BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 81/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133, 157 (D, Ga, Ge), 306, 307 (Cb), 310, 315; AVBGasV 247 4 a) Zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgasliefervertr344gen mit Normsonderkunden. b) Bei Unwirksamkeit einer solchen Preis344nderungsklausel tritt weder 247 4 AVBGasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege er-g344nzender Vertragsauslegung ein Recht zur 304nderung des vereinbarten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb 374berschaubarer Zeit durch K374ndigung vom Vertrag l366sen kann (Best344tigung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07). BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger zu 1 bis 143 und 145 bis 181 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. M344rz 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die vorgenannten Kl344ger betrifft. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17. April 2007 wird insoweit mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen374ber den Kl344gern zu 1 bis 143 und 145 bis 181 vorgenommenen Erh366hun-gen der Arbeitspreise f374r Erdgas zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und 1. Oktober 2006 un-wirksam sind. Da der Kl344ger zu 144 die Revision zur374ckgenommen hat, wird er des Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Dem Kl344ger zu 144 fallen die Gerichtskosten und die au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten jeweils zu 1/181 und seine eige-nen au337ergerichtlichen Kosten zur Last. Die 374brigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserh366hungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen, einseitig vorgenommen wurden. Die Kl344ger - mit Ausnahme des Kl344gers zu 144 - schlossen sp344testens im September 2004 mit der Beklagten Gasliefervertr344ge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformu-lierten Bedingungen f374r das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt: "4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine 304nderung der Preise und Be-dingungen dieses Sonderabkommens vor. F374r das Wirksamwerden gen374gt eine entsprechende Ver366ffentlichung in der E. Tagespresse. Ist der Kunde mit einer 304nderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zwei-w366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich k374ndigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Be-dingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils g374ltigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den "Allgemeinen Tarifen" verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hier-von unber374hrt. 5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend. 205 205 9. Die Laufzeit dieses Vertrages betr344gt - soweit nichts anderes vereinbart - zwei Jahre; er verl344ngert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ab-lauf schriftlich gek374ndigt wird." Bei Vertr344gen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedin-gungen f374r das Sonderabkommen einen geringf374gig abweichenden Wortlaut: 2 "4. Die Stadtwerke behalten sich eine 304nderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. F374r das Wirksamwerden gen374gt eine entspre-chende Ver366ffentlichung in der E. Tagespresse. Ist der Kunde mit einer 304nderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen fristlos k374ndi- - 4 - gen und eine weitere Belieferung als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils g374ltigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den "Allgemeinen Tarifen" verlangen. 205 9. Soweit in diesem Sonderabkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend. 205 10. Dieses Sonderabkommen gilt zun344chst bis zum 31. Dezember des auf den Abschlu337 folgenden Jahres. Es verl344ngert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht sp344testens 1 Monat vorher schriftlich gek374ndigt wird." Die Beklagte erh366hte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer Klage. Sie haben beantragt festzustellen, dass die ge-nannten Preiserh366hungen unwirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kl344ger - mit Ausnahme des Kl344gers zu 144, der die Revi-sion zur374ckgenommen hat - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, RdE 2008, 183) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 - 5 - Die Klage sei betreffend den Kl344ger zu 144 mangels Feststellungsinter-esses bereits unzul344ssig. F374r die 374brigen Kl344ger sei das erforderliche Feststel-lungsinteresse hingegen zu bejahen. 6 7 Die auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Unbilligkeit der Preiserh366-hungen gerichtete Klage sei jedoch unbegr374ndet. Zwar seien die Preisanpas-sungsklauseln in den beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen f374r das Sonderabkommen unwirksam. Die Preiserh366hungen seien jedoch nach den Grunds344tzen der erg344nzenden Vertragsauslegung wirksam. Die Preisanpassungsklauseln verstie337en gegen 247 307 BGB. Sie r344umten der Beklagten das Recht ein, den Gaspreis zu 344ndern, enthielten jedoch keine Regelung 374ber Grund und Umfang eines Rechts zur Erh366hung des Gaspreises oder eine Verpflichtung zur Senkung des Gaspreises. Jedenfalls bei den streit-gegenst344ndlichen Gaslieferungsvertr344gen mit Haushaltskunden sei ein einseiti-ges Preis344nderungsrecht, das keine Einschr344nkungen, insbesondere keinerlei Konkretisierung der Preis344nderungsfaktoren enthalte, mit dem Transparenzge-bot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren. Die Formulierung der Preisanpassungsklauseln erlaube bei kundenfeindlichster Auslegung eine Preisgestaltung nach freiem Belieben. Die Intransparenz der Preisanpassungs-klauseln werde auch nicht durch ein K374ndigungsrecht der Kl344ger ausreichend kompensiert. 