BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 8/07 Verk374ndet am: 20. November 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVO 247 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), 247 8 Satz 1, 247 10 Die besonderen Pflichten des 247 10 Satz 1 StVO gelten f374r den Fahrer, der einen ver-kehrsberuhigten Bereich verl344sst, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einm374ndung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Stra337e bei objekti-ver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des 247 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einm374ndung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkre-ten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 8/07 - LG Stade AG Buxtehude - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Januar 2006 befuhr der Kl344ger mit seinem Pkw eine durch Ver-kehrszeichen 325/326 geregelte verkehrsberuhigte Zone, wobei in seiner Fahrtrichtung das Verkehrsschild 326 (Ende) in einer Entfernung von etwa 10 Metern vom Einm374ndungsbereich der Stra337e in eine Querstra337e stand. Auf dieser n344herte sich von links der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversi-cherte Pkw der Beklagten zu 1. Im Einm374ndungsbereich kam es zum Zu-sammensto337 der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw des Kl344gers besch344digt 1 - 3 - wurde. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten vollen Ersatz seines Sach-schadens. 2 Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 1 das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Kl344gers verletzt hat, weil die verkehrsberuhigte Zone bereits 10 Meter vor der Einm374ndung endete, oder ob der Kl344ger unter Verletzung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1 aus der noch bis zum Einm374ndungsbereich fortbestehenden verkehrsberuhigten Zone ausgefahren ist. Das Amtsgericht ist der letztgenannten Ansicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage unter Ber374cksichtigung eines Mitverursachungsanteils des Kl344-gers von 25 % teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Beru-fungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstie337 die Beklagte zu 1 ge-gen 247 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, da sie die Vorfahrt des Kl344gers nicht beachtete. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, wann der nach dem Ausfahren aus einer durch Verkehrszeichen 326 (verkehrsberuhigte Zone) ge-regelte Bereich ende, sei dahin zu beantworten, dass ab dem konkreten Stand-punkt des Verkehrsschildes Zeichen 326 die allgemeinen Verkehrsregeln g344l-ten. 4 - 4 - Bei der Abw344gung seien demnach auf Seiten der Beklagten zu 1 der Versto337 gegen 247 8 StVO sowie die Betriebsgefahr des Pkw zu ber374cksichti-gen. Der Unfall sei indes f374r den Kl344ger nicht unabwendbar gewesen. Viel-mehr habe sich dieser nicht hinreichend aufmerksam nach links orientiert und infolgedessen das von dort herannahende, gut sichtbare Fahrzeug der Beklagten zu 1 374bersehen. Insbesondere unter Ber374cksichtigung des Um-standes, dass der Kl344ger eine verkehrsberuhigte Zone verlassen habe und der Regelungsbereich des 247 10 StVO f374r ihn unklar gewesen sei, h344tte der Kl344ger sich seines Vorfahrtsrechts vergewissern m374ssen. Das Fehlverhal-ten der Beklagten zu 1 wiege jedoch unter Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge und unter Ber374cksichtigung der gleich hohen Be-triebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge schwerer, so dass ein Haf-tungsanteil in H366he von 75 % zu Lasten der Beklagten und in H366he von 25 % zu Lasten des Kl344gers angemessen sei. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 6 1. 247 42 Abs. 4a StVO normiert f374r verkehrsberuhigte Bereiche, die durch Zeichen 325 (Beginn) und 326 (Ende) gekennzeichnet werden, bestimmte Rechte und Pflichten der Fu337g344nger und der Kraftfahrer. Dar374ber hinaus hat nach 247 10 Satz 1 StVO derjenige, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Stra337e einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gef344hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Prob-lematisch ist, dass f374r Kraftfahrer in Einm374ndungs- oder Kreuzungsbereichen je nach den Umst344nden nicht ausreichend klar erkennbar sein kann, ob die Ver-haltensanforderung des 247 10 Satz 1 StVO gilt oder die des 247 8 Abs. 1 Satz 1 7 - 5 - StVO, wonach an Kreuzungen und Einm374ndungen die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Die Verwaltungsvorschrift zu 247 42 Abs. 4a StVO bestimmt, das Zeichen 326 sei h366chstens 30 m vor der n344chsten Einm374ndung oder Kreuzung aufzustellen. Es ist jedoch nicht auszuschlie337en, dass ein Kraftfahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verl344sst, dessen Verlassen im Einzelfall aufgrund der spezifischen Gestaltung des konkreten Stra337enbereichs nicht mehr als Aus-fahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich erkennt. 