BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 8/03Verkündet am: 25. November 2003Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa; ZPO §§ 301, 286 Aa) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaßeines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig. - 2 -b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinienan, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung indem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicher-weise makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbin-dung aufzuklären war.BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG FrankfurtLG Darmstadt - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom11. Dezember 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternachtin der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in dieGeburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburtdes Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, er-folgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eineSchulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh- - 4 -mung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirftdem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Orga-nisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmtdeshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ih-rer Ersatzpflicht in Anspruch.Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an denKläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Er-satzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schädenfestgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Ge-sundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat diedagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn aufdie Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt51.129,19 nrn !#"%$&(')"$*+,,-/.-,-0"Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn ge-richteten Klage weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht inOLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus:Das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weilsich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossenrichte. - 5 -Es habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflich-tendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinenKrankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientineiner fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auchin dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anwei-sungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung seivorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einenvorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutter-schafts-Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation füreine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellteSachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erfor-derlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisati-onsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zubewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zutragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Be-handlung zur Verfügung stehe.Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführtworden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der beivorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultra-schalluntersuchung, die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigenUntersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme derKindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck überLage und Stellung des Fötus verschaffen können.Zwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, einmakrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt ge-wesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst beider gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen - 6 -dem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2aber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweis-last ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller ge-botenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt wordenwäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten.Die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchungund dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenenUntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter desKlägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat seiaufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegenmöglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte.Insofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärungeinerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalbaufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den ge-gen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dür-fen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nureinen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs.a) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Ent-scheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs un-abhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch - 7 -durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376,380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107,236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097).Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteilvom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002- VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278f.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold,21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilur-teil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es indemselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechendenEntscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 -aaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre-chung in Frage zu stellen.b) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteildes Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, inso-weit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.Dort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unterwelchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist.Soweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einerKlage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlichdenkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob einTeilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Ge-bot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.c) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungennicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behaupteteunzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die - 8 -ebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagtenin einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexeneinheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätig-keit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht demBeklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Be-rufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes -ärztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält,kann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichenMaßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichenddeutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie,völlig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßtsich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sichersagen.d) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils vonAmts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aberauch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründungdes Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung desBerufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu un-ten III).2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Beru-fungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrens-rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung desBerufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter desKlägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen ge-wesen, fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage. - 9 -a) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich er-achteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt unddabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdecktworden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehendenRisiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einerSchnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach derÜberzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.b) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsunter-suchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungendes gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutach-ten ausgeführt, "laut Mutterschaftsrichtlinien" stelle der vorzeitige Blasensprungeine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen derverstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weildie letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revi-sion zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachver-ständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutter-schafts-Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen.Ersichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten dieMutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seinerAnhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat derSachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschafts-richtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einemvorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vor-gesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abredegestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weisenachgehen müssen. - 10 -Die Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzteund Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches desSozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung(RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte(KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regelnder ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkanntenStandes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen undwirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwan-gerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzei-ger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für denEingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen.Im Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofernes auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien an-kommt, hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigenbefragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.c) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Aus-führungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungs-zeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mitRecht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassungsonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüberhinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikati-onskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr.4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revisionzutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärerAufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall- - 11 -untersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien nicht herleiten läßt.d) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, ausdenen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherwei-se ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifendenVerfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafterFeststellungen aufzuheben.3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörtertenGründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörte-rung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einengroben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat.Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendeshin:a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomiedes Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihmfür erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchungdurchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofürderzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Be-rücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzufüh-ren war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsunter-suchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Be-legkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsa-che, daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafteVersäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schadendes Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und - 12 -vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge-nannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurück-zugreifen sein.b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organi-sationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Rechtdarauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, diediese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsver-säumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegenddarstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreutwurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Ge-burt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auchnicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverstän-digen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß derTatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlagein den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletztSenatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 undvom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.).Entsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträ-gers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizini-scher Sicht geht.c) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsge-richts, die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden herge-leitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davonausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Rechtmacht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend be-achtet, daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizini-scher Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf - 13 -ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dieshinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungensind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursa-chenzusammenhang "äußerst unwahrscheinlich" ist (Senatsurteile BGHZ 85,212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Ma-krosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeitenim Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcherErwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerecht-fertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht aus-reichend deutlich zu entnehmen.d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinrei-chend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme einemehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewe-sen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu be-achten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995- VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 aaO).Dem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bis-her nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.e) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärtenVorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenenZulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglich-keit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen. - 14 -aa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Fragesei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entschei-dungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990,52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997,1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Ur-teile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLGKöln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie dieRevision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren,kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Beru-fungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-kennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnitt-entbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziertist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahrenfür das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe füreine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung derKonstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medi-zinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106,153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993- VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, vondiesen Grundsätzen ) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Beru-fungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichenSachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachtenausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf dieSchulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicher-heiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung "höchstens als erwä- - 15 -genswert zu bewerten" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand,daß ein "großes" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbin-dung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zu-nächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert.Seine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichendeÄußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Beru-fungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.III.Auf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der er-kennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar istdas Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung derSache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann denbeim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen(Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Mög-lichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über dasBerufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Imvorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung derSache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzu-wenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entschei-dung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540ZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereitsverhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungs-geschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitli-chen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit - 16 -mehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigenabschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände dasInteresse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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