eingeschalteten Makler zudem die Ide n- titätsprüfung des Antragstellers übertragen und ihm eine eigene Partner - Nummer zugewiesen. Dem im Inland angeworbenen Versicherungsne h- mer solle der vom deutschen Versicherungsvertragsrecht gewährte Mi n- destschutz erhalten bleiben. Dem stünden weder Vorschriften noch Pri n- zipien des Europarechts entgegen . Mangels Vertragsschlusses im Antragsmodell sei d er Kläger g e- mäß § 5a VVG a.F. zum Widerspr uch berechtigt gewesen. Seine Wide r- spruchserklärung sei nicht verfristet, da die schriftlich erteilten Belehru n- gen den Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht genügten. Auf den d a- nach gegebenen Prämienrückzahlungsanspruch des Klägers sei lediglich der Wert d es von ihm genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen. II. Das h ält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch in Anbetracht von § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren von Amts w e- gen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 21), ergibt sich - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - aus § 215 Abs. 1 VVG in der derzeit geltenden Fassung. Hiergegen wendet sich die Beklagte im Revisionsverfahren zu Re cht nicht mehr. a) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden hier nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des LugÜ 2007 verdrängt, 11 12 13 14 - 6 - welche jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar sind. Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4 , 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 i h- ren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Überei n- kommen, dem das F . nicht beigetreten ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, aaO Rn. 22 m.w.N. ), gebundenen Staates. Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Z u- ständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO 2001 u nd LugÜ 2007 begründet , deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen . b) Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich danach mittelbar aus den nationalen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 aaO Rn. 23 m.w.N.), hier aus § 215 Abs. 1 VVG. Den damit gegebenen d eutschen Gerichtsstand konnten die Pa r- teien nicht in den AVB wirksam derogieren. Die tatbestandlichen Vorau s- setzungen einer zulässigen Vereinbarung nach § 215 Abs. 3 VVG liegen nicht vor. Eine darüber hinausgehende Wahl des zuständigen Gerichts sieht das G esetz nicht vor (vgl. Gesetzesbegründung zu § 215 Abs. 3 VVG, BT - Drucks. 16/3945 S. 117 ; OLG Dresden, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 U 1965/12, nicht veröffentlicht S. 7 ). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Streitfall nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist. a) Das anwendbare Recht bestimmt sich hier nach den Art. 7 ff. EGVVG in der bei Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung geltenden Fassung. 15 16 17 18 - 7 - aa) Gemäß Art. 7 Abs. 1 EGVVG a.F. sind diese Vorschrifte n auf Versicherungsverträge mit Ausnahme der Rückversicherung anzuwe n- den, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä i- schen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken. Dabei i st Mitglied - oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG a.F. in allen Fällen, in denen - wie hier - die Vorau s- setzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EGVVG a.F. nicht vorliegen und der Versicherungsnehmer eine n atürliche Person ist , der Mitglied - oder Ve r- tragsstaat , in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Au f- enthalt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger bei Ve r- tragsschluss in Deutschland lebt e . bb) Die Art. 7 ff. EGVVG a.F. sind a uch in zeitlicher Hinsicht ei n- schlägig . Sie werden insbesondere nicht von der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I - VO) verdrä ngt, die nach ihrem Art. 