BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 8/10 Verk374ndet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 631, 633, 254 Da a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grunds344tzlich eine dauerhaft genehmigungsf344hige Pla-nung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmi-gungsf344higkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung 374bernimmt. b) Es k366nnen bauordnungsrechtliche Bedenken von solchem Gewicht gegen die Zu-l344ssigkeit eines Bauvorhabens bestehen, dass der Bauherr ihretwegen nicht ohne weiteres auf die Rechtm344337igkeit der erteilten Baugenehmigung vertrauen darf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968, 1969). c) Sind dem Auftraggeber Umst344nde bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftig-keit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdr344ngt, und macht er von der erteilten Baugenehmigung dennoch Gebrauch, verst366337t er regelm344337ig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Sch344den zu be-wahren (247 254 Abs. 1 BGB). BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Prof. Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Dezember 2009 auf-gehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Die Anschlussrevision der Kl344ger wird zur374ckgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren die Feststellung, dass der beklagte Architekt f374r Sch344den hafte, die durch die R374cknahme der Baugenehmigung f374r einen gar-tenseitigen Anbau an ihrem Einfamilienhaus in D. sowie durch eine Abrissver-f374gung und weitere Ma337nahmen der Stadt D. verursacht werden. 1 - 3 - Die Kl344ger beauftragten den Beklagten 1990 mit der Erstellung einer Bauplanung f374r einen An- und Umbau ihres Einfamilienhauses in D. Diese Pla-nung sah auf der zum Nachbargrundst374ck K. gelegenen Seite einen einge-schossigen Anbau mit einer Dachterrasse vor. Bestandteil des auf Grundlage der Planung des Beklagten eingereichten Bauantrags war ein von ihm erstellter Lageplan, der von den damaligen Eigent374mern des benachbarten Grundst374cks, den Eheleuten K., unterzeichnet war und deren Zustimmung zur Unterschrei-tung des Grenzabstands belegen sollte. Dieses Bauvorhaben wurde nicht ver-wirklicht. 2 Nachdem am 3. Dezember 1997 ein Gespr344ch mit Mitarbeitern des Bau-aufsichtsamtes stattgefunden hatte, beauftragten die Kl344ger den Beklagten 1998 mit der Bau- und Ausf374hrungsplanung eines zweigeschossigen Anbaus auf der zum Nachbargrundst374ck K. gelegenen Seite. Am 10. November 1998 fand eine weitere Besprechung im Bauaufsichtsamt betreffend die Genehmi-gungsf344higkeit des ge344nderten Bauvorhabens statt, bei der die Kl344gerin und der Beklagte anwesend waren. Der Beklagte fasste das Ergebnis dieser Bespre-chung in einer Aktennotiz vom 12. November 1998 zusammen, in der unter an-derem festgehalten war, dass eine erneute Nachbarzustimmung notwendig sei. Die Kl344gerin war hiermit nicht einverstanden und verfasste mit Datum vom 14. November 1998 einen ge344nderten Gespr344chsvermerk, in dem sie auch das Gespr344ch aus dem Jahr 1997 zusammenfasste und in den sie aufnahm, dass nach den Ergebnissen der beim Bauaufsichtsamt gef374hrten Gespr344che eine erneute Zustimmung der Nachbarn nicht erforderlich sei. Diesen Vermerk 374ber-sandte sie dem Beklagten, der ihn mit einigen kleineren Korrekturen von techni-schen Daten, jedoch keinen weiteren Anmerkungen zum Erfordernis der Nach-barzustimmung der Kl344gerin zur374cksandte, die ihn sodann dem Bauauf-sichtsamt zuleitete. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die Kl344-ger m374ndlich dar374ber aufgekl344rt hat, dass die von den Nachbarn K. erteilte Ge- 3 - 4 - nehmigung nicht f374r das ge344nderte Vorhaben gelte. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheiden vom 21. Januar 1999 und 26. November 1999 auf der Grundla-ge der vom Beklagten gefertigten Planung ohne neuerliche Nachbarzustim-mung genehmigt, obwohl eine solche aufgrund der zweigeschossigen Bauwei-se im Bauwich erforderlich gewesen w344re. 4 Im Fr374hjahr 1999 begannen die Kl344ger mit der Bauma337nahme. Kurz vor Abschluss der Bauarbeiten legte der neue Eigent374mer des Nachbargrund-st374cks, der Sohn der Eheleute K., am 12. November 1999 Nachbarwiderspruch ein. Daraufhin erlie337 das Bauaufsichtsamt der Stadt D. am 9. Dezember 1999 eine Stilllegungsverf374gung, welche darauf gest374tzt wurde, dass n344her an die Nachbargrenze gebaut worden sei als genehmigt. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 nahm das Bauaufsichtsamt die Baugenehmigung vom 3. Mai 1993 in der Form der ver344nderten Ausf374hrungen vom 21. Januar 1999 und 26. November 1999 zur374ck. Ein Antrag der Kl344ger auf Abweichung von den notwendigen nachbarlichen Abstandsfl344chen wurde abgelehnt. Widerspr374che der Kl344ger gegen die Stilllegungsverf374gung, die R374cknahmeverf374gung und den Ablehnungsbescheid hatten ebenso wie eine nachfolgende Klage vor dem Ver-waltungsgericht keinen Erfolg. Mit Ordnungsverf374gung vom 6. Juli 2007 forderte das Bauaufsichtsamt der Stadt D. die Kl344ger zur Beseitigung des Anbaus auf. Gegen diese Verf374-gung haben sich die Kl344ger ebenfalls erfolglos verwaltungsrechtlich gewandt. 