BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird - soweit eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat geltend gemacht wird - als unbegr374n-det und im 334brigen als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Er-folgsaussicht der von dem Kl344ger beabsichtigten Rechtsverfolgung zur374ckge-wiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kl344ger eine Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO erhoben, mit der er Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Geh366r sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bun-desgerichtshof geltend macht. 1 II. 1. Die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO gegen einen den Antrag auf Prozesskostenhilfe zur374ckweisenden Beschluss ist statthaft (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 279/11, Rn. 2 juris), jedoch nur dann zul344ssig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH, Be-schluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668). 2. Eine eigene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch das Revisionsgericht macht der Kl344ger wegen seines Vorbringens zu dem ab-soluten Revisionsgrund nach 247 547 Nr. 1 ZPO geltend. Da er den Verfahrens-fehler ger374gt habe und die nicht ordnungsgem344337e Besetzung des Berufungsge-richts zur Zulassung der Revision h344tte f374hren m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250, 253), habe sich der Senat der Zur374ckweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs mit der Problematik augen-scheinlich nicht befasst. 3 a) Das ist unzutreffend. Der ger374gte absolute Revisionsgrund liegt viel-mehr offensichtlich nicht vor, weil das Berufungsgericht bei der F344llung des Be-rufungsurteils vorschriftsm344337ig besetzt war. F374r die Frage der vorschriftsm344337i-gen Besetzung des Gerichts kommt es auf die letzte m374ndliche Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 185/52, BGHZ 10, 130, 132; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377, 378, insoweit in BGHZ 157, 89 ff. nicht abgedruckt). Das Berufungsurteil vom 2. Dezember 2009 ist von den Richtern gef344llt worden, die an der letzten m374ndlichen Verhandlung am 16. September 2009 teilge-nommen haben. 4 b) Die von dem Kl344ger ger374gten Verletzungen des 247 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO und des 247 318 ZPO w344ren demgegen374ber in einem Revisionsverfahren unerheblich, weil gegen die die Antr344ge auf Tatbestandsberichtigung nach 247 320 ZPO zur374ckweisenden Beschl374sse des Berufungsgerichts keine Revision stattfindet. Es kann deswegen dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei der erstmaligen Zur374ckweisung des Berichtigungsantrags des Kl344gers falsch be-setzt war und ob es diesen Fehler trotz R374cknahme des von dem Kl344ger dage- 5 - 4 - gen eingelegten Rechtsmittels von Amts wegen beheben durfte. Ein absoluter Revisionsgrund nach 247 547 Nr. 1 ZPO ergibt sich aus alledem nicht; denn nach 247 542 Abs. 1 ZPO ist allein das Berufungsurteil Gegenstand der Revision, bei dessen F344llung das Berufungsgericht vorschriftsm344337ig besetzt war. 2. Die (erneute) Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch das Berufungsgericht ist unzul344ssig, wenn mit ihr ledig-lich geltend gemacht wird, dass das Revisionsgericht damit den Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) fortgesetzt habe, indem es - hier - die vom Kl344ger beantragte Prozesskos-tenhilfe f374r die nach seiner Ansicht begr374ndete Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668). 6 Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kann mit der Anh366rungs-r374ge nach 247 321a ZPO, deren Anwendungsbereich auf die R374ge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r beschr344nkt ist (Senat, Beschluss vom 7 - 5 - 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), nicht geltend gemacht wer-den. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -
Full & Egal Universal Law Academy