28 nur auf Ve r- träge Anwendung findet, welche ab dem 17. Dezember 2009 geschlo s- sen wurden. Ihre Anwendung is t aber auch nicht insofern ausgeschlo s- sen , als sie durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrecht s an die Verordnung (EG) Nr. 59 3 /2008 vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) mit Wirkung zum 17. Dezember 2 009 aufgehoben wurde n, da dies nur zeitlich nachfolge n- de Verträge betrifft, während " Altfälle ", d.h. Versicherungsverträge, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden , nach dem bis dahin geltenden Kollisionsrecht zu beurteilen sind ( vgl. Gesetzesbegr ündung BT - Drucks. 16/12104 S. 11 ; OLG Brandenburg NJW - RR 2013, 870, 871; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Anh. Rom I - VO Rn. 1; Roth in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. 19 20 - 8 - § 4 Rn. 18; Kreuzer/Wagner/Reder in Dauses , E U - Wirtschaftsrecht R Rn. 240 (Stand: September 2015 ) ). cc) Das in Anwendung der Art. 7 ff. EGVVG a.F. ermittelte Vers i- cherungsvertragsstatut umfasst die vom Kläger geltend gemachten A n- sprüche. Seine Reichweite ergibt sich aus Art. 15 EGVVG i.V.m. den Art. 31, 32 EGBGB jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fa s- sung . Danach bestimmt es über sämtliche Rechtsfragen, welche die En t- stehung, materielle Wirksamkeit, Auslegung, Abwicklung und Beend i- gung von Verträgen über Versicherungsleistungen und die d araus en t- springenden Ansprüche, ferner etwaige gesetzliche Vermutungen und die Beweislast betreffen (Dörner in Bruck/Möller, 9. Aufl. 1 . Abschnitt: Einführung Rn. 26 ). Es erstreckt sich gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. insbesondere auch auf die Rückab wicklung eines Vertrages infolge seiner fehlenden Wirksamkeit . b) Das Versicherungsvertragsstatut richtet sich im Streitfall nach der Regelanknüpfung des Art. 8 EGVVG a.F . Danach ist das Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft anzuwende n, in dem der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages seinen gewöhnl i- chen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat und zugleich das vers i- cherte Risiko belegen ist. Dabei gilt als Mitgliedstaat der Risikobelege n- heit na ch Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst . a EGVVG a.F. hier - wie bereits u n- ter a aa ausgeführt - der Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen g e- wöh n lichen Aufenthalt hat. Dies führt zur Anwendbarkeit deutschen Sachr echts. c) Dem steht die in Ziff. 14.1. Satz 2 der AVB vorgesehene A n- wendbark eit des l . Versicherungsver tragsgesetzes nicht entgegen. Das deutsche Kollisionsrecht eröffnete den Parteien 21 22 23 - 9 - schon keine Möglichkeit zur entsprechenden Rechtswahl. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus Art. 9 Abs. 4 EGVV G a.F. nichts a nd e- res. Nach dessen Maßgabe kann als Versicherungsvertragsstatut jedes beliebige Recht gewählt werden , wenn ein Versicherungsnehmer mit g e- wöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Geltungsbereich des EGVVG einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunterne h- men schließt, welches das Versicherungsgeschäft im Geltungsbereich des EGVVG weder selbst noch durch Mittelspersonen be treibt . Diese V o- rausse tzungen sind hier nicht gegeben. aa) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der den Ve r- tragsabschluss hier vermittelnde Versicherungsmakler Mittelsperso n im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. ist . (1) Der Begriff der Mittelsperson ist im Gesetz nicht näher erlä u- tert . Er wurde durch das Zweite Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249) zugleich mit dem Inkrafttreten von Art. 9 EGVVG a.F. auch in das Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ) ei n- geführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte er zur Straffung des Textes im seinerzeit neugefassten § 105 Abs. 1 VAG a.F. die zuvor b e- stehende Aufzählung von verschiedenen " Vermittlern " ersetzen und z u- gleich klarstellen, dass damit nicht nur der Außendienst der Versicherer gemeint sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sollte er wie in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich betont wird in s- beson dere auch die Versicherungsmak ler er fassen (BT - Drucks. 