8 Ein Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus einer ver-traglichen Einbeziehung von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, denn die Bestimmun-gen der AVBGasV sollten nach den Bedingungen f374r das Sonderabkommen nur f374r den Fall zur Anwendung kommen, dass diese Bedingungen keine Regelung enthielten. Hier sei unter Ziffer 4 der Bedingungen aber eine - wenn auch nach 247 307 BGB unwirksame - Preisanpassungsklausel vorgesehen. 9 - 6 - Die umstrittenen Preiserh366hungen seien jedoch nach den Grunds344tzen der erg344nzenden Vertragsauslegung wirksam. Eine durch die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln entstehende L374cke sei nach st344ndiger Rechtsprechung stets dann im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung zu schlie337en, wenn die ersatzlose Streichung der betreffenden Klausel keine interessengerechte L366-sung biete und kein dispositives Gesetzesrecht zur Verf374gung stehe, das in ge-eigneter Weise zur Vertragserg344nzung herangezogen werden k366nne. Diese Voraussetzungen l344gen hier vor. Es sei grunds344tzlich davon auszugehen, dass die L374cke ausf374llungsbed374rftig sei, weil bei langfristigen Vertr344gen ein anerken-nenswertes Bed374rfnis bestehe, das bei Vertragsschluss bestehende Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung 374ber die gesamte Vertragsdauer im Gleichge-wicht zu halten. Mit der Vereinbarung der - unwirksamen - Preisanpassungs-klausel h344tten die Parteien auch verdeutlicht, dass nach ihrem Willen der zu-n344chst vereinbarte Lieferpreis nicht f374r die gesamte Vertragsdauer G374ltigkeit haben sollte, sondern sich im Wege eines angemessenen Wertausgleichs an-passen sollte. Damit seien im Vertrag ausreichende Anhaltspunkte f374r einen hypothetischen Parteiwillen gegeben, der nur eine ernsthafte Gestaltungsm366g-lichkeit zulasse. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien jedenfalls eine Regelung dahingehend getroffen h344tten, dass die Bezugskosten an die Kunden weiterzugeben seien, mithin eine Preiserh366hung im Rahmen der tats344chlichen Bezugskostensteigerungen zul344ssig sei. 10 Die von den Kl344gern beanstandeten Preiserh366hungen entspr344chen dem im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung zugrunde zu legenden Erforder-nis der allein zul344ssigen Weitergabe tats344chlicher Kostensteigerungen an die Kl344ger. Die Beklagte habe vorgetragen, dass sie lediglich die Bezugskostener-h366hungen ihrer Vorlieferanten im Rahmen der angegriffenen Gaspreiserh366hun-gen an die Kl344ger weitergegeben habe. Ferner habe die Beklagte dargetan, 11 - 7 - dass die Bezugskostensteigerungen nicht durch r374ckl344ufige Kosten in anderen Bereichen h344tten ausgeglichen werden k366nnen. II. 12 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Die umstrittenen Gaspreiserh366hungen sind unwirk-sam, weil der Beklagten ein Recht zur einseitigen 304nderung des Gaspreises nicht zusteht. Die Preisanpassungsklauseln in den von der Beklagten vorformu-lierten Bedingungen f374r das Sonderabkommen halten einer Inhaltskontrolle ge-m344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Der Beklagten ist auch, anders als das Berufungsgericht meint, nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsausle-gung ein Preis344nderungsrecht zuzubilligen. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, als zul344ssig angesehen. Insbesondere haben die im Revisionsverfahren noch vertretenen Kl344ger zu 1 bis 143 und 145 bis 181 ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der mit der Klage angegriffenen Gaspreiserh366hungen (247 256 Abs. 1 ZPO). Auf eine Leistungsklage k366nnen sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10). 13 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln einer Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhalten und deshalb unwirksam sind. 14 - 8 - a) Die Preisanpassungsklauseln in beiden Fassungen der Ziffer 4 der Bedingungen f374r das Sonderabkommen sind als Versorgungsbedingungen in Vertr344gen eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden (dazu Se-natsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, Tz. 12 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, Tz. 11 ff., jeweils zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) nicht durch 247 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorg344ngerregelungen in 247 23 Abs. 2 Nr. 2 und 247 9 AGBG). Sie unterliegen gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 18, und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 17, jeweils m.w.N.). Dieser Inhaltskontrolle halten sie nicht stand. 