BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 8/09 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Zoll, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Divergenz ist nicht gegeben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrten Entscheidungen betreffen Fallgestaltungen, die von dem vorliegenden Sachverhalt abweichen. Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Geh366r der Kl344gerin verletzt. Es hat sich zwar nicht ausdr374cklich mit der Frage befasst, ob die Aufkl344rung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, doch ist es bei seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Aufkl344rung am Vorabend einer kosmetischen Operation im Einzelfall ausreichend sein kann. Sachvortrag der Kl344gerin hat das Berufungsgericht insoweit nicht 374bergangen. Es vertritt vielmehr eine andere Rechtsauffassung als die Kl344gerin. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Das Berufungsgericht hat auch nicht einen Rechtssatz zur Rechtzeitigkeit der Aufkl344rung am Vorabend einer kosmetischen Operation aufgestellt. Im 334brigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, weshalb der sp344te Zeitpunkt der Aufkl344rung das Entscheidungsrecht der Kl344gerin verk374rzt habe (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - I ZR 192/91 - VersR 1992, 960 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235) Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26.000,00 200 Galke Zoll Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 27.11.2007 - 1 MO 4690/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 2213/08 -
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