11/6341 S. 24). Durch die Verwendung des Begriffes in Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. beabsichtigte der Gesetzgeber eine Beschränkung des Anwen dungsb e- rei chs der Norm auf die so genannte Korrespondenzversicherung, die der Versicherungsnehmer im Korrespondenzweg, durch andere Komm u- nikationsmittel oder anlässlich eines Auslandsaufenthaltes bei einem 24 25 - 10 - ausländischen Versicherungsunternehmen abschließt (BT - Drucks . 11/6341 S. 24, 38). Auf dieser Grundlage sieht das Schrifttum nahezu einhellig auch den Versicherungsmakler als Mittelsperson im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. an (so : Dörner in BK - VVG, Art. 9 EGVVG Rn. 42; Schäfer in Looschel ders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Internationales Versicherungsve r- tragsrecht Rn. 255; Armbrüster in Prölss/Martin aaO Rn. 30; MünchKomm - BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 106; Staudinger/ Armbrüster (2011) , Anhang zu Art. 7 Rom I - VO Rn. 3 4 ; Geiger, Der Schutz der Versicherte n im Europäischen Binnenmarkt, 1992 S. 128; Gruber, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1999 S. 93 f.; Kr a- mer, Internationales Versiche rungsvertragsrecht, 1995 S. 204 f.; Liauh, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 2000 S. 5 3 ; Uebel, Die deu t- schen Kollisionsnormen für (Erst - )Versicherungsverträge mit Ausnahme der Lebensversicherung über in der Europäischen Wirtschaftsgemei n- schaft belegene Risiken, 1994 S. 129; von Oertzen, Asset Protection im deutschen Recht, 2007 Rn. 163; Hübner in Europäisc hes Gemeinschaf t- recht und Internationales Privatrecht, S. 111, 119; Basedow/Drasch, NJW 1991, 785, 791 f.; Imbusch, VersR 1993, 1059, 1063; Worgulla/ Thonemann, ErbStB 2008, 171, 173; a.A. für den " autonom auftretenden Makler " : Roth in Beckmann/Matusche - Be ckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 2. Aufl. § 4 Rn. 112 ; für den " unabhängigen Makler ": Winter, VersR 2001, 1461, 1467). (2 ) Daran ist zutreffend, dass der im Inland niedergelassene Vers i- cherungsmakler in der Regel Mittelsperson im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. ist ( hierzu (a) ) . O b er stets als Mittelsperson qualifiziert werden muss , bedarf keiner Entscheidung, weil er jedenfalls im Streitfall als solche anzusehen ist ( hierzu (b) ) . 26 27 - 11 - (a) Hinter der begrenzten Eröffnung der allgemeinen Rechtswa hl in den Fällen des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. stand die Erwägung , dass ein Versicherungsnehme r mit Sitz im Inland dann keines Schutz es gegen das Aufdrängen eines fremden Versicherungsvertragsrecht s bedarf , wenn er anders als der typische Verbraucher - au s eigener Initiative den Geltungsbereich der deutschen Gesetze ver lässt, indem er sich ins Ausland begibt (Dör ner in Bruck/Möller aaO Rn. 28; ders . in BK - VVG aaO Rn. 39; Schäfer in Looschelders/Pohlmann aaO ; Roth in Bec k- mann/Matusche - Beckmann, 2. Aufl. aaO ; Basedow/Drasch aaO 792; Mankowski, VersR 1993, 154, 162; ders., VersR 1999, 923, 930; Worgu l- la/Thonemann aaO 172 f. ; ähnlich: OLG Dresden, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 U 1965/12, nicht veröffentlicht , S. 9; Staudinger/Armbrüster aaO Rn. 33; Geiger aaO S. 128 ; zu r Verwendung in § 105 VAG: Laars, VAG 3. Aufl. § 105 Rn. 2; Pohlmann in Fahr/Kaul bach/Bähr/Pohlmann, VAG 5. Aufl. § 105 Rn. 39; Prölss, VAG 12. Aufl. § 105 Rn. 8 ). Dem steht es nicht gleich , wenn sich ein Versicherungsnehmer auf