ECLI:DE:BGH:2018:260418UVIIZR81.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 81 /17 Verkündet am: 26. April 2018 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 642 Ein Anspruch auf Ersa tz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozen t- satzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verz ö- gerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 6 42 BGB zu. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 81/17 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und di e Richter innen Graßnack und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. März 2017 - 4 U 69/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bek lagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 29. März 2012 wird , soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt worden ist, zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs - und Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin fordert den Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhalteko s- 1 - 3 - ten für eine mobile Stahlgleitwand wegen eine r dur ch die Verlängerung von Z u- schlag s fristen eingetretene Verzögerung im Vergabeverfahren . Die Beklagte führte im Jahr 2004 eine öffentliche Ausschreibung betre f- fend den grundhaften Ausbau der Bundesautobahn A 19 für Leistungen der Verkehrsführung und Verkeh rssicherung durch, an dem sich d ie Klägerin mit einem Angebot zu ein em Gesamtpreis von 1.076.416,75 netto beteiligte . D a- rin bot die Klägerin entsprechend der Ausschreibung unter Einbeziehung der VOB/B (2002) die Vorhaltung einer Stahlgleitwand von 14,8 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1.184 . In der Ausschreibung wa r als Frist für die Ausführung der Leistungen der Zeitraum von September 2004 bis April 2006 angegeben, vorbehaltlich der Zuschlagserteilung des Bauhauptloses. Nach den der Ausschreibung zugrunde liegenden Besonderen Vertragsbedi n- gungen sollte die Ausführu ng der Arbeiten spätestens zwölf Tage nach Z u- schlagserteilung beginnen, insbesondere der Aufbau der Verkehrssicherung spätestens 36 Werktage nach Zuschlagserteilung erfolgen. Die am 2. September 2004 endende Binde - und Zuschlagsfrist wurde auf Bitten der B eklagten mit Zustimmung der Kläge rin mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. März 2006 . Am 30. März 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin den Z u- schlag für die angebotenen Arbeiten über 1.186.211,26 brutto na ch Abzug eines Nachlasses von 5 %. Wegen d er Dauer des Vergabeverfahrens hatte die Klägerin im Jahr 2005 begonnen, die zur Ausführung vorgesehene und von ihr vorgehaltene Stahlgleitwand sukzessive auf anderen Baustellen einzusetzen. Bei Z u- schlagserteilung musste die Klägerin daher die benötigte St ahlgleitwand bei einem Nachunternehmer anmieten. M it Nachtragsangebot vom 22. November 2006 und in der Schlussrechnung vom 11. Oktober 2007 machte die Klägerin Mehrkosten für die Vorhaltung der Stahlgleitwand wegen der mehrfachen Ve r- 2 3 - 4 - längerung der Zuschlags frist in Höhe von 648.832 geltend . Die Beklagte kürzte die Schlussrechnung um die se Position. Die Stahlgleitwand wurde auf Weisung der Beklagten nur an 333 Tagen eingesetzt, da die Beklagte die Baumaßnahme erheblich beschleunigte. Wegen der Verkürzung der Leistungszeit macht die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 94.778,24 geltend , der Gegenstand des Parallelverfahrens VII ZR 82/17 ist . Mit der Klage hat die Klägerin unter Vorlage eines Privatgutachtens , in dem die Vertragspreise kalkulatorisch auf geschlüsselt und die konkrete Menge und Dauer der Vorhaltung der Stahlgleitwand bis zur Zuschlagserteilung ermi t- telt worden sind, r- langt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung de r Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage t- lichen Anwaltskosten und Zinsen stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Aufhebu ng des angefochtenen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die vollständige Zurückweisung der Berufung der Kl ä- gerin erreichen . Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf das S chuldverhältnis ist das Bürgerlich e Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 39 EGBGB. 