15 b) Die mit der Klage angegriffenen Preisanpassungsklauseln benachteili-gen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 16 Zwar stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das im Tarifkundenverh344ltnis bestehende gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (dazu BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 176, 244, Tz. 26; 178, 362, Tz. 26) unver344ndert in einen Normsondervertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteili-gung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 19 f., 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 23, zu 247 5 Abs. 2 GasGVV). Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln ent-halten aber, anders als die Revisionserwiderung geltend macht, keine unver344n-derte 334bernahme der Regelungen des 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, die im Zeit-punkt der umstrittenen Gaspreiserh366hungen noch Geltung hatten (au337er Kraft 17 - 9 - getreten am 8. November 2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Re-gelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477). 18 Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preis344nderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach 247 4 AVB-GasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensen-kungen ebenso zu ber374cksichtigen wie Kostenerh366hungen und den Zeitpunkt einer Tarif344nderung so zu w344hlen, dass Kostensenkungen nicht nach f374r den Kunden ung374nstigeren Ma337st344ben Rechnung getragen wird als Kostenerh366-hungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Ver-sorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden g374nstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29). Diesen Anforderungen werden die umstrittenen Preisanpassungsklauseln - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 19) - nicht gerecht. Denn die in beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen f374r das Son-derabkommen verwendete Formulierung "Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine 304nderung der Preise 205 vor" l344sst eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Ma337-st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabh344ngig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertrags-schluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Mangels an-derweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die M366glichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis344nderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erh366hten Bezugskos-ten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher 19 - 10 - Verz366gerung durch eine Preis344nderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, jeweils Tz. 29; vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 27). Dies verschafft der Beklagten die M366glichkeit einer ungerechtfertigten Erh366hung ihrer Gewinnspanne (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 18; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 25). 20 c) Die darin liegende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch das den Kunden der Beklagten f374r den Fall der Preis344nderung in beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen des Sonder-abkommens einger344umte K374ndigungsrecht ausgeglichen (vgl. insoweit Senats-urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27; vgl. ferner BGHZ 180, 257, Tz. 36 f.; BGH, Urteile vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; jeweils m.w.N.). Insofern erscheint schon zweifelhaft, ob es sich angesichts der in beiden Fassungen enthaltenen zus344tzlichen Formulierungen 374berhaupt um ein vollwertiges K374ndigungsrecht handelt. Dies bedarf jedoch keiner Entschei-dung durch den Senat. aa) Denn ein angemessener Ausgleich der mit den Preis344nderungsklau-seln verbundenen Nachteile durch ein K374ndigungsrecht w374rde zumindest vor-aussetzen, dass der Kunde vorab 374ber die beabsichtigte Preiserh366hung infor-miert wird und sich vom Vertrag l366sen kann, bevor sie wirksam wird (Senatsur-teil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm erm366glicht, vor Wirksamwerden der Preis344nderung zu k374ndigen, bei der in beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen des Sonderabkommens vorgesehenen Ver366ffentlichung der Preis344nderungen in der E. Tagespresse nicht hinreichend sichergestellt ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f., und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 34). 21 - 11 - bb) Ferner scheitert ein angemessener Ausgleich der Benachteiligung durch Einr344umung eines Sonderk374ndigungsrechts hier schon daran, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Zeitraum, in dem die umstrittenen Preis344nderungen stattgefunden haben, eine faktische Monopolstellung innehatte, weil es im fraglichen Zeitraum keinen weiteren Gas-versorger f374r Haushaltskunden in E. gab. Das K374ndigungsrecht stellte des-halb f374r die Mehrzahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entschei-dung des Vermieters f374r den Heizenergietr344ger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung daf374r getroffen und entsprechende Investitionen get344tigt ha-ben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die M366glichkeit h344tten, sich von der Beklagten zu dem (regelm344337ig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas be-liefern zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 34, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 35). 