der Suche nach geeig netem Versicherungsschutz an einen Versicherungsmakler im I n- land wendet , der ihm in der Folge Versicherungsschutz im Ausland ve r- mittelt , weil sich der Versicherungsnehmer in solchen Fällen nicht auf e i- gene Veranlassung hin aus dem Geltungsbereich des deuts chen Vers i- cherungsvertragsrechts hinaus begibt . Daran ändert der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts , dass der Versicherungsmakler im Bereich des Versicherungsve r- hältnisses als treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Vers i- cherungs nehmers in dessen Lager steht und dessen Interessen wahrz u- nehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/ 12 , VersR 2014, 625 Rn. 25 ; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, BGHZ 199, 216 Rn. 13; vom 20. Januar 2005 - III Z R 251/04, BGHZ 162, 28 29 - 12 - 67, 78; jeweils m.w.N.) . Da mit mag der Versicherungsnehmer zwar nicht in gleicher Weise schutzbedürftig erscheinen, wie in Fällen, in denen er bei Vertragsschluss über keinen entsprechenden Berater verfügte . A uch eine entsprechende Beratung läss t das durch die gesetzliche Regelung anerkannte Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers aber nicht zur Gänze entfallen. Dies wird schon aus der Einordnung des Versich e- rungsmaklers in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich . Diese ist en t- gegen de r Auffassung der Revision nicht etwa deshalb als überholt a n- zusehen, weil sich die Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers seither verändert hätte. Vielmehr war schon vor Einführung des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. anerkannt, dass der Versicherungsmakler als tre u- händ erischer Sachwalter des Versicherungsnehmers anzusehen ist, den umfassende Pflichten gegenüber jenem treffen (Senatsurteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht erkennbar, inwi e- fer n scho n sprachlich ein Betreiben des Versicherungsgeschäfts durch Mittelspersonen ausschei det, wenn Versicherungsverträge über Vers i- cherungsmakler zustande kommen . Trotz seiner Nähe zum Versich e- rungsnehmer steht der Versicherungsmakler in einem Doppelrechtsve r- hä ltnis zum Versicherungsnehmer einerseits und zum Versicherer and e- rerseits (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1994 - IV ZR 39/94, juris; MünchKomm - VVG/Reiff, 2. Aufl. § 59 VVG Rn. 43; Pohlmann in Fahr/ Kaulbach/Bähr/Pohlmann aaO Rn. 46 ; Reiff, VersR 2012 , 645 ), was se i- ne grundsätzliche Einordnung als Mittelsperson nicht in Frage stellt, sondern unterstreicht . (b) Nach dieser Maßgabe ist im Streitfall der Versicherungsmakler des Klägers als Mittelsperson der Beklagten im Sinne von Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. anzusehen. 30 31 - 13 - Dabei ist weder entscheidend, ob die Beklagte, wie sie vorgetr a- gen hat, im Inland nicht selbst aktiv geworden ist , noch ist von Belang , wie die Identitätsprüfung des Klägers er folgte. V ielmehr ist ausschlagg e- bend, dass dem Kläger Versi cherungsschutz seitens der im Ausland a n- sässigen Beklagten durch einen Dritten , der als Versicherungsmakler auch in Rechtsbeziehung zur Beklagten stand , im Inland offeriert wurde . Ob ausnahmsweise eine abweichende Einordnung des Versich e- rungsmaklers g eboten wäre , wenn sich dieser im Auftrag des Versich e- rungsnehmers eigens außerhalb Deutschlands auf die Suche begibt , um dort geeignet ers cheinenden Versicherungsschutz zu beschaffen , kann insofern offen bleiben . D ieser Sonderfall liegt hier nach den getro ffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor . bb) Auch die übrigen Voraussetzungen, die eine Beschränkung der in Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. eröffneten Rechtswahl begründen, sind hier unabhängig davon , welche Anforderungen insofern an die Mitwi rkung des Versicherungsmaklers zu stellen sind , gegeben . N ach einer am Wortlaut