BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 8/09 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. November 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein 366rtliches Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten Zahlung in H366he von 59.973,60 200 nebst Zinsen f374r die Beliefe-rung der Gewerbeimmobilie Z. stra337e in N. mit Strom, Fernw344r-me und Wasser. 1 Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich mit der Verwaltung, Vermie-tung und dem An- und Verkauf von Immobilien befasst. Mit Schreiben vom 7. April 2004 zeigte sie der Kl344gerin unter Angabe der Kundennummer f374r das Grundst374ck Z. stra337e in N. die "formale 334bernahme des Objekts 2 - 3 - zum 16. M344rz 2004" an und teilte ihr mit, dass sie zu diesem Datum die Bewirt-schaftung der Liegenschaft 374bernommen habe. 3 Die Kl344gerin stellte f374r die in dem Zeitraum vom 17. M344rz 2004 bis zum 14. Dezember 2005 an die Verbrauchsstelle Z. stra337e in N. er-brachten Strom-, Wasser- und Fernw344rmelieferungen insgesamt 59.973,60 200 in Rechnung. Die betreffenden Rechnungen sowie ein Schreiben vom 9. Dezem-ber 2004, mit welchem sie den Vertragsabschluss zum 17. M344rz 2004 best344tig-te, sandte sie an die "V. D. B.V.", vertreten durch die Beklag-te, unter der von dieser im Schreiben vom 7. April 2004 angegebenen Postan-schrift. Die Kl344gerin hat angegeben, sie k366nne nicht mehr aufkl344ren, weshalb sie die Rechnungen und das Vertragsbest344tigungsschreiben an die V. D. B.V. statt an die Beklagte unmittelbar adressiert habe. Jedenfalls habe sie f374r den hier angegebenen Zeitraum 374ber die Verbrauchs-stelle Z. stra337e in N. mit keinem Dritten einen Vertrag abge-schlossen. Die Beklagte meint, mit ihr sei ein Versorgungsvertrag nicht zustan-de gekommen. Auch seien die Forderungen nicht f344llig, weil die Kl344gerin ihr bislang keine Rechnungen erteilt habe. Im 334brigen hat sie die Einrede der Ver-j344hrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Se-nat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Der geltend gemachte Anspruch aus 247 433 BGB bestehe nicht, weil die Kl344gerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie mit der Beklagten f374r die Verbrauchsstelle Z. stra337e in N. einen Versorgungsvertrag abge-schlossen habe. Zwar habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. April 2004 bei der Kl344gerin die Belieferung der Verbrauchsstelle Z. stra337e bean-tragt. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Kl344gerin diesen Antrag angenommen habe. Eine ausdr374ckliche Annahme dieses Antrags behaupte die Kl344gerin nicht. Eine konkludente Annahme durch tats344chliche Belieferung der Verbrauchsstelle liege nach den Gesamtumst344nden nicht vor, da die Kl344gerin die Versorgungsleistungen aufgrund eines mit der V. D. B.V. abgeschlossenen Vertrags erbracht habe. Dies habe die Kl344gerin der V. D. B.V. mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 auch aus-dr374cklich best344tigt, dieser eine Kundennummer zugeteilt und die Versorgungs-leistungen in Rechnung gestellt. H344tte die Kl344gerin demgegen374ber den Antrag der Beklagten vom 7. April 2004 angenommen, h344tte sie nach dem 374blichen Geschehensablauf der Beklagten eine Kundennummer geben und ihr eine Ab-schlagsrechnung erteilen m374ssen, was nicht geschehen sei. 8 Soweit die Kl344gerin unter Berufung auf Zeugenbeweis behaupte, sie ha-be zu keinem Zeitpunkt mit der V. D. B.V. in Vertragsbezie- 9 - 5 - hungen gestanden, habe von einer Beweisaufnahme abgesehen werden k366n-nen, da der Zeuge keine Tatsachen habe bekunden k366nnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Zuverl344ssigkeit der von der Kl344gerin selbst ausgestellten Urkun-den h344tten begr374nden k366nnen. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Anspruch der Kl344-gerin aus 247 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von 59.973,60 200 f374r die Strom-, Wasser- und Fernw344rmeversorgung der Verbrauchsstelle Z. stra337e in N. nicht verneint werden. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin mit der Beklagten einen Versorgungsvertrag 374ber die Belieferung der Verbrauchs-stelle Z. stra337e in N. mit Strom, Fernw344rme und Wasser ge-schlossen. Das - auch vom Berufungsgericht insoweit zutreffend als solches gew374rdigte - Angebot der Beklagten an die Kl344gerin im Schreiben vom 7. April 2004 auf Abschluss eines Versorgungsvertrags ab dem 16. M344rz 2004 f374r das streitgegenst344ndliche Grundst374ck hat die Kl344gerin konkludent durch Belieferung der Liegenschaft angenommen. 11 Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem Zustandekommen ei-nes Versorgungsvertrags mit der Beklagten nicht entgegen, dass die Kl344gerin die Rechnungen und das Vertragsbest344tigungsschreiben vom 9. Dezember 2004 (nach ihrem Vortrag versehentlich) an die V. D. B.V., vertreten durch die Beklagte, gesandt hat. Die Belieferung mit Energie und Wasser im Anschluss an ihr Schreiben vom 7. April 2004 konnte die Beklagte 12 - 6 - redlicherweise nur so verstehen, dass ihr Antrag auf Versorgung der Liegen-schaft von der Kl344gerin angenommen worden war und es sich bei der Adressie-rung um eine offensichtliche Falschbezeichnung des Vertragspartners gehan-delt hat. Einen Vertragsschluss mit der V. D. B.V., der An-lass zu einer abweichenden Beurteilung bieten k366nnte (vgl. Senatsurteile vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Er ergibt sich nicht schon daraus, dass die Kl344gerin die Vertragsbest344tigung vom 9. Dezember 2004 und die Rechnungen an die V. D. B.V. adressiert und dieser eine Kundennummer zugeteilt hat. Denn f374r einen Vertragsschluss h344tte es einer - ausdr374cklichen oder konkludenten - korrespon-dierenden Willenserkl344rung der V. D. B.V. bedurft, die weder festgestellt noch behauptet worden ist. 2. Die - der H366he nach von der Beklagten bestrittenen - Zahlungsanspr374-che der Kl344gerin sind f344llig. Die Kl344gerin hat sp344testens mit der Klageerhebung klargestellt, dass die Rechnungen f374r die Beklagte bestimmt und nur versehent-lich auf die V. D. B.V. ausgestellt worden sind. 13 3. Die Anspr374che sind auch nicht verj344hrt. Die regelm344337ige Verj344hrungs-frist gem344337 247247 195, 199 BGB von drei Jahren hat f374r die im Jahr 2004 erfolgten Lieferungen am 1. Januar 2005, f374r die im Jahr 2005 erbrachten Lieferungen am 1. Januar 2006 begonnen und ist noch nicht abgelaufen, da die Verj344hrung im Februar 2007 durch Klageerhebung gehemmt worden ist (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 14 - 7 - III. 15 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei-dung reif, weil es weiterer tats344chlicher Feststellungen zur H366he der eingeklag-ten Anspr374che bedarf. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.01.2008 - 37 O 64/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.11.2008 - I-18 U 85/08 -
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