BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 8/11 Verkündet am: 12. Oktober 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 548 Abs. 1 Satz 2 Zum Begi nn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2011 durch den Richter Dr. Frel lesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Milger , den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezember 2010 wird als unz u- lässig verworfen, soweit über die wegen Entfernung von Steinen im Garten, wegen Erneuerung von WC - Sitzen und Lackierung von Innentüren von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu ihrem Nac h- teil entschieden worden ist. Im Übrigen wird das vor bezeichnete Berufungsurteil - auch im Kostenpunkt - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Der Beklagte war 30 Jahre lang - bis zum 30. September 2007 - Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem von ihr auch selbst bewohnten Zweifam i- lienhaus. Nachdem es im Jahr 2007 zwischen den Parteien zu Differenzen g e- kommen war, räumte der Beklagte di e Wohnung Ende Juni 200 7 . Mit Anwalt s- 1 - 3 - schreiben vom 2. Juli 2007 kündigte er das Mietverhältnis wegen " Vertrauen s- verlustes " fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 200 7 . Die " offizielle " Abnahme der Wohnung erfolgte aufgrund einer Absprache der P arteien am 1. Oktober 2007. Mit der vorliegenden, durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrag s am 19. März 2008 eingeleiteten Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe h- rung erhoben und sich darauf berufen, dass er der Klägerin bereits am 30. Juni 2007 persönlich die Rüc kgabe der Schlüssel unter Hinweis auf die bereits g e- räumte Wohnung angeboten und die Schlüssel anschließend in den Briefkasten neben der Hau stür der Klägerin geworfen habe , bei dem es sich, wie die Pa r- teien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht unstreitig gestellt haben, um de n Briefkasten des Beklagten handelte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die B e- rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kl agebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat zum Teil Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfri st habe Anfang Juli 2007 zu laufen begonnen, während die Kl ä- 2 3 4 5 6 - 4 - gerin erst am 19. März 2008 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt habe. Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginne die Verjährung der Schaden s- ersatzansprüche des Vermieters wegen Vers chlechterung der Mietsache mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhalte, also freien Zugang zu ihr habe und somit in die Lage versetzt werde, sie auf Schäden zu untersuchen. Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bek lagte die Wohnung spätestens Anfang Juli 2007 geräumt, die Klägerin aber die A n- nahme der Schlüssel verweigert und dem Beklagten sozusagen die Tür vor der Nase zugeworfen habe. Mit der Ablehnung der Rücknahme der Schlüssel sei die Klägerin in A n- nahmeverzu g geraten und habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Denn die Klägerin habe unbeschadet des Umstandes, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt gewesen sei, kein Recht gehabt, die Rücknahme der Schlüssel abzulehnen; vielmehr sei der Mieter nach her r- schender Meinung berechtigt, die gemietete Sache auch schon vor Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Unabhängig von der Frage der Verjährung sei der Klägerin bezüglich e i- niger Positionen ohnehin kein Schadensersatzanspr uch - jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe - entstanden. Ein Anspruch auf Entfernung der im Garten lagernden Pflaster - und Kantensteine stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sich die Steine schon bei Beginn des Mietverhältnisses dort b e- funden hätten. Die Erneuerung der WC - Sitze und die Neulackierung der Inne n- türen wären nach 30 Jahren Mietzeit auch bei pfleglicher Behandlung durch den Beklagten erforderlich gewesen. Die fachgerechte Erneuerung der vom Bekla g- ten - nach der Behauptung der Klägerin unsachgemäß - installierten Elektroa n- 7 8 9 - 5 - lage könne die Klägerin nicht verlangen, weil vermieterseits eine Elektroinstall a- tion in der Garage nicht vorhanden gewesen sei. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesen t- li chen Punkt nicht stand. Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verä n- derungen oder Verschlechterungen der Mietsache sind nicht verjährt. 1. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist allerdings bereits unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Ansprüche wegen der Entfernung von Steinen im Ga r- ten, wegen der Erneuerung von WC - Sitzen und wegen Neulackierung von I n- nentüren zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Insoweit hat das Ber u- fungsgericht die Zurückweisung der Berufung der Klägerin (auch) damit b e- gründet, dass der Klägerin mangels eines Schadens beziehungsweise mangels einer Pflichtverletzung des Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zust e- he. Es kann dahinstehen, ob die R evision insoweit bereits deshalb unzulässig ist, weil das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt auf die Ansprüche zugelassen hat, für die es nach seiner Auffassung auf die Frage der Verjährung ankam . Denn d ie Revision hat g egen die von der Verjährun gsfrage unabhäng i- ge, das Berufungsurteil insoweit selbständig tragende Begründung keine Rüge erhoben, so dass es insoweit an der erforderlichen Revisionsbegründung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III Z R 98/99, NJW 