der Vorschrift orientierten Ansicht genügt es , wenn der ausländische Versicherer über einen Mittelsmann in Deutschland tätig ist, ohne dass dieser etwas mit dem Vertragssc hluss im k onkreten Fall zu tun haben muss ( MünchKomm - BGB/Martiny aaO ; Staudinger/Armbrüster aaO Rn. 34; Armbrüster in Prölss/Martin aaO ; Schäfer in Looschelders/Pohlmann aaO ; Gruber aaO S. 92, 95 ; Krame r aaO S. 208 f. ; von Oertzen aaO ). Nach der mehr auf d en Gesetzeszweck abstellenden Gegenauffassung ist die Rechtswahl gemäß Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn der konkrete Ve r- trag durch Vermittlung einer inländische n Mittelsperson des Versicherers 32 33 34 35 - 14 - zustande gekommen ist (Dörner, I nternationales Versicherungsvertrag s- recht , 1997 Art. 9 EGVVG Rn. 42; de rs. in BK - VVG, Art. 9 EGVVG Rn. 42 ; Geiger aaO S. 128 f.; Basedow/Drasch aaO ; Worgulla/Thone - mann aaO 171, 174 ; differenzierend: Pohlmann in Fahr/Kaulbach/Bähr/ Pohlmann aaO Rn. 43 f.) Der Meinungsstreit kann hier offenbleiben. Da der streitgege n- ständliche Versicherungsvertrag im Inland durch einen Versicherung s- makler als Mittelsperson der Beklagten vermittelt worden war , war nach alle n genannten Ansichten die Rechtswahl nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. nicht eröffnet. cc ) Eine teleologische Erweiterung des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. im Sinne einer Ausdehnung der Rechtswahlmöglichkeit nach den Grundsätzen der richtlinienkonformen Auslegung ist nicht geboten . Der Senat ist entgegen de r Anregung der Revision nicht gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eur o- päischen Union (AEUV) gehalten, zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Frage einzuholen , ob die Vorg aben d er Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 (im Folge n- den : Vierte Richtlinie Leben sversicherung ) einer Qualifikation des Vers i- cherungsmaklers als Mit telsperson nach Art. 9 Ab s. 4 EGVVG a.F. en t- gegen stehen . Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Re chtssicht a n- gesichts der eindeutigen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers (BT - Drucks. 11/6341 S. 24) im Wege der richtlinienkonformen Auslegung überhaupt umgesetzt werden könnte (vgl. BVerfGE 119, 247, 274 ; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 45 - 47 , jeweils m.w.N .) . E iner entspreche n- de n Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es schon deshalb nicht, weil d ie richtige Auslegung der Vierten Richtlinie Leben s- versicherung bezogen auf die Eröffnung der Rechtswahl durch Art. 9 36 37 - 15 - Abs. 4 EGVVG a.F. hier kei nen Zweifeln unterliegt (vgl. BVer fG r+s 2015, 332 Rn. 28) . (1) Die Vierte Richtlinie Leben sversicherung verpflichtet die Mi t- gliedstaaten entgegen der Auffassung der Revision nicht, eine Recht s- wahl für Versicherungsverträge zwischen einem Versicherung snehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und dem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer zu ermöglichen , soweit der Vertragsschluss über einen Versicherungsmakler erfolgte , der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Versicherungsne h- mer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat . Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie gewährleistet den Parteien des Vers i- cherungsvertrag e s eine (beschränkte) Rechtswahl dann, wenn der Vers i- cherungsnehmer eine natürliche Person ist, die ihren gewöhnlichen Au f- enthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, dessen Staat s- angehörigkeit sie besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen sieht die Richtlinie in Art. 32 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Buchst. g die Möglichkeit de r Rechtswahl ausschließlich vor, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaates zulässig ist, in dem der Versich e- rungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich - im Falle der juristischen Person - seine Niederlassung befindet, auf die sich der Ve r- trag bezieht. D iese Regelung, die ihren Ursprung in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und d der Richtlinie 88/357/EWG vom 22. Juni 1988 (im Fo l- genden: Zweite Richtlinie Schaden sversicherung ) hat , gibt den Mitglie d- staaten - als Kompromiss zur Eröffnung der Pa rteiautonomie - nationale Spielräume , über die zwingenden Vorgaben der Richtlinie hinaus Rechtswahlfreiheit in Fällen einzuräumen, in denen kraft objektiver A n- knüpfung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 ihr Recht Vertragsstatut wäre (vgl. 38 39 40 - 16 - Roth in BK - VVG , Europ. Ve rsR Rn. 132, 137; Dörner in Bruck/ Möller aaO Rn. 29; Münch Komm - VVG/Looschel ders, Internationales Versicherung s- vertragsrecht Rn. 72; Franzen, Privatrechtsangleichung durch die Eur o- päische Gemeinschaft , 1999 S. 231 f.; Schnyder, Europäisches Banken - und Ver sicherungsrecht , 2005 S. 207; Stehl, Die Überwindung der Ink o- härenz des Internationalen Privatrechts der Bank - und Versicherungsve r- träge , 2008 S. 149; Uebel aaO S. 41; Perner, IPRax 2009, 218, 221). Diese Befugnis hat der deutsche Gesetzgeber in Art. 9 Abs . 4 EGVVG a.F. genutzt , wobei er sich von seiner Einschätzung der Schutzbedürfti g- keit de s Versicherungsnehmers hat leiten lassen (Mankowski, VersR 1993, 154, 162). (2) Das widerspricht - anders als die Revision meint - nicht den Vorgaben des Art. 33 d er Vierten Richtlinie Leben sversicherung . Danach darf der Mitgliedstaat der Verpflichtung den Versicherungsnehmer nicht daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Art. 4 der Richtlinie zug e- lassenen Versicherungsunternehmen zu schließen, solange der Vertr ag nicht im Widerspruch zu den in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung ge l- tenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht . Die se Besti m- mung , die Art. 28 der Richtlinie 92/96 /EWG vom 10. November 1992 (im Folgenden : Dritte Richtlinie Lebensversicheru ng) entspricht, ist darauf gerichtet, das nationale Aufsichts - , Eingriffs - und zwingende Privatrecht einer Kontrolle nach den Maßstäben der primärrechtlich gewährle isteten Dienstleistungsfreiheit zu unterziehen (vgl. EFTA - Gerichtshof, Urteil vom 25. Novemb er 2005 - E - 1/05 Rn. 34, abrufbar unter ; Pearson in International Insura nce Contract Law in the EC, 1993 S. 1, 9; Roth in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungs rechts - Handbuch 3. Aufl. § 4 Rn. 14) . Dabei kann dahinstehen, ob die Vorsch rift insofern ( auch ) als Norm des internationalen Privatrechts anzusehen ist (befü r- 41 - 17 - wortend: Mewes, Internationales Versicherungsvertragsrecht unter b e- sonderer Berücksichtigung der europäischen Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt , 1995 S. 193 - 195, 225; Stehl aaO S. 154; Smu l- ders/Glazener, CML Rev. 19 92, 775, 796; ablehnend: Geiger aaO S. 325; Fahr, VersR 1992, 1033, 1036; alle zu Art. 28 der Dritten Richtl i- nie Lebensversicherung). Jedenfalls gewährleistet sie entgegen der Au f- fassung der Revision nic ht die dispositive Anknüpfung des Vertragsst a- tuts an das Recht des Herkunftsstaats des Versicherers , von der ein Mi t- gliedstaat nur unter Berufung auf das Allgemeininteress e abrücken dürfte (vgl. Roth in BK - VVG aaO Rn. 105; Drasch, Das Herkunftslandprinzip im internationalen Privatrecht , 1997 S. 217, 221; zum Begriff des Allgemei n- interesses: EuGH, Slg. 1986, 3793 = NJW 1987, 572 Rn. 27). Dies ergibt sich bereits aus ihrer sy stematischen Stellung im A n- schluss an Art. 32 der Vierten Richtlinie Lebensversi cherung, der eine ausdifferenzierte kollisionsrechtliche Regelung zu den Rechtswahlmö g- lichkeiten der Vertragsparteien enthält, die im Falle der Auslegung des Art. 33 im Sinne der Revision weitgehend ihren Sinn verlöre und übe r- flüssig