BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 8 / 1 0 vom 10 . Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Februar 201 2 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die R ichterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: D ie wiederholte Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft , die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig verwo r- fen. Weitere Eingaben in die ser Sache werden nicht mehr b e- sc hieden. Gründe: Die Gegenvorstellung ist unzulässig. a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anh ö- rungsrüge sollte eine solche Kon trolle einer nicht mehr anfechtbaren Au s- gangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes j e- doch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT - Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine " Selbstkorrektur " der Ausgangsentsche i- d ung ablehnt (BayVerfGH, NJW - RR 2011, 430). 1 2 - 3 - b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückwe i- sung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörung rüge nach § 321 ZPO, s ondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorste l- lung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2). 2. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr be - sch ie den, da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem a bsoluten Revision s- grund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12. 2009 - I - 31 U 143/07 - 3 4
Full & Egal Universal Law Academy