BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 81/05 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des Landgerichts M374nchen I, 14. Zivilkammer, vom 23. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 25.165,44 200. Gr374nde: Die Kl344ger haben die R344umung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zu-stimmung zur unbefristeten Verl344ngerung des befristeten Mietverh344ltnisses (247 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kl344ger auf die Widerklage verurteilt, der unbefristeten Verl344ngerung des Mietverh344ltnisses zuzustimmen. 1 - 3 - 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kl344ger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschlie337end haben sie die Hauptsache einseitig f374r erledigt erkl344rt, nachdem das Anwesen im September 2007 von den Beklagten ger344umt worden war. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zur374ckzuweisen. Es bedarf keiner Pr374fung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat (hinsichtlich der Widerklage fehlt es ohnehin an einer Erledigungserkl344rung der Beklagten). Denn bei einseitiger Erledigungserkl344rung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts 374ber dieses Rechtsmittel ist zun344chst zu pr374fen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zul344ssig und begr374ndet gewesen w344re (BGH, Be-schluss vom 21. Dezember 2006 226 IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639, Tz. 1). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert h344tte (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde ger374gten Verst366337e gegen die Grundrechte auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und auf ein willk374rfreies Verfahren sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 - 4 - 4 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 01.10.2004 - 474 C 2368/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.03.2005 - 14 S 21814/04 -
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