BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 8/02 Verkündet am: 10. Juli 2003Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die RichterProf. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten desBeklagten zu 2 erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger verlangen von den Beklagten unter anderem Feststellung derErsatzpflicht wegen Mängeln an der Abdichtung der Tiefgarage und des Keller-geschosses am "KOM-Center" in M. Im Revisionsverfahren ist nur noch die Er-satzpflicht des Beklagten zu 2 im Streit. - 3 -Die Kläger und die B. GmbH und Co. KG ließen das Objekt in zwei Lo-sen errichten. Die Kläger sind Bauherrn des Loses 2. Bauherrin des Loses 1 istdie B. GmbH und Co. KG. Sie betreibt den Parallelrechtsstreit VII ZR 4/02.Die Kläger machen die Beklagte zu 1 wegen Mängel der Bauarbeitenund den Beklagten zu 2 wegen Mängel in der beauftragten Architektentätigkeitverantwortlich. Insofern tragen sie die im Parallelverfahren VII ZR 4/02 getroffe-nen Feststellungen wie folgt vor:Der Beklagte zu 2 habe auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung einesBodengutachters hingewiesen und mehrere in Betracht kommende Bodengut-achter benannt. Es sei daraufhin der Diplom-Ingenieur U. beauftragt worden.Nach dessen Gutachten vom 8. März 1993 sei mit drückendem Grundwassernicht zu rechnen gewesen. Maßnahmen dagegen seien deswegen nicht vorge-sehen worden. Die vom Beklagten zu 2 gefertigte Baubeschreibung habe nureine Ringdrainage vorgesehen. Sein Leistungsverzeichnis habe weder eineweiße noch eine schwarze Wanne ausgewiesen. Nach Fertigstellung der Grün-dungssohle habe U. am 9. Februar 1994 ein weiteres Gutachten erstellt. Dortseien weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten worden. Nachdem derRohbau fertiggestellt gewesen sei, sei Wasser in geringen Mengen aufgetreten.U. habe nach einer Baubesprechung zu dieser Problemstellung am 12. Dezem-ber 1994 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.Als nach Fertigstellung der Tiefgarage Wasser ausgetreten sei, sei einBeweissicherungsverfahren durchgeführt worden. Die Begutachtung habe er-geben, daß die Bodenplatte wegen des vorhandenen drückenden Grundwas-sers nicht ausgereicht hätte. Zur Abdichtung wäre die Ausführung einer weißenoder schwarzen Wanne erforderlich gewesen. - 4 -Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2 abgewie-sen. Das Berufungsgericht, das die Akten des Parallelverfahren urkundsbe-weislich beigezogen hat, hat die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 festgestellt.Mit der dagegen gerichteten Revision erstrebt der Beklagte zu 2 die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht einpflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2 festgestellt hat. Sie beanstandet,daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO den kausalen Zu-sammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten zu 2und dem eingetretenen Schaden bejaht hat.Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten zu 2 haben Erfolg. Sieführen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es liege, wie vom Senat imParallelverfahren (Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1,5) angenommen, ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2 vor. Zwi-schen diesem und dem eingetretenen Schaden bestehe ein kausaler Zusam-menhang. Hätte der Beklagte zu 2 die richtigen Vorgaben gemacht oder hätteer das vorhandene Gutachten überprüft, hätten ihm dessen Unzulänglichkeitenauffallen müssen. - 5 -Eine Nachfrage bei U. hätte ergeben, daß das Gründungsgutachten übergrößere Tiefen keine Angaben machen konnte und wollte. Es bestehe kein An-laß daran zu zweifeln, daß der inzwischen verstorbene Gutachter U. erklärthätte, Aussagen über die Wasserverhältnisse in diesen Tiefen auf Grund derbisherigen Untersuchungen nicht machen zu können. Dieser habe nämlich er-klärt, daß er bei Erstellung des Gutachtens davon ausgegangen sei, daß dasGebäude oberhalb der Felsaufschlüsse bleibe. Für Aussagen über Grundwas-ser in größeren Tiefen hätte er tiefer gebohrt. Es spreche nichts dafür, daß derGutachter bei seinen bisherigen Aussagen zu den Grundwasserverhältnissengebliebe wäre, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, daß das Gebäude fast bis anden normalerweise in M. mindestens anzutreffenden Grundwasserstand heran-reichen werde und seine bisherigen Bohrungen nicht einmal die Hälfte der Ge-bäudetiefe erreicht hatten.Ohne