2. a) Deshalb k366nnte f374r die Ansicht des Berufungsgerichts, ab dem kon-kreten Standpunkt des Verkehrsschildes g344lten die allgemeinen Verkehrsre-geln, der Gesichtspunkt einer klaren Regelung sprechen. Unter diesem Aspekt wird die Auffassung des Berufungsgerichts auch von Teilen der Rechtspre-chung und Literatur vertreten (vgl. OLG Hamm, StVE Nr. 22 zu 247 10 StVO - Zeichen 326 ca. 30 m vor der Einm374ndung; LG Koblenz, NJWE-VHR 1998, 260; AG S366mmerda, DAR 1999, 78 f. - Zeichen 326 ca. 24 m vor der Einm374n-dung; Janiszewski, NStZ 1997, 267, 270; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2004, 607). Andere - wie auch das Amtsgericht im vorliegenden Rechtsstreit - teilen diese Betrachtungsweise indes nicht (vgl. LG Gie337en, NZV 1996, 456 - Abstand des Schildes 17,1 m; Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 39. Aufl., 247 10 StVO Rn. 6a). 8 b) Auch der erkennende Senat h344lt die erstgenannte Ansicht nicht f374r richtig. Bezogen auf die Verhaltensanforderungen des 247 10 StVO hat das Zei-chen 326 eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung. Die sich aus dieser Regelung ergebenden Verpflichtungen enden nicht generell auf der H366he des Verkehrs-schildes. Sie enden vielmehr in der Regel erst dann, wenn sich das Gebot ak-tualisiert, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Stra337e eine Gef344hrdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschlie337en. Dies ist 9 - 6 - regelm344337ig an der n344chsten Einm374ndung oder Kreuzung nach Ende des ver-kehrsberuhigten Bereichs der Fall. 10 Die abweichende Ansicht ber374cksichtigt nicht ausreichend, dass im vor-liegenden Zusammenhang nicht der Begrenzung des verkehrsberuhigten Be-reichs, sondern der vorfahrtregelnden Wirkung des Zeichens 326 entscheiden-de Bedeutung zukommt. Diese Wirkung kann nicht davon abh344ngen, ob das Zeichen unmittelbar im Einm374ndungs- bzw. Kreuzungsbereich steht oder einige Meter davor. Dass es unmittelbar im Einm374ndungs- oder Kreuzungsbereich aufgestellt ist, wird eher selten sein. H344ufig wird es sich einige Meter vor der Kreuzung oder Einm374ndung befinden. Es erschiene aber verfehlt, in diesen F344l-len von der Geltung des 247 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auszugehen, insbesondere wenn der Querverkehr aufgrund der f374r ihn sichtbaren Beschilderung oder der Gestaltung des Stra337enverlaufs oder der Stra337enfl344chen annehmen darf, der Fahrer des einfahrenden Fahrzeugs habe die Verhaltensanforderungen des 247 10 StVO zu beachten. c) Freilich gelten die Verhaltensanforderungen des 247 10 StVO nicht stets bis zur n344chsten Kreuzung oder Einm374ndung. 11 aa) Ist das Zeichen 326 mehr als 30 m vor der n344chsten Einm374ndung oder Kreuzung aufgestellt, enden die Verpflichtungen aus 247 10 StVO in der Re-gel am Aufstellungsort des Zeichens. Dies kann der Fall sein, wenn der ver-kehrsberuhigte Bereich nur f374r einen bestimmten Stra337enabschnitt angeordnet ist oder sich die n344chste Kreuzung oder Einm374ndung aus anderen Gr374nden mehr als 30 m hinter dem Aufstellungsort des Zeichens 326 befindet. Eine Fall-gestaltung, bei der sich das aus 247 10 StVO folgende Gebot aktualisieren kann, liegt dann nicht vor. Die in der Verwaltungsvorschrift zu 247 42 Abs. 4a StVO an-gegebene Entfernung von 30 m erscheint dem erkennenden Senat als brauch- 12 - 7 - barer Anhaltspunkt, um f374r den Regelfall den 366rtlichen Bereich der Pflichten zu begrenzen, die sich beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs erge-ben. Es stellt f374r einen durchschnittlichen Kraftfahrer auch keine 334berforderung dar, sich 374ber diese Entfernung zu merken, dass er einen verkehrsberuhigten Bereich verlassen hat, und entsprechend vorsichtig zu fahren. 