BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 81/00 Verkündet am: 16. Mai 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 635 a.F. a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 9. Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 20.520 DM und Zinsen sowie der Feststellungsa n - trag, die Straße "Im B. " betreffend, abgewiesen und di e A n - schlußberufung der Klgerin gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 170.080,53 DM und Zinsen zurckgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsve r - fahrens, an das Berufungsgericht zurc k verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin begehrt von dem Beklagten zu 1, einem Architekten (kn f - tig: Beklagter), Sch a densersatz. Der Beklagte hatte in den Jahren 1981 bis 1983 fr die Klgerin die B e - festigung von an Hngen gelegenen Straßen durch Sttzmauern geplant und - 3 - die Bauarbeiten beaufsichtigt. Weil es in der Folgezeit zu Mngeln an vielen Sttzmauern gekommen war, hat die Klgerin u.a. den Beklagten auf Sch a - densersatz in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um Schden an den Sttzmauern der Straûen "Im B. " und "P. Weg". Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme insoweit Schadensersatza n - sprche der Klgerin gegen den Beklagten in Hhe von 44.512 DM zuerkannt. Es hat ferner antragsgemû festgestellt, daû der Beklagte der Klgerin weite r - gehende Schden an den Sttzmauern in den oben angefhrten Straûen zu ersetzen hat. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klgerin hat ihre Schden bezglich der Straûe "P. Weg" in vollem Umfang beziffert und den Anspruch im Wege der Anschluûberufung gegenber dem Beklagten zu 1 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufna h - me die auf die Straûen "Im B. " und "P. Weg" gerichteten Klageantr- ge insgesamt abgewiesen. D a gegen richtet sich die Revision der Klgerin. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 4 - A. Straûe "Im B. " I. Das sachverstndig beratene Berufungsgericht fhrt aus, die Winkelel e - mente der Sttzmauer seien mangelhaft errichtet worden. Es fehle sowohl eine Entwsserung als auch die erforderliche Grndungstiefe, so daû die Winkel e - lemente zu erneuern seien. Es sei allerdings nicht festzustellen, daû diese Bauwerksmngel dem Beklagten als "schuldhaft fehlerhaft" zuzurechnen seien. Der Sachverstndige M. habe den Eindruck gewonnen, der Unternehmer habe den Beklagten bewuût getuscht, weil die Bauleitung, welche die Sandschicht unter den Winkelelementen sehe, davon ausgehen knne, daû ordentlich gea r - beitet worden sei. Daher sei ein Verschulden des B e klagten nicht festzustellen. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens der Klgerin nach § 635 BGB. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daû die Sttzmauer "Im B. " fehlerhaft errichtet worden ist. Seine Meinung, der Beklagte hafte hierfr nicht, weil die bauausfhrende Firma eine ordnungsgemûe Leistung vorgetuscht habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Wenn der Beklagte, wie die Revision als mgliche Pflichtverletzung andeutet, die Grndung nicht ordnungsgemû geplant haben sollte, so wrde ihn ein Planungsverschulden treffen. Dazu fehlen jedoch jedwede Feststellu n - gen des Berufungsgerichts, ohne daû die Revision bergangenen Vortrag rgt. - 5 - b) Das Berufungsgericht bersieht, daû der Nachweis einer Pflichtverle t - zung durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1973 - VII ZR 85/71, Schfer/ Finnern Rspr. Bau Z.3.00 Bl. 249 f - auszugsweise abgedruckt bei L ffelmann/Fleischmann, Architektenrecht 4. Aufl. Rdn. 566). Wenn eine Sttzmauer aufgrund fehlender Drainage und unzureichender Grndungstiefe einzustrzen droht, so spricht der typische G e - schehensablauf dafr, daû die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszurumen, daû er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfllungsgehilfe an Überwachungsmaûnahmen geleistet hat. Dazu gengt nicht die bloûe Behauptung, er habe die Grndungsarbeiten selbst oder durch seinen Bauleiter berwachen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1973 - VII ZR 85/71 aaO). Erst wenn der Beklagte die ordnungsgemûe Wahrnehmung der von ihm geschuldeten Bauaufsicht substantiiert vorgetragen hat, ist zu prfen, ob damit der Anscheinsbeweis aufgrund der vom Berufungsgericht ohne weiteres ang e - nommenen Tuschung des Beklagten erschttert ist. Feststellungen des Ber u - fungsgerichts hierzu fehlen. c) Soweit das Berufungsgericht meint, ein Verschulden des Beklagten knne nicht festgestellt werden, verkennt es die Beweislast. Liegen die objekt i - ven Haftungsvoraussetzungen vor, muû der Beklagte das nach § 282 BGB vermutete Verschulden ausrumen; ein non liquet gengt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mrz 1987 - III ZR 265/85, BGHR BGB § 282 Beweislast 1). - 6 - 2. Aus den vorstehend dargelegten Grnden ist auch die Klageabwe i - sung des Feststellungsbegehrens der Klgerin nicht begrndet. B. Straûe "P. Weg" I. Das Berufungsgericht fhrt aus, daû der aufgetretene Schaden an der Sttzmauer ganz wesentlich durch die unzureichend bewehrten Sttzelemente verursacht worden sei. Das sei dem Beklagten nicht anzulasten, weil dieser Fehler fr ihn nicht erkennbar gewesen sei. Das Fehlen der Sickerpackung h a - be zwar zu einem grûeren Druck auf die Mauer gefhrt. Es habe allerdings den Schaden, der durch die fehlerhaften Sttzelemente selbst bereits angelegt gewesen sei, nicht entscheidend vergrûert, weil der Druck durch das Wasser nur zu einer Beschleunigung des Bruchs der Sttzelemente gefhrt habe. Das Verhltnis, in dem sich die verschiedenen mglichen Schadensverursachungen ausgewirkt haben knnten, sei nicht aufklrbar, so daû eine Schtzung der Verursachungsbeitrge nicht mglich sei. Es sei daher zu Gunsten des B e - klagten davon auszugehen, daû das Fehlen der Sickerpackung gegenber der eigentlichen Schadensursache u n erheblich gewesen sei. II. Das hlt rechtlicher Nachprfung gleichfalls nicht stand. 1. Das Berufungsgericht befaût sich bei dem Schadensersatzanspruch der Klgerin bezglich der Straûe "P. Weg" ausschlieûlich mit der Frage der fehlenden Sickerpackung als Schadensursache. Mithin ist zu Gunsten der R e - - 7 - vision von einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen seiner Bauaufsicht auszugehen. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Fehlen der Sickerpackung sei als "nicht so entscheidende Ursache" anzusehen und sei zu Gunsten des Beklagten als unerheblich zu beurteilen, ist rechtsfehlerhaft. Sofern beide Urs a - chen zusammen den Schaden herbeigefhrt haben, kann bereits eine Mitu r - schlichkeit der Verletzung der Vertragspflicht des Beklagten zu seiner vollen Haftung dem Grunde nach fhren (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 35/72, BauR 1975, 130, 131; MnchKomm BGB/Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 129). Die Verursachungsbeitrge der Schdiger fr den eingetretenen Schaden haben erst in einem mglichen R e greûprozeû Bedeutung. Ullmann Haû Hausmann Kuffer Kniffka
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