2000, 947 unter A) und die Revision jedenfalls aus diesem Grund unzulässig ist. Für den Schadensersatzanspruch wegen Erneuerung der Elektroinstall a- tion in der Garage, die die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr behauptete 10 11 12 - 6 - unsachgemäße und deshalb lebensgefährliche Verlegung d urch den Beklagten begehrt hatte, gilt dies allerdings nicht, weil das Berufungsgericht insoweit ledi g- lich darauf abstellt, dass dort eine Elektroinstallation vor der Verlegung durch den Beklagten nicht vorhanden war; diese Begründung trägt aber nur die A b- weisung der Klage bezüglich etwaiger - vom Berufungsgericht nicht konkret festgestellter - Mehrkosten einer fachgerechten Neuverlegung, nicht aber die mit de m Begehren der Klägerin gleichfalls geltend gemachten Kosten der B e- seitigung des nach ihrem Vorbrin gen gefährlichen Zustands. 2. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch. a) Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersat z- ansprüche des Vermieters wegen Verä nderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vo r- schrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten de s Ve r- mieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderu n- gen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BG HZ 98, 59, 62 ff . ; BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90, NJW 1991, 2416 unter II 5 b bb ; st. Rspr.). Die Beend i gung des Mietverhältnisses ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung (Senatsurteile vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, aaO; Senatsurteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 9). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. b) Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt indes, dass die Verjähr ung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche erst mit dem 13 14 15 - 7 - Ablauf des 1. Oktober 2007 begonnen hat und der Verjähr ungsablauf deshalb durch die vor Ablauf von sechs Monaten erfolgte gerichtliche Geltendmachung gehemmt worden ist. Denn die Klägerin hat die Wo hnung erst am 1. Oktober 2007 zurück erhalten und muss sich auch nicht wegen Annahmeverzugs oder mit Rücksicht auf Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei dies bereits Anfang Juli 2007 geschehen. aa) Die Klägerin hat die Wohnung nicht schon dadurc h im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB zurück erhalten, dass der Beklagte Ende Juni/Anfang Juli 2007 versucht hat, ihr die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Die Klägerin ist zu diesem Zeitpunkt nicht in den Besitz der Wohnungsschlüssel gelangt und hat deshalb auch nicht die unmittelbare Sachherrschaft über die an den Beklagten vermietete Wohnung zurück erlangt. Auch dadurch, dass der Beklagte die Schlüssel für die bereits geräumte Wohnung nach der gescheiterten Übergabe in den Briefkasten seiner bisherigen Wohnung g eworfen hat, hat die Klägerin nicht die Sachherrschaft über die Wohnung erhalten. bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht meint - der Annahmeverzug des Vermieters mit der Rücknahme grundsätzlich den B e- ginn der kurzen Verjährungs frist des § 548 Abs. 2 BGB auslöst. Denn ein so l- cher Annahmeverzug ist hier nicht eingetreten . Das Berufungsgericht ist der Auffassung , dass die Klägerin durch die Verweigerung der Schlüsselrücknahme Anfang Juli 2007 in Annahmeverzug geraten sei, weil der Mieter das Recht habe, die gemietete Sache auch schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls welchen Umständen der Mieter zu einer Rückgabe der Mietsache vor Beendigung des Mietverhält nisses berechtigt ist, bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 16 17 18 19 - 8 - 123/05, aaO Rn. 14). Diese Frage bedarf auch hier keiner grundsätzlichen En t- scheidung. Denn jedenfalls ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit - so zusagen " auf Zuruf " - zurückzunehmen. Die Klägerin ist deshalb durch ihre Weigerung, die Schlüssel sofort " an der Haustür " entgegenzune h- men, als sie ihr von dem offenbar kurzfristig ausgezogenen Beklagten angeb o- ten wurden, nicht in Annahmeverzug geraten. cc) Der Klägerin ist es auch nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben ver wehrt, sich auf die am 1. Oktober 2007 erfolgte Rückgabe de r Mietsache und deshalb noch nicht eingetretene Verjährung seiner Ersatzansprüche zu berufen. Denn die Parteien haben im Anschluss an die vom Beklagten kurz nach der gescheiterten Schlüsselübergabe ausgesprochene Kündigung einve r- nehmlich einen " offiziellen " Übergabetermin vereinbart und in der Folgezeit auch eingehalten, so dass auch mit Rücksicht auf Treu und Glauben kein A n- lass besteht, die Klägerin hinsichtlich der Verjährung ihrer Ersatzansprüche so zu behandeln, als habe sie die für den Verjährungsbeginn grundsätzlich ma ß- gebliche unmittelbare Sachherrschaft über die streitige Wohnung bereits drei Monate vor der am 1. Okt ober 2007 erfolgten Übergabe erhalten. III. Nach alledem ist die Revision bezüglich der Ansprüche wegen Entfe r- nung von Steine n , Erneuerung von WC - Sitzen und Neulackierung von Türen als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen kann das Berufungsurteil kein en B e- stand haben, es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Fest - 20 21 - 9 - stellungen zur materiellen Berechtigung der von der Klägerin erhobenen A n- sprüche getroffen werden können. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.11.2009 - 90 C 162/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.12.2010 - 9 S 351/09 -
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