würde (vgl. Drasch aaO S. 216 zu Art. 28 der Dritte n Richtlinie Lebens - und Schadensversicherung; Mankowski, VersR 1993, 154, 159 zum vergleichbaren Problem des Verweises in der Zweiten Richtlinie Schadensversicherung auf das EVÜ). Die grundsätzliche Anknüpfung der Lebensv ersicherungsverträge an den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers wurde aus Gründen des kollisionsrechtlichen Verbrauchersch utzes vorgesehen (vgl. Franzen aaO S. 234). Diesem Sinn und Zweck liefe es zuwider , wenn Art. 33 der Vierten Richtlinie L ebensversicherung ohne weiteres eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des Versicherers eröffne te , die selbst die spätere Rom I - VO nicht vorsieht (vgl. deren Art. 7 Abs. 3) . Zwar dient 42 43 - 18 - die Richtlinie ausweislich ihres 46. Erwägungsgrundes , den die Revision z u Recht zitiert , der Produktauswahlfreiheit zugunsten des Versich e- rungsnehmers. Demgegenüber betont der 44. Erwägungsgrund aber z u- gleich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Anwendung ihres eigenen Rechts bei Versicherungsverträgen vorzuschreiben, bei denen Versich e- rer Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebi et eingehen (vgl. Drasch aaO S. 217). Nicht zuletzt spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift o f- fenkundig gegen die Deutung von Art. 33 der Vierten Richtlinie Leben s- versicherung im Sinne d er Verbürgung einer dispositiven Anknüpfung des Vertragsstatuts an das Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Niederlassung des Versicherers befindet. Art. 25 des Vorschlags der Kommission vom 27. Juli 1990 (ABl. EG 1990 Nr. C 244/28) und Art. 24 des Vor schlags der Kommission vom 25. Februar 1991 (ABl. EG 1991 Nr. C 99/2) für eine Dritte Richtlinie Lebensversicherung sahen vor, dass der Mitgliedstaat der Verpflichtung den Versicherungsnehmer grundsät z- lich nicht daran hindern dürfe, einen Vertrag "gemäß de r Regelung des im Schrifttum Stimmen laut geworden waren, die darin eine Kollisionsregel erblickt en (vgl. Lorenz, ZVersWiss 1991, 121, 139 ; Reichert - Facilides in Internati o- nal I nsurance Contract Law in the EC , 1993 S. 11, 14 f. ) , wies die Ko m- mission darauf hin, dass ein derartiger Regelungsgehalt nicht beabsic h- tigt sei (Geiger aaO S. 325; Stehl aaO S. 153; Fahr, VersR 1992, 1033, 1036) . Letztlich wurde Art. 28 der erlassenen Richtlinie dahin gefasst, dass d er Mitgliedstaat der Verpflichtung den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht daran hindern dürfe, einen Vertrag zu unterzeichnen, der " " abgeschlossen wurde. Ungeachtet der Frage, ob die Entwurfsfa ssung im 44 - 19 - Sinne der R evision auszulegen gewesen wäre , spricht die Endfassung der Vorschrift, deren Wortlaut von Art. 33 der Vierten Richtlinie Leben s- versicherung insoweit nicht abweicht, eindeutig für eine Verbürgung nur der freien Wahl des Versicherers , ni cht aber des Rechts seines He r- kunftsstaates . (3 ) Auch die Grundsätze der so genannten passiven Dienstlei s- tungsfreiheit veranlassen keine abw eichende Auslegung des Begriff s der Mittelsperson in Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F . Anders als die Revision meint, ge bieten sie insbesondere nicht, dass bei Zustandekommen eines L e- bensversicherungsvertrag e s über einen Versicherungsmakler, der in dem Mitgliedsstaat niedergelassen ist, in dem der Versicherungsnehmer se i- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieselben Rechtswahlm öglichkeiten bestehen müssten wie beim Abschluss im Korrespondenzwege. Das Konzept der passiven Dienstleistungsfreiheit wurde durch die Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990 (im Folgenden: Zweite Richtlinie Lebensversicherung) zur Begrenzung der Reichweite der Au f- sichtsbefugnisse im Bestimmungsstaat der Dienstleistung eingeführt und bereits nach Maßgabe der Dritte n Richtlinie Lebensversicherung von der umfassende n