5 Eine Klage der Kl344ger gegen den Beklagten auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, den Kl344gern als Gesamtgl344ubigern jeglichen Schaden zu erset-zen, der durch die Stilllegungsverf374gung der Stadt D. vom 9. Dezember 1999 verursacht wird, hatte Erfolg. In den Gr374nden des Feststellungsurteils des Ober-landesgerichts D. vom 26. Oktober 2006 war ausgef374hrt, dass ein Verm366gens- 6 - 5 - schaden, den die Kl344ger durch die R374cknahmeverf374gung vom 15. Oktober 2002 erleiden, nicht von dem Feststellungsantrag umfasst sei. 7 Das Landgericht hat antragsgem344337 festgestellt, dass der Beklagte 374ber den Tenor des Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts D. vom 26. Oktober 2006 hinaus verpflichtet sei, den Kl344gern als Gesamtgl344ubigern jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die R374cknahme der Baugenehmi-gung vom 3. Mai 1993 in Gestalt der Bescheide vom 21. Januar 1999 und vom 26. November 1999 zur Errichtung des gartenseitigen Anbaus an ihrem Haus in D. sowie durch die Abrissverf374gung der Stadt D. vom 6. Juli 2007 und weitere Ma337nahmen der Stadt D. verursacht wird. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg, soweit es um einen Schaden aufgrund der Baugenehmigung vom 26. November 1999 geht. Im 334brigen war sie erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Mit der Anschlussrevision m366ch-ten die Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des Be-klagten entschieden worden ist. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. 9 Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 10 - 6 - I. 11 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2010, 1255 ver366ffentlicht ist, bejaht die Zul344ssigkeit des Feststellungsantrags (247 256 ZPO). Dabei sei un-erheblich, dass es sich bei dem tats344chlich durchgef374hrten Anbau gegen374ber dem genehmigten wegen eines noch geringeren Grenzabstandes zum Nach-bargrundst374ck um ein "aliud" handele. Denn die f374r die Abrissverf374gung (247247 61, 6 BauO NRW) notwendige materielle Baurechtswidrigkeit folge ausschlie337lich aus der Tatsache, dass der bauordnungsrechtlich erforderliche Grenzabstand unzul344ssig unterschritten werde. Die Klage sei auch weitgehend begr374ndet. Die von dem Beklagten er-stellte Genehmigungsplanung in Gestalt der den Baugenehmigungen vom 3. Mai 1993 und 21. Januar 1999 zugrunde liegenden Bauantr344ge sei mangel-haft im Sinne von 247 633 BGB. Denn sie unterschreite den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand von mindestens drei Metern zum Nachbar-grundst374ck ohne Vorliegen einer wirksamen Nachbargenehmigung. Ein Archi-tekt, der sich - wie der Beklagte - zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichte, schulde als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsf344hige Pla-nung. 12 Der Beklagte sei von seiner Haftung f374r die mangelhafte Genehmigungs-planung nicht ausnahmsweise befreit. Dies ergebe sich weder aus dem Ge-sichtspunkt einer (ausdr374cklichen oder konkludenten) vertraglichen 334bernahme des Risikos der Genehmigungsf344higkeit durch die Kl344ger noch einer Offenkun-digkeit der Notwendigkeit einer (erneuten) Nachbarzustimmung noch einer Er-teilung pflichtgem344337er Risikohinweise durch den Beklagten. 13 Der Mangel der Genehmigungsplanung sei kausal f374r den Schaden, den die Kl344ger mit ihrem Feststellungsbegehren verfolgen. Der Beklagte sei f374r den 14 - 7 - Mangel seiner Genehmigungsplanung bzw. die Nichterf374llung seiner Hinweis-pflicht alleine verantwortlich. Ein Mitverschulden sei den Kl344gern nicht anzulas-ten. 15 Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung greife nicht durch. Der Gew344hrleistungsanspruch unterliege der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 638 BGB (a.F.) bzw. 247 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.), da die Pflicht, deren Ver-letzung die Kl344ger dem Beklagten vorw374rfen, eine vertragliche, leistungsbezo-gene Hauptpflicht sei. Diese mit der Abnahmeverweigerung durch die Kl344ger am 2. Oktober 2001 beginnende Verj344hrungsfrist sei durch die Geltendma-chung im vorliegenden Verfahren mit Wirkung ab dem 30. September 2006 und damit rechtzeitig gehemmt worden. Unbegr374ndet sei die Klage, soweit es um den Schaden gehe, der durch die R374cknahme der Baugenehmigung vom 26. November 1999 verursacht wer-de. Den dieser weiteren Baugenehmigung (Nachtrag f374r einen zus344tzlichen Hobbyraum im Keller) zugrunde liegenden Bauantrag habe nicht der Beklagte, sondern der Architekt L. erstellt. Der Beklagte r374ge deshalb mit der Berufung zu Recht, dass der Kl344gervortrag f374r seine Verantwortlichkeit hinsichtlich dieser Genehmigung nicht ausreiche. 