13 bb) Auch aus den 366rtlichen Umst344nden kann sich ergeben, dass die Ver-haltensanforderungen des 247 10 StVO im Bereich der n344chsten Einm374ndung oder Kreuzung nicht gelten. Auch wenn das Zeichen 326 im 30-m-Bereich auf-gestellt ist, kann sich aus dem Ausbau oder der Gestaltung des nachfolgenden Stra337enabschnitts ergeben, dass der Kraftfahrer bereits unmittelbar nach dem Passieren des Schildes wieder in den laufenden Verkehr integriert wird. Dann jedoch ist f374r eine Anwendung des 247 10 StVO kein Raum. 3. In F344llen der vorliegenden Art ist also entscheidend darauf abzustel-len, ob das Einfahren in eine andere Stra337e bei objektiver Betrachtung als Ver-lassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des 247 10 StVO erscheint. Dies ist nach dem Gesamtbild der 344u337erlich erkennbaren Merkmale zu bestim-men (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977, 58 f.; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987, 306, 307; vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 - NJW-RR 1987, 1237, 1238). Es kommt also nicht nur darauf an, in welcher Entfernung sich das Verkehrsschild vor der Ein-m374ndung befindet, sondern auch darauf, ob der Einm374ndungsbereich trotz der Aufstellung des Schildes einige Meter davor bei objektiver Betrachtung noch als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint. Befindet sich das Zei-chen 326 nicht mehr als 30 m vor der n344chsten Einm374ndung oder Kreuzung, wird der Tatrichter in der Regel davon ausgehen k366nnen, dass f374r den Ausfah-renden die Verhaltensanforderungen des 247 10 StVO gelten, wenn keine An-haltspunkte vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Solche 14 - 8 - Anhaltspunkte k366nnen sich insbesondere aus der Stra337enf374hrung oder der bau-lichen Gestaltung im Bereich der Unfall366rtlichkeit ergeben (etwa farblichen oder gestalterischen Abgrenzungen der Fahrbahnfl344chen). Entsprechende Feststel-lungen hat der Tatrichter zu treffen. 15 4. Das Berufungsurteil kann danach, soweit es von einer Vorfahrtsverlet-zung der Beklagten zu 1 ausgeht, nicht aufrechterhalten werden. Es stellt ledig-lich darauf ab, das Zeichen 326 habe sich 10 m vor der Einm374ndung befunden. Dies reicht nach den vorstehenden Ausf374hrungen f374r die Feststellung einer Vor-fahrtsverletzung der Beklagten zu 1 nicht aus, zumal die Revision darauf hin weist, aus der Beiakte ergebe sich, dass eine besondere Stra337enpflasterung auf eine Zugeh366rigkeit des Einfahrtsbereiches zu der verkehrsberuhigten Zone schlie337en lasse. Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst ent-scheiden. Im Streitfall befand sich das Zeichen 326 zwar erheblich n344her als 30 m vor der Einm374ndung. Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellun-gen getroffen, die eine abschlie337ende Bewertung der Unfall366rtlichkeit erlauben. Insoweit sind weitere Feststellungen und eine neue W374rdigung der ma337gebli-chen Umst344nde erforderlich. 5. Das Berufungsgericht bewertet die von ihm bejahte Vorfahrtsverlet-zung der Beklagten zu 1 im Rahmen der Abw344gung nach 247 17 StVG mit 75 %, obwohl es dem Kl344ger vorwirft, sich nicht hinreichend aufmerksam nach links orientiert und infolgedessen das von dort herannahende, gut sichtbare Fahrzeug der Beklagten zu 1 374bersehen zu haben, und obwohl es annimmt, der Kl344ger habe sich unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass er eine verkehrsberuhigte Zone verlassen habe und der Regelungsbereich des 247 10 StVO f374r ihn unklar gewesen sei, seines Vorfahrtsrechts vergewissern m374s-sen. Auch wenn das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung der oben dargelegten Rechtsauffassung erneut eine Vorfahrtsverletzung der Beklag- 16 - 9 - ten zu 1 bejahen sollte, wird es diese Abw344gung zu 374berpr374fen haben. In derartigen F344llen ist im Rahmen der Abw344gung nicht stets davon auszugehen, dass der Verursachungsanteil desjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt hat, denjenigen des Bevorrechtigten 374berwiegt. Ein Vorfahrtsberechtigter, der davon ausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der 366rtlichen Gegebenheiten m366glicherweise nicht erkannt wird, ist zu besonderer Vorsicht und R374cksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird und muss seine Fahrweise darauf ein-stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 - VersR 1987, 306, 308; vgl. auch BayObLG, NZV 1989, 121 f.). Derartige Situationen sind angesichts der f374r die Verkehrsteilnehmer nicht immer eindeutigen Verkehrsla-ge nicht auszuschlie337en und k366nnen deshalb Bedeutung f374r die haftungsrecht-liche Abw344gung gewinnen. - 10 - III. 17 Die Revision f374hrt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 18.07.2006 - 31 C 280/06 - LG Stade, Entscheidung vom 12.12.2006 - 1 S 52/06 -
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