Dienstleistungsfreiheit wieder abgelöst (vgl. Geiger aaO S. 285; Schnyder aaO S. 42; Stehl aaO S. 152). Dabei erfol gte die Unte r- scheidung zwischen gewährleisteter passiver und (noch) nicht eröffneter aktiver Dienstleistungsfreiheit auf Grundlage des Initiativmodells gemäß Art. 13 der Zweite n Richtlinie Lebensversicherung (vgl. Schnyder aa O; Stehl aaO). Danach galt das Herkunftslandprinzip, wenn sich der Vers i- cherungsnehmer auf eigene Initiative u.U. auch über einen Versich e- rungsmakler an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer wandte (Geiger aaO S. 285; vgl. auch : Becker, VW 1990, 682, 684 f. ). 45 46 - 20 - Während das Initiativmodell für das Versicherungsaufsichtsrecht vorübergehend Geltung erlangte, findet sich in der Zweiten Richtlinie L e- bensversicherung für den Bereich des Kollisionsrechts keine entspr e- chende Differenzi erung (Schnyder in Aspekte des internationalen Vers i- cherungsvertragsrechts im Europäischen Wirtschaftsraum, 1994 S. 49, 62; Stehl aaO S. 152). Zwar sah Art. 4 Abs. 3 des Vorschlags der Ko m- mission für eine Zweite Richtlinie Lebensversicherung vom 23. Deze m- b er 1988 (ABl. EG 1989 Nr. C 38/7) für den Fall, dass sich der Versich e- rungsnehmer auf eigene Initiative an den Versicherer wendet, vor, dass der Staat, dessen Recht auf den Vertrag Anwendung findet, dem Vers i- cherungsnehmer nicht verbieten kann, eine Verpfl ichtung einzugehen, die nach dem Recht des Herkunftslandes , welches das Land bezeichnet, in dem sich der Sitz des Versicherers befindet (Kollhosser in Prölss aaO Vor § 110a Rn. 2), zulässig ist. Unabhängig davon, ob diese Bestimmung im Sinne der Revision a uszulegen gewesen wäre, wurde sie aber nicht Teil der erlassenen Richtlinie. Vielmehr stellen deren kollisionsrechtl i- chen Vorgaben nicht auf die Umstände des Vertragsschlusses ab (Stehl aaO 151 f.), so dass der deutsche Gesetzgeber nicht daran gehindert wa r, bei der begrenzten Eröffnung der Rechtswahl in Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. entsprechend seiner Einschätzung des Schutzbedürfnis ses des Versicherungsnehmers zu differenzieren . 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass dem Kläger gegen die B eklagte der zuerkannte Bereicherungs anspruch z u- steht. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, da er infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen ist. D er Kläger war gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zum Widerspruch b e- 47 48 49 - 21 - rechtigt und übte dieses Recht - ungeacht et des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig aus . aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag im sogenannten P o- licenmodell des § 5a VVG a.F. zustande gekommen. Weiterhin hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S atz 1 VVG a.F. über das ihm zustehe nde Widerspruchsrecht belehrte. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. bb) Für einen solchen Fall der nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrec ht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Es bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkon form teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anw endung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversi cherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbra u- cherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten ha t. 50 51 52 - 22 - b) Das Berufungsgericht ist danach zutreffend davon ausgega n- gen, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm entrichteten Versicherungsbe i- träge verlangen kann, wobei zu Lasten des Klägers der We rt des von ihm bis zu seinem Widerspruch genossene n Vers icherungsschutz es a n- zurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 09.04.2014 - 32 O 651/13 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.01.2015 - 14 U 2110/14 - 53
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