16 II. A. Revision des Beklagten Das Berufungsurteil h344lt nicht in jeder Hinsicht der rechtlichen Nachpr374-fung stand. 17 - 8 - 1. Ohne Erfolg macht die Revision zun344chst geltend, die materielle Bau-rechtswidrigkeit des errichteten Objekts beruhe auch auf der im Vergleich zur erteilten Genehmigung abweichenden Ausf374hrung mit noch geringeren Ab-standsfl344chen. Das errichtete Objekt stelle ein "aliud" zu dem genehmigten Bauvorhaben dar, so dass die erteilte Baugenehmigung wegen Nichtaus374bung erloschen sei. Damit sei der Zurechnungszusammenhang zur beanstandeten Planungsleistung unterbrochen. Deshalb fehle es an einem rechtlichen Interes-se f374r die Feststellungsklage, 247 256 Abs. 1 ZPO. 18 Dies ist nicht der Fall. Die Revision zieht selbst nicht die Feststellungen des Berufungsgerichts in Zweifel, dass die Baugenehmigung vom 21. Januar 1999 urs344chlich f374r die Errichtung des Anbaus und dass die mate-rielle Baurechtswidrigkeit der dort genehmigten Abst344nde urs344chlich f374r die Ab-rissverf374gung und seine Best344tigung durch das Verwaltungsgericht war. Zwi-schen diesem Schaden und der beanstandeten Planungsleistung besteht auch ein Zurechnungszusammenhang, weil das Erfordernis einer genehmigungsf344hi-gen Planung gerade vor derartigen Folgen sch374tzen soll. 19 Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, die von der Genehmigung abweichende Bauausf374hrung allein begr374nde auch dann eine materielle Baurechtswidrigkeit mit denselben Folgen, wenn die Planung des Beklagten genehmigungsf344hig und die Baugenehmigung vom 21. Januar 1999 deshalb nicht zu beanstanden gewesen w344re. Dies w374rde nur dazu f374hren, dass ein Fall so genannter "Doppelkausalit344t" f374r den Schaden vorl344ge. Ist ein bestimmter Schaden durch mehrere gleichzeitig wirkende Umst344nde verursacht worden und h344tte jede dieser Ursachen f374r sich allein ausgereicht, um den ge-samten Schaden herbeizuf374hren, dann sind s344mtliche Umst344nde als rechtlich urs344chlich zu behandeln, obwohl keiner von ihnen als "conditio sine qua non" qualifiziert werden kann. In diesen F344llen bedarf es einer entsprechenden Modi- 20 - 9 - fikation der 304quivalenztheorie, weil der eingetretene Schadenserfolg ansonsten auf keine der tats344chlich wirksam gewordenen Ursachen zur374ckgef374hrt werden k366nnte (BGH, Urteil vom 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, BauR 2004, 1772 m.w.N.). Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass jedenfalls auch eine man-gelhafte Planungsleistung den Beklagten zum Ersatz des insbesondere in der auf der R374cknahme der Baugenehmigung beruhenden Abrissverf374gung liegen-den Schadens verpflichtet, ergibt sich hier schon daraus, dass das Feststel-lungsurteil des Oberlandesgerichts D. vom 26. Oktober 2006 diesen Schaden ausweislich seiner Gr374nde gerade nicht umfasst. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die vom Beklagten erstellte Genehmigungsplanung wegen Versto337es gegen den bauordnungsrechtlichen Grenzabstand zum Nachbargrundst374ck nicht ge-nehmigungsf344hig und damit mangelhaft nach 247 633 BGB war. 21 a) Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Ar-chitekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg grunds344tzlich eine dauerhaft genehmigungsf344hige Planung schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 290/01, BauR 2002, 1872 = NZBau 2003, 38 = ZfBR 2003, 31; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, BauR 2001, 785, 787 = NZBau 2001, 261, 262 = ZfBR 2001, 310, 311; Urteil vom 25. M344rz 1999 - VII ZR 397/97, BauR 1999, 1195 = ZfBR 1999, 315 m.w.N.). Die vertraglich geschuldete Leistung des Architekten ist deswegen in der Regel nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung durch die Beh366rde zun344chst erteilt, jedoch sp344ter wegen erfolgreichen Drittwi-derspruchs aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202). Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsf344higkeit der Pla-nung aufgrund vertraglicher Vereinbarung 374bernimmt. Die Parteien eines Archi- 22 - 10 - tektenvertrages k366nnen im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchem Umfang der Auftraggeber rechtsgesch344ftlich das Risiko 374bernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsf344hig ist (BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 290/01, aaO; Urteil vom 25. M344rz 1999 - VII ZR 397/97, aaO). Da ein Architektenvertrag einem dynami-schen Anpassungsprozess unterliegt, kann eine derartige vertragliche Risiko-374bernahme durch den Auftraggeber auch nach Vertragsschluss im Rahmen der Abstimmung 374ber das geplante Bauvorhaben erfolgen. Voraussetzung f374r die vertragliche Risiko374bernahme durch den Auftraggeber ist, dass dieser Bedeu-tung und Tragweite des Risikos erkannt hat, dass die Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen wird. Das kann - sofern es nicht bereits offenkundig ist - in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Auftraggeber umfas-send 374ber das bestehende rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufgekl344rt und belehrt hat und der Auftraggeber sich sodann auf einen derartigen Risikoaus-schluss rechtsgesch344ftlich einl344sst (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - VII ZR 181/93, BauR 1996, 732, 734 = ZfBR 1996, 264, 265). b) Von diesen Grunds344tzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. 