BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 8/08 Verk374ndet am: 21. April 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 14. Zi-vilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 18. De-zember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus ei-ner Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung, die er bei ihr seit 1999 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung h344lt. 1 Dem Versicherungsverh344ltnis liegen die von der Beklagten ver-wendeten Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 2 - 3 - "247 2 Was ist Berufsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingun-gen? 1. Vollst344ndige Berufsunf344higkeit liegt vor, wenn die versi-cherte Person infolge Krankheit, K366rperverletzung oder Kr344fteverfalls, die 344rztlich nachzuweisen sind, voraussicht-lich mehr als sechs Monate ununterbrochen au337erstande ist, ihren Beruf oder eine andere T344tigkeit auszu374ben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausge374bt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 205 247 7 Was gilt f374r die Nachpr374fung der Berufsunf344higkeit? 1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungs-pflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsun-f344higkeit und ihren Grad oder den Umfang der Pflegebe-d374rftigkeit nachzupr374fen; dies gilt auch f374r zeitlich begrenz-te Anerkenntnisse nach 247 5. Dabei k366nnen wir erneut pr374-fen, ob die versicherte Person eine andere T344tigkeit im Sinne von 247 2 aus374ben kann, wobei neu erworbene Kennt-nisse und F344higkeiten zu ber374cksichtigen sind. 205" Der Kl344ger ist gelernter Schreiner mit Gesellenbrief und war zu-n344chst in diesem Beruf t344tig. Nachdem er durch die bei seiner Arbeit auf-tretenden Staubimmissionen an Asthma bronchiale erkrankt war, musste er seinen Beruf als Schreiner im Jahr 2001 aufgeben. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kl344ger mit, dass sie die versicherten Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung ab dem 1. Oktober 2001 erbringen werde, und behielt sich eine erneute Pr374fung zum 1. Juni 2004 vor. 3 In von der Beklagten angeforderten Erkl344rungen zur 334berpr374fung der Berufsunf344higkeit gab der Kl344ger im Mai 2004 und im September 2005 an, dass er als Au337endienstmitarbeiter im Garten- und Technikbe- 4 - 4 - reich arbeite. Daraufhin stellte die Beklagte die Leistungen zum 1. Mai 2006 ein. Im Wege der Teilklage begehrt der Kl344ger Nachzahlung der Ren-ten f374r die Monate Mai bis September 2006 in H366he von insgesamt 3.750 200 sowie die Feststellung, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit sei. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebe-gehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 Es hat ohne gen374gende Feststellungen die Beklagte f374r berechtigt gehalten, die Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung einzustellen. 8 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kl344ger nicht einwenden, wenn er im Schreinerhandwerk weiter h344tte arbeiten k366nnen, h344tte er die M366glichkeit gehabt, den Meisterbrief zu machen und so ei-nen h366heren Verdienst erzielen und sich selbst344ndig machen k366nnen. Ma337gebender Zeitpunkt f374r die Beurteilung von Ausbildung und Erfah-rung sowie Kenntnissen und F344higkeiten sei immer der Versicherungs- 9 - 5 - fall. Zu dieser Zeit sei der Kl344ger Schreiner gewesen und habe keinen Meisterbrief gehabt. Auf die h366heren Verdienstm366glichkeiten eines Meis-ters k366nne demnach nicht abgestellt werden. Ein Vergleichsberuf, der dem Versicherten im Gegensatz zu dem zuletzt ausge374bten Beruf keine Aufstiegschancen biete, k366nne zwar schon deswegen trotz vergleichba-rer Einkommen ungeeignet sein. Dass der Kl344ger als angestellter Schreinergeselle bessere Aufstiegschancen als in seinem neuen Beruf als Au337endienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich gehabt h344tte, sei nicht n344her begr374ndet. Soweit sich der Kl344ger darauf berufe, das An-sehen eines Schreiners sei h366her als das eines Au337endienstmitarbeiters im Garten- und Technikbereich, weil er jetzt nichts anderes mache als "Klinken putzen", stehe dies einer Verweisung nicht entgegen. Es be-st374nden keine Bedenken, die soziale Gleichwertigkeit der Berufsbilder Schreiner und Au337endienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich zu bejahen. Die von dem Kl344ger bei seiner neuen T344tigkeit erworbenen Kenntnisse und F344higkeiten k366nnten im Nachpr374fungsverfahren ber374ck-sichtigt werden. Die von dem Kl344ger abgegebene T344tigkeitsbeschreibung stehe einer Vergleichbarkeit mit seiner fr374heren T344tigkeit als gelernter Schreinergeselle nur insoweit entgegen, als der Kl344ger f374r seinen neuen Beruf keine konkrete Berufsausbildung besitze. Neue Berufsbilder, die noch nicht in einem Anlernberuf festgelegt seien, k366nnten allerdings nicht allein deshalb als sozial minderwertig angesehen werden. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat, ohne die fr374here T344tigkeit des Kl344gers als gelernter Schreinergeselle zu ermitteln, deren Vergleich-barkeit mit der neuen T344tigkeit als Au337endienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich bejaht. 