Bedeutung hierbei sei die Erklärung des Sachverständigen U. nachAnruf des Statikers K. im März 1993; denn U. habe zu diesem Zeitpunkt nichtgewußt, wie tief das Gebäude ins Erdreich gesetzt werde.Dagegen spreche auch nicht, daß U. die offene Baugrube gesehen habe.Denn bei der Besichtigung vor dem Gutachten vom 9. Februar 1994, das sichmit den Bodenpressungen und nicht mit den Wasserständen und der Abdich-tung befaßt habe, sei die Baugrube nur großflächig ausgehoben gewesen, sodaß die tatsächliche Tiefe des Baukörpers nicht zu erkennen gewesen sei. Da-zu habe der Zeuge H. erklärt, daß der Gründungsgutachter nach Aushub derBaugrube bis auf die Gründungssohle von 2 m bis 2,5 m Tiefe geholt wordensei.Auch bei der erneuten Hinzuziehung des Sachverständigen U. im No-vember 1994, als Wasser in den Rohbau der Tiefgarage eingedrungen sei, ha- - 6 -be dem Gutachter die Gebäudetiefe nicht offenbar werden müssen, weil derRohbau bereits fertiggestellt gewesen sei. Dem Gutachten vom 19. Dezember1994 sei zu entnehmen, daß Bohrungen wieder nur auf eine Tiefe von 3,8 mvorgenommen worden seien. Selbst wenn U. zu diesem Zeitpunkt auf die Tiefeder Gründung hingewiesen worden wäre, könne daraus nicht geschlossen wer-den, wie er sich vor Erstellung des Gebäudes verhalten hätte.Zudem sei es Aufgabe des Beklagten zu 2 gewesen, den Bauherrn aufdie tatsächliche Gebäudetiefe hinzuweisen, wenn U. sich dem Hinweis auf dierichtige Tiefe verschlossen hätte. Es gebe keine Anhaltspunkte, daß der Bau-herr sich weiteren Untersuchungen verschlossen hätte, wenn der Beklagte zu 2offengelegt hätte, daß das Gründungsgutachten auf Bohrungen zwischen 2,4und 3,2 m beruhe, das Gebäude aber 4,6 bis 4,8 m tief in die Erde gesetzt wer-den sollte.II.Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie beanstandet zu Recht,daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Kausalität wesentliche Um-stände nicht berücksichtigt hat.1. Das Berufungsgericht läßt außer Acht, daß die fehlenden Vorgabendes Beklagten zu 2 über die Gründungstiefe für den Gutachter U. bei den ge-fertigten Gutachten und Stellungnahmen nicht von Bedeutung waren. U. wurde"laut" seinem Angebot der Auftrag erteilt. Das Angebot über die Gründungsgut-achten vom 5. Februar 1993 sah Sondierungsbohrungen bis zu einer Tiefe von5 m vor. Nach den Gutachten vom 8. März 1993, das sich unter der Bezeich-nung "Geologie und Hydrologie" abschließend mit der Grundwassersituation - 7 -befaßt, sind Bohrungen bis zur wasserundurchlässigen Mergelschicht ausge-führt worden. Auch im weiteren Gutachten vom 9. Februar 1994, das bei Ab-nahme der Gründungssohle erstellt wurde, ist festgestellt, daß die Gründungdes Fundaments auf Mergelstein erfolgen kann und daß neben der Entfernungaufgelockerter und weicherer Bodenschichten weitergehende Maßnahmen beider Gründung nicht erforderlich sind.Diese Feststellungen des Gutachters U. legen bereits die Annahme na-he, daß es aus der Sicht des Sachverständigen nicht erforderlich war, die an-gebotene Bohrtiefe zu erreichen, weil bereits bei geringerer Tiefe wegen desvorgefundenen wasserundurchlässigen Mergelsteins die Bodenbeschaffenheitfür die Gründung festgestellt werden konnte. Genauere Vorgaben des Beklag-ten zu 2 hinsichtlich der Gebäudetiefe wären danach für die gutachterlichenFeststellungen bedeutungslos gewesen. Das weitere Verhalten des Sachver-ständigen U. bestätigt das. Sogar als nach Fertigstellung des Rohbaus derTiefgarage erstmals Wasser auftrat, hat U. in der Stellungnahme vom9. Dezember 1994 erklärt, Ursache seien Störungen des Mergelsteinhorizontsdurch die Bauarbeiten. In der nach Durchführung mehrerer Bohrungen erneutnur bis zu einer Tiefe von 3,8 m zur Klärung des Wassereintritts eingeholtenStellungnahme des Sachverständigen U. heißt es, daß kein Grundwasser derTiefgarage zuströme, die Ursache für das Eindringen von Wasser vielmehr dieVerfüllung der Arbeitsräume mit Sand sei.Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus dieser aus Anlaß des Eindrin-gens von Wasser erneuten Begutachtung und dem Unterlassen einer Bohrungüber eine Tiefe von 3 m hinaus könne nichts dafür hergeleitet werden, wie sichU. verhalten hätte, wenn er bereits vor Errichtung des Gebäudes zutreffend in-formiert worden wäre, ist unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. DieseAuffassung kann auch nicht mehr verläßlich auf die Angaben des vor seinem - 8 -Tod als Zeuge vernommenen U. gestützt werden, der erklärt hat, er habe denGutachtensauftrag nicht als "hydrogeologisches Gutachten" verstanden. Ob U.insoweit glaubwürdig ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Gegen die Glaubhaf-tigkeit seiner Erklärung sprechen die schriftlichen Unterlagen.2. Die Annahme des Berufungsgerichts, nichts spreche dafür, daß U. beiseiner Beurteilung der Grundwasserverhältnisse geblieben wäre, wenn ihm mit-geteilt worden wäre, das Gebäude reiche bis an den "normalerweise" in M.mindestens auftretenden Grundwasserstand heran, beruht auf einer nicht mitTatsachen belegten Unterstellung. Nach den Ausführungen des zu den Grund-wasserständen vernommenen Sachverständigen Kr. handelt es sich in diesemBereich nicht um "normales" Grundwasser, sondern um "gespanntes Kluft-grundwasser", also Wasser, das sich infolge einer wasserundichten Absperrungnach oben nicht ausbreiten kann und abgedichtet wird. Erst durch das An-schneiden der wasserabdichtenden Schicht konnte das Wasser ansteigen undwegen des Wasserdrucks bis auf eine Höhe von etwa 1 m oberhalb der Gara-gensohle aufsteigen. Normale Grundwasserverhältnisse lagen nicht vor.3. Bei der Würdigung der Aussage des Statikers K. läßt das Berufungs-gericht außer acht, daß der Sachverständige U. auch diesem gegenüber erklärthat, daß drückendes Grundwasser auf dem Baugrundstück nicht anstehe unddeshalb insofern keine konstruktiven Vorkehrungen oder Abdichtungsmaßnah-men getroffen werden mußten.Da nach den Feststellungen des Sachverständigen Kr. für den Statikerwegen des Auftriebs der Grundwasserstand für die Tragfähigkeit und die Aus-führung der wasserdichten Sohle von Bedeutung ist, hat das Berufungsgerichtverkannt, daß U. unabhängig von der Gebäudetiefe eine allgemeine Aussageüber den Grundwasserstand gemacht hat. Daher liegt es fern, den Äußerungen - 9 -des Sachverständigen U. gegenüber dem Statiker keine Bedeutung beizumes-sen.4. Soweit das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Kausalität derTatsache Bedeutung beimißt, daß dem Sachverständigen U. bei Erstellung desGutachtens vom 9. Februar 1994 die tatsächliche Gründungstiefe immer nochnicht bekannt war, liegt ein Verfahrensfehler vor, weil das Berufungsgericht denZeugen H. unter Übergehung des Beweisantrags des Beklagten hierzu nichtvernommen hat.Das Berufungsgericht geht davon aus, H. habe bei seiner Vernehmungvom 9. September 1998 erklärt, daß der Gutachter nach Aushub der Baugrubebis auf die Gründungssohle von 2 m bis 2,5 m Tiefe geholt worden sei. Alleinaus dieser Aussage entnimmt es, daß die Fundamentgräben und insbesonderedie Aufzugsunterführung zum Zeitpunkt der Besichtigung des SachverständigenU. noch nicht erstellt waren. Der Beklagte zu 2 hat jedoch im Schriftsatz vom6. September 2001 die Vernehmung des Zeugen H. dazu beantragt, daß zumZeitpunkt des Gutachtens die Fundamente ausgehoben waren, insbesonderedie Schächte für die Unterfahrt der Aufzüge. Das Berufungsgericht durfte daherohne erneute Vernehmung des Zeugen H. nicht davon ausgehen, daß zumZeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen U. nur 2 m bis 2,5 mtief ausgehoben war.5. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist auch deswegen lük-kenhaft, weil es hinsichtlich des Ansehens des Sachverständigen U. den Sach-vortrag des Beklagten zu 2 außer acht läßt. Mangels gegenteiliger Feststellun-gen ist zugunsten der Revision zu unterstellen, daß es sich bei U. um den er-fahrensten und kompetentesten Gutachter in dieser Region handelte, der alleinim Raum M. mehrere tausend Bodengutachten erstattet hatte. - 10 -Im Rahmen der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Prüfung derKausalität des Verhaltens des Beklagten zu 2 kommt diesem Umstand wesent-liche Bedeutung zu. Wenn ein derart ausgewiesener Gutachter mit Rücksichtauf seine Kenntnisse und Erfahrungen in der ihm bekannten Gegend ohneRücksicht auf die Gründungstiefe das Vorhandensein drückenden Grundwas-sers, auch nach Abnahme der Gründung und trotz Eindringens von Wasser inden Rohbau ausschließt, ist das ein derart bedeutender Umstand, daß er nichtbei der Beurteilung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2außer Acht gelassen werden darf.III.Danach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sacheist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch und verweist die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.Dressler Thode Haß Kuffer Kniffka
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