23 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe ver-kannt, dass nach den Behauptungen des Beklagten von vornherein eine Pla-nung vereinbart worden sei, die mit dem Risiko behaftet gewesen sei, dass die vorliegende Nachbarzustimmung nicht ausreiche. Danach habe der Beklagte keine genehmigungsf344hige Planung geschuldet. Die Darlegungs- und Beweis-last f374r die Vereinbarung einer genehmigungsf344higen Planung tr374gen die Kl344-ger. 24 Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Auffassung der Revision zu-trifft, die Darlegungs- und Beweislast f374r den Auftrag, eine genehmigungsf344hige 25 - 11 - Planung zu erstellen, trage der Auftraggeber des Architekten, wenn bei Ver-tragsschluss erhebliche Indizien best374nden, dass das Risiko der Genehmi-gungsf344higkeit erkannt und vom Auftraggeber 374bernommen worden sei. Selbst wenn ein Auftragnehmer behaupte, dass eine Unterschreitung des gew366hnli-chen Standards vereinbart worden sei, gehe damit nicht die Beweislast auf den Auftragnehmer 374ber. Die von dem Beklagten angef374hrten Umst344nde rechtfertigen nicht die Annahme, die Kl344ger h344tten bei der Beauftragung im Jahr 1998 das Risiko der Genehmigungsf344higkeit wegen der fehlenden Nachbarzustimmung 374bernom-men. Insoweit weist der Beklagte lediglich darauf hin, dass die Kl344ger die Ge-nehmigungsf344higkeit des von ihnen beabsichtigten Bauvorhabens bereits vor seiner Beauftragung mit dem Bauaufsichtsamt er366rtert h344tten und danach die Entscheidung, den Anbau zweist366ckig zu errichten, bei der Beauftragung be-reits gefallen gewesen sei. 26 Der Umstand, dass die Kl344ger nach einem am 3. Dezember 1997 gef374hr-ten Gespr344ch mit dem Bauaufsichtsamt vor der Beauftragung des Beklagten m366glicherweise davon ausgegangen sind, dass der zweist366ckige Anbau ohne erneute Nachbarzustimmung im Bauwich errichtet werden k366nne, belegt nicht die Auffassung des Beklagten, die Kl344ger h344tten mit ihrem Auftrag die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion der Genehmigungsplanung dahin be-schr344nken wollen, dass diese nicht dazu f374hren m374sse, eine dauerhafte Ge-nehmigung zu gew344hrleisten. Beauftragt ein Bauwilliger eine Genehmigungs-planung f374r ein Bauwerk, das nach seiner Vorstellung im Bauwich errichtet wer-den soll und ist ihm bekannt, dass eine Genehmigung von der Zustimmung des Nachbarn abh344ngen k366nnte, so hat er entgegen der Auffassung der Revision nicht von vornherein das Risiko 374bernommen, dass sich eine ohne R374cksicht auf die Nachbarzustimmung erfolgte Planung nicht verwirklichen l344sst. Vielmehr 27 - 12 - hat der Planungsauftrag auch die Pr374fung zum Gegenstand, ob und inwieweit die Nachbarzustimmung notwendig ist und sich die beabsichtigte Bebauung m366glicherweise mit zumutbaren Modifikationen im Bauwich verwirklichen l344sst. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Auftrag in der Vorstellung er-teilt, eine bereits Jahre zuvor f374r ein anderes Bauvorhaben erteilte Nachbarzu-stimmung reiche aus, die beabsichtigte abweichende Bebauung ohne erneute Zustimmung durchf374hren zu k366nnen. Der Architekt muss dies selbst344ndig auf der Grundlage des von ihm zu fordernden Sachwissens 374berpr374fen. M374ssen ihm bei dieser Pr374fung Bedenken kommen, ob die vorgelegte Nachbarzustim-mung f374r die beabsichtigte Bebauung ausreicht, hat er den Auftraggeber darauf und auf die mit der fehlenden Zustimmung verbundenen Risiken hinzuweisen. Er ist zwar nicht verpflichtet, eine solche Zustimmung einzuholen, sofern ihm dazu kein Auftrag erteilt worden ist. Er muss jedoch die Entscheidung des Auf-traggebers dar374ber herbeif374hren, ob diese eingeholt wird. Erst wenn sich her-ausstellt, dass die Nachbarzustimmung notwendig ist, jedoch vom Bauherrn trotz der entsprechenden Aufkl344rung nicht eingeholt wird, verdichtet sich die Frage, ob der Bauherr bereit ist, die Planung seiner Bauabsicht trotz des Risi-kos, dass die Baugenehmigung versagt wird oder durch einen Nachbarwider-spruch zu Fall gebracht wird, weiter zu betreiben. Wird die Planung hingegen ohne die entsprechende Aufkl344rung erstellt und eine notwendige Nachbarzu-stimmung nicht herbeigef374hrt, so ist sie nicht genehmigungsf344hig, und der Ar-chitekt ist nach 247 635 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats selbst dann, wenn von vornherein festgestan-den h344tte, dass die Nachbarzustimmung nicht erteilt wird und die vorgesehene Planung deshalb nicht mangelfrei zu verwirklichen gewesen w344re (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, BauR 2001, 785, 788). Der Beklagte hatte danach im Jahr 