10 - 6 - 11 1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere T344tigkeit kommt nach den Bedingungen der Beklagten (247247 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 B-BUZ) nur dann in Betracht, wenn die andere T344tigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zu-letzt ausge374bte T344tigkeit gepr344gt. Ihre Ber374cksichtigung sondert T344tig-keiten aus, deren Aus374bung deutlich geringere F344higkeiten und Erfah-rung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicher-ten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbst344tigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgem344337e und sachgerechte Aus374bung der T344tigkeit voraussetzt. Eine Vergleichst344tigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbst344tig-keit keine deutlich geringeren Kenntnisse und F344higkeiten erfordert und in ihrer Verg374tung sowie in ihrer sozialen Wertsch344tzung nicht sp374rbar unter das Niveau des bislang ausge374bten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01 - NJW-RR 2003, 383 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.). Da die Berufsaus374bung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsma337st344be daf374r liefert, ob die neue T344tigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestal-tet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche F344higkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsm366glichkeiten real darstellten (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO). Dies gilt auch bei der Nach-pr374fung des Fortbestehens der Berufsunf344higkeit gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunf344higkeit einstellen kann, erfor-dert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem sp344teren Zeitpunkt (Senats-beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521 Tz. 3; - 7 - Senatsurteile BGHZ 121, 284, 295; vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1 a m.w.N.). Wenn es um die Leistungseinstel-lung wegen neu erworbener beruflicher F344higkeiten geht, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausge374bten mit der anderen T344tigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen wer-den soll (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO m.w.N.). 2. Diesen Ma337st344ben gen374gt die Vergleichsbetrachtung des Beru-fungsgerichts nicht. 12 a) Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachpr374fungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erf374llt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 - juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3). Will aber - wie hier - der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu aus-ge374bte T344tigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umst344nde darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umst344nde st374tzen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der fr374heren T344tigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.). 13 b) Auf Anforderung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger lediglich eine Beschreibung seiner neuen T344tigkeit als Au337endienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich abgegeben. Zu seinem erlernten Beruf als Schreiner hat er dagegen nur den Gesellenbrief vorgelegt und auf die M366glichkeit der Meisterpr374fung verwiesen; au337erdem hat er das zuletzt erzielte Einkommen angegeben. Nicht vorgetragen hat er indessen, wie seine fr374here T344tigkeit im Einzelnen ausgestaltet war, welche F344higkei- 14 - 8 - ten und k366rperlichen Kr344fte sie erforderte, welche Stellung er im Betrieb innehatte, wie die Arbeitsbedingungen waren und welche konkreten Ent-wicklungsm366glichkeiten sich ihm boten. Dass der Kl344ger seiner Darlegungslast insoweit noch nicht gen374gt hat, f374hrt nicht zur Abweisung der Klage. Denn er hatte mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht nur eine Beschreibung seiner neuen T344tigkeit forderte, keinen Anlass davon auszugehen, er habe bislang nicht ausrei-chend zu den Vergleichsgrundlagen vorgetragen. Einen der Sache nach gem344337 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Hinweis hat das Berufungs-gericht nicht erteilt. 15 c) Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen, damit der Kl344ger Gelegenheit erh344lt, seinen Vortrag entspre-chend zu erg344nzen. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht so-dann erneut zu beurteilen haben, ob die neue T344tigkeit des Kl344gers als Au337endienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich mit seiner fr374he-ren T344tigkeit als angestellter Schreinergeselle vergleichbar ist. 16 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungs-beruf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschr344nkt auf eine T344tigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Ver-weisung generell verwehrt. Auch in solchen F344llen bedarf es eines kon-kreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegen374berzustel-lenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und F344higkeiten die jeweiligen T344tigkeiten erfordern, welche Verdienstm366g- 17 - 9 - lichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue T344tigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wah-ren geeignet ist. Wird ein Gelernter auf eine T344tigkeit in einem Beruf verwiesen, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht von vorn-herein ein Abstieg in der sozialen Wertsch344tzung des Versicherungs-nehmers verbunden (so aber OLG Braunschweig VersR 2000, 620, 621). Allerdings stellt das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu be-r374cksichtigen ist. Berufliche T344tigkeiten erfahren regelm344337ig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens (anders Kammergericht VersR 1995, 1473). Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3B C 463/06 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 18.12.2007 - 14 S 10/07 -
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