BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Kl344gers gegen den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Er-folgsaussicht der von dem Kl344ger beabsichtigten Rechtsverfolgung zur374ckge-wiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kl344ger - gleichzeitig mit einer Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO - mit einem Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten ein Ablehnungsgesuch gegen den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich gegen die an der Beschlussfassung beteiligten Richter, vorgebracht, das er mit einem weiteren Schriftsatz begr374ndet hat. 1 - 3 - II. 2 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzul344ssigen oder rechts-missbr344uchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen F344llen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des 247 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abge-lehnten Richter (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3 juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73). 2. Eindeutig unzul344ssig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchk366rpers eines Gerichts, weil nach 247 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH, Beschl374sse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789). 3 Das ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs des Kl344gers. Nach dem An-tragswortlaut wird der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass darin die f374nf Mitglieder des Senats namentlich benannt worden sind, die den mit der Anh366rungsr374ge zur 334berpr374fung gestellten Beschluss unterzeichnet haben. Diese Bezeichnung der Senatsmitglieder ist auch unter Ber374cksichtigung des Gebots, das Ableh-nungsgesuch vollst344ndig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszule-gen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773; NJW-RR 2008, 72, 74), nicht als eine zul344ssige Ablehnung einzelner Richter zu interpretieren. Nach der Antragsbe-gr374ndung soll der abgelehnte Senat aufgrund der Vorbefassung und der Aus-f374hrungen in seiner Entscheidung in der Parallelsache der Tochter des Kl344gers gegen die Beklagte in dieser Sache nicht mehr entscheiden, weil der Kl344ger Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Senats in dem vorliegenden Anh366- 4 - 4 - rungsverfahren hat. Es benennt auch keine konkreten, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte (vgl. BFH, Be-schluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, Rn. 4 juris). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -
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