4 5 6 7 - 5 - I. Das Berufung sgericht hat , soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe infolge der verzögerten Vergabe und der daraus r e- sultierenden Vorhaltung der mobilen Stahlgleitwand ein Anspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 642 BGB zu. Der werkvertragliche Entschädigungsa n- spruch nach § 642 BGB sei auf das bei öffentlicher Ausschreibung zwischen Auftraggeber und Bieter begründete vertragsähnliche Verhältnis für die Erfa s- sung einer verschuldensunabhängigen Entschädigung des Auftragnehmers analog anzuwenden. Eine Regelung zu einer verschuldensunabhängigen vorvertraglichen Ha f- tung des Auftraggebers im Falle unterblieben er beziehungsweise verzögerter Mitwirkung bei öffentlichen Ausschreibungen fehle. Ein Mehrvergütungsa n- spruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B ( 2002 ) erfasse nicht den Fall einer vorvertraglichen Behinderung infolge einer verzögerten Z u- sch lagserteilung. D ie Klägerin mache keine wegen der Bauzeitver schiebung erhöhten Preise oder Ä hnliches geltend, sondern verlange E ntschädigung für das in Erwartung des Zuschlags erfolgte V orhalten ihrer Leistung . Es bestehe insoweit eine planwidrige Regel ungslücke, deren Schließung zur sachgerechten Abstimmung von Vergabe - und Vertragsrecht geboten e r- scheine. Das infolge von Verzögerungen im Vergabeverfahren bedingte Vorha l- ten von Leistungen (Arbeitskraft, Gerät und Kapital) des Bestbieters entspreche dem vertraglichen Vorhalten der Leistung bei einem Annahmeverzug des B e- stellers gemäß § 642 BGB. Denn die vorvertragliche Interessenlage der Bete i- ligten des Vergabeverfahrens entspreche im Wesentlichen der der Werkve r- tragsparteien. Bis zum Ablauf der Zuschlags frist sei der Bieter nicht nur prei s- lich an sein Angebot gebunden, er erkläre darüber hinaus, zu den in der Au s- 8 9 10 11 - 6 - schreibung festgelegten Ausführungsterminen leistungsbereit zu sein. Der ö f- fentliche Auftraggeber habe ebenfalls ein Interesse daran, dass der Bi eter en t- sprechend den Ausführungsterminen mit der Ausführung seiner Leistungen b e- ginne. Dass in Fällen einer verzögerten Vergabeentscheidung der Bestbieter allein das damit verbundene Verzögerungsrisiko tragen soll e , sei angesichts der vergleichbaren Konst ellation zu den von § 642 BGB erfassten Fällen ein We r- tungswiderspruch. Allein der Umstand, dass sich das Verzögerungsrisiko vor dem durch Zuschlagserteilung wirksamen Vertragsschluss realisiert habe, ä n- dere nichts an der im Werkvertragsrecht vorgenommenen Risikozuwei sung. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin 14,8 km mobile Stahlgleitwand aus dem eigenen Fundus entsprechend den Ausschreibungsspezifika nach dem Submissionsergebnis in berechtigter Erwa r- tung des Zuschlags vor gehalten habe, um zeitnah nach dem avisierten Z u- schlagstermin am 2. September 2004 ihre vertraglichen Leistungen terming e- recht erbringen zu können. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Anspruchs beinhalte die nach § 642 BGB zu entschädigenden P ositionen. Die Klägerin mache auf (nachträglicher) kalkulativer Grundlage Vorhaltekosten und Allgemeine Geschäftskosten zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Durchgre i- fende Angriffe der Beklagten bezüglich der Berechnung des Klageanspruchs seien nicht erkennbar. Der Vortrag der Klägerin hierzu sei plausibel (§ 287 ZPO) . II. Das hält der recht lichen Nach prüfung nicht stand. Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhalt ekosten für 12 13 14 - 7 - die mobile Stahlgleitwand in Höhe von 430.688,62 wegen verzögerter Z u- schlagserteilung im Vergabeverfahren steht der Klägerin unter keinem rechtl i- chen Gesichtspunkt zu. Es kann daher dahinstehen, ob sich, wie die Revision geltend macht, bereits aus de m Inhalt der Ausschreibung, insbesondere der vorbehaltenen Beauftragung des Bauhauptloses, ergibt, dass der Klägerin das Risiko, die Stahlgleitwand während des Vergabeverfahrens vor zu halten, in vollem Umfang zugewiesen worden war. 1. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, der den spätesten Ausführungsbeginn auf zwölf Werktage nach dem 2. September 2004, dem E n- de der in der Ausschreibung vorgesehenen Bindefrist, festlegte. Die Klägerin hat ein entsprechendes Angebot abgegeben; die Beklagte hat dies es Angebot mit i hrem Zuschlagsschreiben vom 30. März 2006 unverändert angenommen. Dies gilt unabhängig davon, dass der in dem Angebot für den Beginn der Au s- führung vorgesehene späteste Termin zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Ein Zuschlag in eine m Vergabeverfahren ist regelmäßig so auszulegen, dass er sich auch auf wegen Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen und Term i- ne bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 37; Urteil vom 10. September 2009 VII ZR 152/08, Ba uR 2009, 1901 Rn. 21 = NZBau 2009, 771). Eine Auslegung der Ausschreibungsunterlagen dahingehend, dass für die Bauzeit in jedem Fall an einen noch nicht festst e- henden tatsächlichen Zuschlagstermin angeknüpft wird, kommt nicht in Bet racht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 VII ZR 152/08, aaO Rn. 20). 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Au f- tragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B zustehen, soweit es infolge verzögerter Verga be zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen gekommen ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 12; Urteil vom 10. Septe mber 2009 VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 11 = NZBau 2009, 771). Die Ve r- 15 16 - 8 - mutung der Ausgewogenheit vo n Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese r e- gelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Auftra g- nehmers hat. Deshalb hat die durch ein verzögertes Vergabeverf ahren bedingte Änderung der Leistungszeit auch zur Folge, dass die Parteien sich über eine Anpassung der Vergütung verständi gen müssen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08, aaO Rn. 25 ; Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 49). Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, ist der Ve r- trag ergänzend auszulegen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner für den von ihnen nicht gere gelten Fall vereinbart hä t- ten. Danach ist die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einze l- falls anzupassen. Besonderheiten, wie etwa Bauerschwernisse oder - erleichterungen durch jahreszeitliche Verschiebungen, sind unter Berücksicht i- gung der sch utzwürdigen Interessen beider Parteien und vor dem Hintergrund, dass der Auftragnehmer der Bindefristverlängerung zugestimmt hat, zu berüc k- sichtigen. Die Grundsätze des vereinbarten § 6 Abs. 3 und 4 VOB/B sind sin n- gemäß anzuwenden ( vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 VII ZR 152/08, aaO Rn. 27; Urteil vom 11. Mai 2009 VII ZR 11/08, aaO Rn. 48). Zugleich ist der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 VII ZR 202/09 , BauR 2012, 939 Rn. 20 = NZBau 2012, 287; Urteil vom 26. November 2009 VII ZR 131/08 , BauR 2010, 455 Rn. 13 = NZBau 2010, 102 ; Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 2 8; Urteil vom 11. Mai 2009 VII ZR 11/08, aaO Rn. 49 ). b) Noch zutr effend hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese für Fälle der verzögerten Vergabe entwickelten Grundsätze im Streitfall zu ke i- nem Anspruch der Klägerin führen, da die Klägerin keine Mehrvergütung in A n- 17 - 9 - lehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B a ufgrund der Verschiebung der Ausführungsfristen geltend macht, sondern den Ersatz von nach Vertrag s- preisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten ka l- kulierten Vorhaltekosten im Zeitraum bis zur verzögerten Zuschlagserteilung. Das Klagebegehren beruht nicht auf einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung von rechtsgeschäftlich an die Einhaltung der Bauzeit geknüpften Leistungspflichten der Klägerin, die sie durch eine entsprechende Anpassung/ Erhöhung der von der Beklagten nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (Gegenleistung) ausgeglichen wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 14 = NZBau 2009, 771) . Die Kläg e- rin stützt ihren Anspruch vielmehr auf die verzögerte Erteilung des Zuschlags und knüpft die begehrte Rechtsfolge damit an eine Störung der vorvertraglichen Rechtsbeziehung. 3. