BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/10 vom 12. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 a) Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt auch dann nicht ohne we iteres die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO), wenn ein Gericht über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat. b) Zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - BGH - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2011 durch d en Richter Dr. Roth, d ie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland sowie die Richter Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. Mai 2011 w ird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat für das Verfahren einer bereits eingelegten Nichtzula s- sungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat diesen Antrag durch die Richter Prof. D r. Krüger, Dr. Lemke, Prof. Dr. S chmidt - Räntsch , Dr. Stresemann und Dr. Czub mangels hinreichender E r- folgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Anh ö- rungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und zudem geltend gemacht , es bestehe Misstrauen gegen die Unparteilichkeit " de s S enates, namentlich gegen die Richter am BGH Krüger, Lemke, Schmidt - Räntsch, Stresemann und Czub " . Ferner hat er beantragt, ihm " nach der Entscheidung über das Ablehnungsg e- such " einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten als Notanw alt beizuordnen. Mit Beschlüssen vom 28. April 2011 hat der Senat in der o.g. Besetzung das Ablehnungsgesuch als unzulässig und die Anhörungsrüge teils als unz u- lässig , teils als unbegründet zurückgewiesen. In dem das Ablehnungsgesuch 1 2 - 3 - betre ffenden Beschlu ss heißt es , es liege ein eindeutig unzulässiges Gesuch vor, bei dem die abgelehnten Richter nicht nach § 45 Abs. 1 ZPO an der Mitwi r- kung gehindert seien. Eindeutig unzulässig sei die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers, weil nach § 42 ZPO nur der einze lne Richter, nicht aber das Gericht als solches abgelehnt werden könne. Nach dem Antragswortlaut w erde der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Et was anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die N amen der fünf Mitglie der d es Senats angegeben habe, die den mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss unterzeichnet h ätten . Diese Bezeichnung sei auch unter Berücksichtigung des Gebots, das s " Ablehnungsgesuch e vollständig zu erfa s- sen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773; NJW - RR 2008, 72, 74) " seien , nicht als eine zulässige Ablehnung einze l- ner Richter zu interpretieren. Denn n ach der Antragsbegründung werde die A b- lehnung auf die Vorbefassung des Senats und auf Ausführungen in der P ara l- lelsache der Tochter des Klägers gegen die Beklagte gestützt. Konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhalt s- punkte seien nicht benannt worden. Gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge hat der Kläger mit Schri ftsätzen vom 26. Mai 2011 Gegenvorstellung erhoben und erneut erklärt, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Stres e- mann und Dr. Czub würden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In s- besondere hätten sich die se Richter bei der Entscheidung über die Anhörung s- rüge und über das Ablehnungsgesuch zum Richter in eigener Sache gemacht. Eine pauschale Ablehnung des Spruchkörpers sei nicht erfolgt. Da die beteili g- ten Richter namentlich bezeichnet worden seien, könne jedenfalls b ei der ve r- fassungsrechtlich gebotenen wohlwollenden Auslegung des Ablehnungsg e- suchs nicht davon ausgegangen werden , es sei der V. Zivilsenat als Spruc h- körper abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 1. August 2010 hat der Kläger die 3 - 4 - dienstlichen Äußerungen de r abgelehnten Richter als ungenügend gerügt und geltend gemacht, die Ablehnung sei u.a. auch deshalb gerechtfertigt, weil w e- der über den auf Bestellung eines Notanwalts gerichteten Antrag befunden noch ein richterlicher Hinweis dahin erteilt worden sei, da ss an der Mandatsni e- derlegung des bei dem Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts Zwe i- fel bestün den. II. Dem Ablehnungsgesuch vom 26. Mai 2011 bleibt auch unter Berücksic h- tigung der späteren Ergänzungen des Klägers der Erfolg ver sagt . Wegen Beso rgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eine r verständigen Prozesspartei berec h- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 8 f. mwN). Solche Gründe liegen nicht vor. 1. Dass gilt zunäch st im Hinblick darauf, dass die abgelehnten Richter über das erste Ablehnungsgesuch selbst befunden haben. a) Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit . Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rech tsanwendung kommt es regelmäßig nicht an (vgl. nur Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 28 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Gericht rechtsfehlerhaft über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411) . Allerdings gilt es zu bedenken, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den gesetzlichen Richter garantiert, sondern auch einen Richter, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität 4 5 6 7 - 5 - und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (B VerfG 2007, 3771, 3772 mwN), und dass dieser Aspekt in besonderer Weise betroffen ist, wenn über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu befi n- den ist. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt die Annahme einer solchen Beso rgnis in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Ve r- fassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411aaO; NJW - RR 2008, 72, 74; jeweils mwN). b) Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Dem das erste Ablehnung s- gesuch als unzulässig zurückweisenden Senatsb eschluss liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, das s die abgelehnten Richter auch im Zivilprozess in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise über unzulässige Ablehnungsges u- che selbst entscheiden dürfen, dass hierzu nicht nur rechtsmissbräuchliche G e- suche zählen, sondern auch solche, mit denen ein Spruchkörper als solcher abgelehnt wird (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772) , und dass bei der Frage, ob Letzteres der Fall ist, das Gesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen ist (BVerfG, aaO, S. 377 3 ; vgl. auch BVerfG, NJW - RR 2008, 72, 74). D arüber hinaus wird in der Entscheidung in den Blick geno m- men, dass ein Ablehnungsgesuch auch dann hinreichend individualisiert sein kann, wenn es sich unterschiedslos gegen alle Angehörigen eines Spruchkö r- pers richtet , und dass dies in Betracht kommt, wenn die Befangenheit aus ko n- kreten in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. auch BVerwGE 50, 36, 37 f. mwN). Die auf diesen Grundsätzen au f- bauende Würdigung, das Ablehnungsgesuch sei bei der gebotenen wohlwo l- lende n Ausl egung gegen den Senat als Spruchkörper gerichtet, ist zumindest gut vertretbar. 8 - 6 - 2. Die im Übrigen geltend gemachten Ablehnungsgründe greifen ebe n- falls nicht durch . Ebenso wie bei der Zugrundelegung einer unzutreffenden Rechtsauffassung ist auch bei fehle rhaften verfahrensleitenden Maßnahmen nicht ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (vgl. nur MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 42 Rn. 28 ff. mwN) . Besondere U mstä n- de, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt der Kläger schon nicht auf. Das gilt insbesondere für das im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gerügte Verhalten. Sich mit d ies em Antrag zu b e- fassen, bestand im Übrig en bislang keine Veranlassung, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 ausdrücklich beantragt hat, ihm (erst) " nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch " einen bei dem Bundesgericht s- hof zugelassenen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt beizuord nen. 3. Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich , die nach § 44 Abs. 3 ZPO ei n- geholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter seien ungenügend. a) Soweit der Kläger die Ablehnung darauf stützt, mit der Verwerfung des ersten Ablehnu ngsgesuchs hätten die beteiligten Richter die Grenze zur Befa n- genheit überschritten, kommt es allein darauf an, ob aus der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch selbst die Besorgnis der Befangenheit folgt. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 Z PO dient der Tatsachenfeststellung . Da die in Rede stehende Entscheidung vorliegt, scheidet eine weitergehende Tatsachenfeststellung aus. Von einer Würdigung des Ablehnungsg esuchs hat der abgelehnte Richter zumindest grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. B FH , NV 2000, 480 Rn. 5 ; MünchKomm - ZPO/Gehrlein, aaO, § 44 Rn. 9 mwN). b) Mit Blick auf d ie oben unter 2. erörterte n Ablehnung sgründe waren dienstliche Erklärungen schon deshalb nicht notwendig , weil das von dem Kl ä- ger monierte Verhalten schon nicht gee ignet ist, die Besorgnis der Befangenheit 9 10 11 12 - 7 - zu begründen (zur Entbehrlichkeit dienstlicher Äußerungen bei unschlüssigen Gesuchen vgl. MünchKomm - ZPO/Gehrlein, aaO , mwN ; enger wohl Zöller/Voll - kommer, aaO, § 44 Rn. 4) . Roth Brückner Weinland Halfmeier Leup ertz Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I - 31 U 143/07 -
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