BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 81/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der auf 247247 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gest374tzte Antrag der Be-klagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begr374ndet. 1 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuld-ner vers344umt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht (z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die sich die Beklagte hier st374tzen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner dar-auf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfol-gen werde, weil der Gl344ubiger dies ausdr374cklich erkl344rt hat (BGH, Beschl374sse vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom 13. M344rz 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209). Die Voraussetzungen f374r eine solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus 2 - 3 - der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollm344chtigten ergibt sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begr374ndende Erkl344rung der Ge-genseite, es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr l344sst diese Versicherung nur darauf schlie337en, dass zwischen den Parteien mehr-mals Vergleichsgespr344che beabsichtigt waren und stattgefunden haben, w344h-rend denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese Ver-gleichsgespr344che sind gescheitert. Darauf, dass die Kl344gerseite auch f374r die darauffolgende Zeit auf die Einleitung von Vollstreckungsma337nahmen verzich-ten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 O 11/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2007 - 26 U 213/05 -
Full & Egal Universal Law Academy