1998 zun344chst ohne jede Einschr344n-kung den Auftrag 374bernommen, eine dauerhaft genehmigungsf344hige Planung 28 - 13 - zu erstellen. Es stellt sich deshalb allenfalls die Frage, ob die Kl344ger sp344ter, namentlich im Zusammenhang mit dem zweiten Gespr344ch beim Bauauf-sichtsamt am 10. November 1998, das Risiko der fehlenden Genehmigungsf344-higkeit 374bernommen haben. Da es sich dann um eine Ab344nderung des bereits geschlossenen Vertrages handeln w374rde, tr344gt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast f374r seine Behauptungen, die eine derartige sp344tere Risiko374ber-nahme rechtfertigen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, BauR 1995, 92 = ZfBR 1995, 27). Die Revision st374tzt sich dem-entsprechend auch in erster Linie auf das Verhalten der Parteien im Zusam-menhang mit diesem Gespr344ch, um eine Risiko374bernahme durch die Kl344ger zu belegen. c) Eine im Zusammenhang mit dem zweiten Gespr344ch beim Bauauf-sichtsamt am 10. November 1998 vereinbarte 334bernahme des Risikos, dass die Baugenehmigung durch einen Nachbarwiderspruch aufgehoben wird, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. 29 Weder der handschriftlichen 304nderung des Aktenvermerks des Beklag-ten vom 12. November 1998 durch die Kl344gerin noch dem Gespr344chsvermerk der Kl344gerin vom 14. November 1998 kann eine vertragliche Risiko374bernahme der Genehmigungsf344higkeit der Planung durch die Kl344ger entnommen werden. Diese Anmerkungen der Kl344gerin belegen lediglich, dass sie die Auffassung vertrat, eine erneute Nachbarzustimmung sei f374r das ge344nderte Bauvorhaben nicht erforderlich, nicht jedoch, dass sie das aus einer fehlenden Nachbarzu-stimmung resultierende rechtliche und wirtschaftliche Risiko erkannt hat und 374bernehmen wollte. 30 Der Beklagte hat nicht den Beweis f374r den von ihm behaupteten Inhalt des Gespr344chs im Bauaufsichtsamt am 10. November 1998 sowie des Telefo- 31 - 14 - nats mit der Kl344gerin anl344sslich der Fertigung ihres Gespr344chsvermerks vom 14. November 1998 erbracht. Die Revision setzt ihre entgegenstehende W374rdi-gung lediglich an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne jedoch Rechtsfeh-ler bei der abweichenden W374rdigung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. 32 3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beklagte sich auch nicht darauf berufen kann, er hafte nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen 374ber die Haftungsbefreiung eines Unternehmers durch Erf374llung seiner Bedenkenhinweispflicht. a) Auf der Grundlage, dass die Kl344ger dem Beklagten verbindlich vorge-geben h344tten, das Bauwerk im Bauwich auf der Grundlage zu planen, dass eine weitere Zustimmung des Nachbarn nicht notwendig ist, k344me allerdings nach diesen Grunds344tzen eine Haftungsbefreiung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, 119 ff.; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., 247 33 Rn. 109). Trotz Mangelhaftigkeit der Architektenleistung tritt eine Haftungsbefreiung des Architekten ein, wenn ihm eine bindende Vor-gabe des Auftraggebers f374r die Planung gemacht worden ist, er seiner Beden-kenhinweispflicht ordnungsgem344337 nachgekommen ist und aus dem Verhalten des Auftraggebers der Schluss gezogen werden durfte, dieser wolle die Fortf374h-rung der aus Sicht des Architekten bedenklichen Leistung. Eine Haftungsbefrei-ung des Architekten kann im Falle einer bindenden Planungsvorgabe auch dann eintreten, wenn er seine Bedenkenhinweispflichten zwar verletzt hat, je-doch gleichzeitig feststeht, dass der Auftraggeber trotz der an sich notwendigen Hinweise auf Durchf374hrung der bedenklichen Leistung bestanden h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73, BauR 1975, 420, 421). Ein sol-cher Fall kann etwa dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber nicht aufkl344rungsbed374rftig war, weil er sich der Problematik bewusst war und auch die Tragweite derselben voll erkannt hat bzw. erkennen musste (dazu Kniffka 33 - 15 - in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 6. Teil, Rn. 48). Be-weisbelastet f374r die ordnungsgem344337e Erf374llung der Bedenkenhinweispflicht bzw. f374r die Entbehrlichkeit einer Aufkl344rung des Auftraggebers ist - schon nach allgemeinen Grunds344tzen - der Architekt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Novem-ber 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 26; Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BauR 1973, 313, 315). b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht verkannt und rechts-fehlerfrei sowohl die Erteilung eines ordnungsgem344337en Bedenkenhinweis durch den Beklagten (aa) als auch die Entbehrlichkeit eines solchen Hinweises (bb) verneint. 