22 3. Die Revisionserwiderung macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln jedenfalls zu einer entsprechenden Anwendung von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf die Beliefe-rung von Sonderkunden f374hren m374sse. Dem kann nicht gefolgt werden. 23 a) Die in Ziffer 5 (bei Vertr344gen, die vor 1984 geschlossen wurden: Ziffer 9) der Bedingungen des Sonderabkommens enthaltene Verweisung auf die AVBGasV f374hrt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verh344ltnis zu Tarifkunden gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preis344nderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens. Denn die Vertr344ge enthalten in Ziffer 4 jeweils eine eigenst344ndige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschlie-337ende Regelung darstellt. Eine erg344nzende oder (f374r den Fall der Unwirksam-keit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV l344sst sich der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen. 24 - 12 - b) Sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen - hier die formularm344337igen Preis344nderungsklauseln - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grunds344tzlich nach 247 306 Abs. 1 BGB im 334brigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gem344337 247 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV z344hlt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Kl344gern jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden im Sinne von 247 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Auch eine entspre-chende Anwendung von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf die zwischen den Par-teien bestehenden Sonderkundenvertr344ge kommt nicht in Betracht (vgl. Se-natsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO, Tz. 41 f.). 25 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten auch nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung ein Preis344nderungs-recht zuzubilligen. 26 Zwar z344hlen zu den gem344337 247 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der 247247 157, 133 BGB 374ber die erg344nzende Vertragsausle-gung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorg344ngerregelung in 247 6 Abs. 2 AGBG; Se-natsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Eine erg344nzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke nicht durch dispositives Gesetzesrecht f374llen l344sst und dies zu einem Ergebnis f374hrt, das den beidersei-tigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Vertragsgef374ge v366llig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Das ist hier, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht der Fall. 27 - 13 - Gem344337 Ziffer 9 der Bedingungen f374r das Sonderabkommen steht der Beklagten das Recht zu, sich jeweils mit einer K374ndigungsfrist von drei Mona-ten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je ein Jahr verl344ngerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu l366sen. Bei Vertr344gen, die vor 1984 geschlossen wurden, endete gem344337 Ziffer 10 der Bedingungen die Mindestvertragslaufzeit sp344testens am 31. Dezember 1984; die Vertragslaufzeit verl344ngert sich bei diesen Vertr344gen ebenfalls um je ein Jahr, die K374ndigungsfrist betr344gt einen Monat. Wenn die Beklagte f374r diese Zeitr344ume an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so f374hrt be-reits dies nicht ohne Weiteres zu einem die erg344nzende Vertragsauslegung ge-bietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO, Tz. 45). 28 Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, es sei mit R374ckforderungsanspr374chen von Sonderkunden der Beklagten in erheblicher H366he zu rechnen, die zu einer Existenzbedrohung f374r die Beklagte f374hren k366nn-ten, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen nicht auf, obwohl dazu Anlass bestanden h344tte, nachdem das Landgericht die Preisan-passungsklausel gem344337 247 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lautender Vertr344ge ergebender wirtschaftlicher Nachteil 374berhaupt geeignet sein kann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Indivi-dualprozess zu beurteilenden konkreten Vertragsgef374ges zulasten des Ver-wenders zu begr374nden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37). 29 - 14 - Da es somit schon an den Voraussetzungen f374r eine erg344nzende Ver-tragsauslegung fehlt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts zur Art und Weise der Vertragserg344nzung. 30 III. 31 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-scheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Feststel-lungsklage der Kl344ger zu 1 bis 143 und 145 bis 181 als begr374ndet erweist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Land-gerichts zur374ckzuweisen. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 19 O 520/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.2008 - 2 U 114/07 -
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