34 aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte den Kl344gern keinen ordnungsgem344337en Bedenkenhinweis erteilt hat. S344mtliche von der Revision angef374hrten Umst344nde hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei gepr374ft und gew374rdigt. Zutreffend hat es angenommen, dass eine Beleh-rung der Kl344gerin 374ber die Notwendigkeit einer erneuten Nachbarzustimmung f374r das ge344nderte Bauvorhaben in der Besprechung im Bauaufsichtsamt am 10. November 1998 nicht feststellbar sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, in der Aktennotiz des Beklagten vom 12. November 1998 sei kein derartiger Hinweis in laienhaft verst344ndlicher Form enthalten, erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil der Beklagte darin lediglich den Gespr344chsinhalt vom 10. November 1998 ohne eigene Bewertung wiedergegeben hat. Zudem ist in diesem Vermerk kein Hinweis auf die mit einer fehlenden Nachbarzustimmung verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken (Nachbarwiderspruch mit anschlie337ender Stilllegungs- und Abrissverf374gung) enthalten. 35 Wie bereits ausgef374hrt hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Beklagte den von ihm 36 - 16 - behaupteten Bedenkenhinweis im Telefonat mit der Kl344gerin anl344sslich der Fer-tigung des Vermerks vom 14. November 1998 nicht bewiesen hat. 37 bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin die Entbehrlich-keit eines Bedenkenhinweises wegen Offenkundigkeit der Notwendigkeit einer erneuten Nachbarzustimmung abgelehnt. Weder der handschriftlichen 304nde-rung des Aktenvermerks des Beklagten vom 12. November 1998 durch die Kl344-gerin noch dem Gespr344chsvermerk der Kl344gerin vom 14. November 1998 l344sst sich entnehmen, dass den Kl344gern die Notwendigkeit einer erneuten Nachbar-zustimmung bewusst war und sie die Tragweite dieser Problematik voll erkannt haben. Wie bereits ausgef374hrt l344sst sich diesem Verhalten nur entnehmen, dass die Kl344ger davon ausgingen, die urspr374nglich erteilte Nachbarzustimmung gelte auch f374r das ge344nderte Bauvorhaben. Eine andere Beurteilung ist vorlie-gend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil allen Beteiligten bekannt war, dass der gew374nschte Anbau den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Grenzab-stand von mindestens drei Metern (247 6 Abs. 5 BauO NRW) unterschritt und eine Nachbarzustimmung erforderlich sein k366nnte. Dass die bereits erteilte Nachbar-zustimmung nicht ausreichen k366nnte, lag zwar nahe, wurde jedoch von den Kl344gern offenbar anders gesehen. Auch wenn die von den Kl344gern vertretene Rechtsauffassung zur Tragweite der bereits erteilten Nachbarzustimmung eher fern lag, war sie nicht so offenkundig falsch, dass der Beklagte von einem Be-denkenhinweis befreit war. Dieser h344tte den Kl344gern nicht nur die Bedenken gegen ihre Auffassung verdeutlichen, sondern sie auch darauf hinweisen m374s-sen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken bestanden, wenn sie das Bauwerk ohne eine Nachbarzustimmung errichteten. Dazu h344tte auch die Auf-kl344rung dar374ber geh366rt, dass selbst die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der M366glichkeit eines Nachbarwiderspruchs keine Rechtssicherheit schaffen konnte. - 17 - Soweit die Revision aus den Umst344nden ableiten m366chte, die Kl344ger sei-en sich 374ber die Notwendigkeit der Einholung einer erneuten Nachbarzustim-mung vollst344ndig im Klaren gewesen und h344tten keiner (weiteren) Beratung be-durft und diese auch nicht gew374nscht, setzt sie ihre W374rdigung lediglich an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne jedoch Rechtsfehler bei der abweichen-den W374rdigung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. 38 4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch ein Mitver-schulden der Kl344ger. 39 a) Die Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB kann im Revisi-onsverfahren darauf 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umst344n-de vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 m.w.N.). 40 b) Die Mitverschuldenspr374fung durch das Berufungsgericht ist unvoll-st344ndig, da es nicht alle f374r ein Mitverschulden der Kl344ger sprechenden Um-st344nde ber374cksichtigt hat. 41 aa) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungs-gericht eine von ihm unterstellte fahrl344ssige Mitverursachung der Kl344ger daran, dass der Beklagte eine baurechtswidrige Genehmigungsplanung erstellt hat, nicht hat ausreichen lassen, um einen Mitverschuldensanteil an der mangelhaf-ten Architektenleistung anzunehmen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, wie die Aussagen der Mit-arbeiter der Baugenehmigungsbeh366rde zu verstehen waren und wie die hier-374ber gefertigten Aktenvermerke zu lauten hatten, darauf abstellt, dass es die prim344re Pflicht des Architekten ist, den Bauherrn im Rahmen des Baugenehmi-gungsverfahrens aufzukl344ren und zu belehren, und diese Pflicht durch die Be- 42 - 18 - r374cksichtigung eines nur fahrl344ssigen Mitverschuldens des Bauherrn ausgeh366hlt und entwertet werde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, BauR 2004, 1154, 1157). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht betont hat, dass der Beklagte als geistiger Urheber des Bauge-nehmigungsantrags nebst Pl344nen f374r ein Bauvorhaben in der Abstandsfl344che mit unzureichender Nachbarzustimmung den wesentlichen Verursachungsanteil an der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung gesetzt hat. bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht ber374cksichtigt, dass der hier geltend gemachte Schaden auch darauf beruht, dass die Kl344ger von der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht haben, ohne auf die sich aufdr344ngende Frage R374cksicht zu nehmen, ob die beeintr344chtigten Nach-barn sich hiergegen wehren w374rden und welche Konsequenzen dies haben k366nnte. Indem die Kl344ger, bevor sie mit den erheblichen Investitionen in das Bauvorhaben begannen, die jetzt Grundlage des begehrten Ersatzes f374r Folge-sch344den der mangelhaften Architektenleistung sind, diese Frage nicht abkl344r-ten, verstie337en sie gegen die ihrem eigenen Interesse dienende Obliegenheit, sich selbst vor Sch344den zu bewahren, 247 254 Abs. 1 BGB. 43 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wussten die Kl344ger, dass der Anbau den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand von mindestens drei Metern (247 6 Abs. 5 BauO NRW) unterschritt. Auch wussten sie, dass zur Realisierung des Bauvorhabens deswegen eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich war. Weiterhin wussten sie, dass die Bauausf374hrung er-heblich von der urspr374nglich geplanten abwich (zus344tzliches Obergeschoss statt eingeschossiger Anbau mit Terrasse). Dass dies zwangsl344ufig nachbarre-levante Folgen haben musste, die bereits erteilte Nachbarzustimmung nicht ausreichen k366nnte und der Nachbar Rechte haben k366nnte, das Bauvorhaben zu verhindern, dr344ngte sich, worauf die Verwaltungsgerichte bereits hingewiesen 44 - 19 - haben, ohne weiteres auf. Die Kl344ger durften vor diesen Umst344nden nicht die Augen verschlie337en und allein im Vertrauen darauf, dass der Beklagte ihrer Rechtsauffassung, die erteilte Nachbarzustimmung reiche aus, nicht deutlich genug entgegengetreten ist, das Bauvorhaben in Angriff nehmen. Die Kl344ger w344ren vielmehr vor dem Beginn der Bauarbeiten im eigenen Interesse gehalten gewesen, mit den Nachbarn eine Kl344rung dar374ber herbeizuf374hren, ob die erteil-te Zustimmung auch die Erweiterung des Bauvorhabens erfasste, oder Rechts-rat einzuholen, ob und wie lange und mit welchen Folgen die Nachbarn sich noch gegen das Bauvorhaben wehren konnten. H344tten sie dies getan, w344re es nach normalem Verlauf der Dinge nicht zu dem Schaden gekommen, der jetzt durch die R374cknahme der Baugenehmigung und die Abrissverf374gung entsteht. Die Ber374cksichtigung dieses Verursachungsbeitrags der Kl344ger an dem hier in Rede stehenden Schaden ist nicht im Hinblick auf die wesentliche Pflicht des Architekten zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsf344higen Planung ausgeschlossen oder im Ergebnis vollkommen zu vernachl344ssigen. Zwar wird ein Bauherr regelm344337ig darauf vertrauen d374rfen, dass sein Architekt eine man-gelfreie Genehmigungsplanung erstellt hat. Insbesondere wird ihm normaler-weise nicht vorgeworfen werden k366nnen, nicht erkannt zu haben, dass die Vor-aussetzungen f374r eine genehmigungsf344hige Planung fehlen. Das gilt nicht nur f374r die Beurteilung der technischen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1970 - VII ZR 14/69, VersR 1971, 157), sondern auch f374r die Beur-teilung der rechtlichen Voraussetzungen, ob eine Planung wegen des Unter-schreitens der Abstandsfl344chen der Zustimmung des Nachbarn bedarf. 45 Darum geht es hier jedoch nicht. Zur Beurteilung stand vielmehr allein die Frage, ob die vor mehreren Jahren f374r einen eingeschossigen Anbau mit Terrasse m366glicherweise erteilte Nachbarzustimmung auch f374r einen zweige-schossigen Anbau gilt. Dass diese offen zutage liegende Rechtsfrage zu beja- 46 - 20 - hen ist, lag fern. Sind dem Bauherrn solche Umst344nde bekannt, aufgrund derer sich bereits bei einer laienhaften Bewertung das Risiko der Fehlerhaftigkeit der Planung und damit der Baugenehmigung ableiten l344sst, muss er sich sein hier-aus abzuleitendes Verschulden gegen sich selbst anrechnen lassen. Denn in-soweit geht es nicht nur um spezifische Kenntnisse des Architekten, deretwe-gen der Bauherr diesen gerade eingeschaltet hat. Vielmehr geht es um die Ein-sch344tzung, ob wegen der ein anderes Bauvorhaben betreffenden Nachbarzu-stimmung ein Risiko dahin besteht, dass und inwieweit der offensichtlich durch das Bauvorhaben betroffene Nachbar Veranlassung und M366glichkeiten hat, sp344ter noch dessen Abriss durchzusetzen. Dabei handelt es sich um eine recht-liche Frage, die die Kl344ger, sofern sie sie nicht selbst 374berblicken konnten, not-falls durch Einholung von Rechtsrat h344tten weiter kl344ren k366nnen, wenn sie nicht jedes Risiko durch Bekanntgabe der genehmigten Planung an die Nachbarn und Abwarten ihrer Reaktion ausschlie337en wollten. Im Ergebnis gilt deshalb im vorliegenden Fall dasselbe wie in F344llen der Amtshaftung f374r rechtswidrige Baugenehmigungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen auch dort bauordnungsrechtliche Bedenken von solchem Gewicht gegen die Zul344ssigkeit des Bauvorhabens bestehen, dass der Bauherr ihretwegen nicht ohne weiteres auf die Rechtm344337igkeit der erteilten Baugenehmigung vertrauen darf (BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968). Ein Bauherr tr344gt deshalb auch dann zur Entstehung des Schadens schuldhaft bei, wenn er mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl er wei337 - oder mindestens damit rechnen muss -, dass die von ihm geplante Erweite-rung seines Bauvorhabens geeignet ist, die Rechte der Nachbarn erheblich zu st366ren (BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, aaO). 47 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch sei nicht verj344hrt, weil die f374nfj344hri- 48 - 21 - ge Verj344hrungsfrist gem344337 247 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nicht die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB Anwendung finde. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass werkvertragliche Ge-w344hrleistungsanspr374che des Bestellers auch dann der Verj344hrungsregelung des 247 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und nicht der Regelverj344hrung unterliegen, wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verj344hrungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endg374ltig verweigert wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773). Er hat damit seine fr374here gegenteilige Auffassung (BGH, Urteil vom 30. September 1999, VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97) aufgegeben. Damit kommt es auch nicht mehr auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts an, die Kl344ger h344tten am 2. Oktober 2001 die Abnahme endg374ltig verweigert. W344re dies nicht der Fall, w344re erst recht keine Verj344hrung eingetreten. B. Anschlussrevision der Kl344ger 1. Die Kl344ger r374gen ohne Erfolg die Verletzung ihres Anspruchs auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs, Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Anschlussrevision meint, es sei davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344ger im Schriftsatz vom 11. November 2009 mit dem Bezug auf ein Schreiben vom 22. Mai 1999 nicht zur Kenntnis genommen habe. Dort seien sie dem Beru-fungsangriff des Beklagten, dass er nichts mit der Erwirkung der Baugenehmi-gung vom 26. November 1999 zu tun gehabt habe, entgegengetreten. 49 - 22 - Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm ent-gegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden. Eine Verletzung der Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erw344gen, kann nur angenommen werden, wenn sich dies aus den be-sonderen Umst344nden des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. m.w.N.). Nach diesen Ma337st344ben kann hier keine Verletzung des Anspruchs auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Einw344nde der Kl344ger gegen die Berufungsbegr374ndung zwar nicht im Einzelnen in den Entscheidungsgr374nden beschieden. Jedoch hat es darauf hingewiesen, dass die Kl344ger dem Berufungsvorbringen zu diesem Punkt nicht hinreichend entgegengetreten seien. Daraus ergibt sich gerade, dass es eine Wertung des Vortrags vorgenommen und diesen damit zur Kenntnis genommen und gew374r-digt hat. Es ist aus Rechtsgr374nden auch nicht zu beanstanden, dass es ihn nicht f374r hinreichend gehalten hat, eine Verantwortung des Beklagten f374r den von ihm nicht unterzeichneten und eingereichten Bauantrag f374r einen Zusatz-keller zu begr374nden. Das in Bezug genommene Schreiben weist nur darauf hin, dass die 304nderung im Kellerbereich "in Abstimmung mit" dem Beklagten in die Planung aufgenommen werde. 50 2. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die Kl344ger darauf hin-zuweisen, dass es weiteren Vortrag f374r notwendig hielt. Die Kl344ger hatten auf den Berufungsangriff des Beklagten bereits erwidert. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass dieser Vortrag rechtlich unerheblich war. Es hatte keinen Anlass anzunehmen, dass er unvollst344ndig sein k366nnte. Es gab keine Anhaltspunkte daf374r, dass den Kl344gern weiterer Vortrag, der ihren Anspruch h344tte st374tzen k366nnen, m366glich gewesen w344re. 51 - 23 - III. 52 Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Auf die Revision ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, welches auf Grundlage der aufgezeigten Gesichtspunkte - erforderlichenfalls nach weiteren Tatsachenfeststellungen - eine erneute Abw344gung im Rahmen der Mitverschuldenspr374fung vorzunehmen haben wird. Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.10.2008 - 14e O 170/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - I-23 U 187/08 -
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