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Vorhaltekosten für die mobile Stahlgleitwand bis zur Zuschlagse rte i- lung gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 280 Abs. 1 BGB zu. Es kann offen bleiben, ob wie die Revision geltend macht eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung im Vergabeverfahren aufgrund von Verzög e- rungen bei der Vergabe des Haupt bauloses vorgelegen hat . Denn die Klägerin fordert mit der Klage keine etwa von ihr in Erwartung des Vertragsschlusses getätigten konkreten Aufwendungen, sondern eine Entschädigung für das Vo r- halten ihrer Leistung bis zur Erteilung des Zuschl ags, die sie n ach Maßgabe des § 642 BGB auf der Grundlage der für die Leistung kalkulierten Vergütung einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten berechnet hat. Es kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben, ob Fehler im Vergabeverfa h- ren überhaupt einen Anspruch des Bieters auf Ersatz von sol chen konkreten Aufwendungen begründen könn t en. 18 - 10 - 4 . Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Klägerin infolge der verzögerten Vergabe ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen ei n- schließlich ein es Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten für die mobile Stahlgleitwand bis zur Zuschlagserteilung auch in entsprechender Anwendung des § 642 BGB nicht zu. a) § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigun g s- anspruch des Unternehmers, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwi r- kungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und der Besteller hierdurch in Annahmeverzug gerät (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 VII ZR 16/17, Bau R 2018, 242 Rn. 19 = NZBau 2018, 25; Urteil vom 20. A pril 2017 - VII ZR 194/13, BauR 2017, 1361 Rn. 18 = NZBau 2017, 596, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die a n- gemessene Entschädigung nach § 642 BGB wird für die Wartezeiten des U n- ternehme rs gezahlt und stellt eine Kompensation für die Bereithaltung von Pe r- sonal, Geräten und Kapital d ar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 VII ZR 16/17, aaO Rn. 28 m.w.N.). b) Eine unmittelbare Anwendung des § 642 BGB kommt im Streitfall nicht in Betracht, da wovon auch das Berufungsgericht ausgeht in dem Zeitraum, für den Vorhaltekosten für die mobile Stahlgleitwand geltend gemacht werden, noch kein Werkvertrag zwischen den Parteien bestand und die Beklagte keine Obliegenheit zur Vornahme einer bei der Herstellung des Werks erforderlichen Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 Abs. 1 BGB traf (vgl. Bornheim/ Badelt, ZfBR 2008, 249, 257). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Peters, NZBau 2010, 156 f.) kann ein Annahmeverzug des Auf traggebers nicht im Wege einer vermeintlichen Rückwirkung der Zuschlagserteilung auf den Zei t- punkt des ursprünglichen Ablaufs der Bindefrist begründet werden. Das Verha l- 19 20 21 22 - 11 - ten der Parteien im Rahmen der Bindefristverlängerung und der Zuschlagserte i- lung ist da hin auszulegen, dass sie den Vertrag zwar bereits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen und dadurch bedingte Preissteigerungen jedoch noch eine Einigung herbeiführen wollten (BGH, Urteil vom 10. September 2009 VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 24 = NZBau 2009, 771; Urteil vom 11. Mai 2009 VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44). Kommt es nicht zu der von den Parteien erwarteten nachträglichen Einigung, existiert eine zu füllende Regelungslücke, die durch ergänz ende Vertragsauslegung zu schließen ist, wobei die Bauzeit unter B e- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzupassen ist und Bauerschwe r- nisse oder - erleichterungen zu berücksich tigen sind (BGH, Urteil vom 10. September 2009 VII ZR 152/08, aaO Rn. 24 , 27; Urteil vom 11. Mai 2009 VII ZR 11/08, aaO Rn. 44, 48). Im Hinblick auf die bei einer verspätete n Z u- schlagserteilung erforderliche Vertragsanpassung gerät der Auftraggeber daher nicht bereits deswegen in Annahmeverzug, weil im Zeitpunkt der Zuschlag se r- teilung die Ausführungstermine bereits verstrichen sind . c) Ein Anspruch auf Ersatz von Vorhaltekosten des Bieters wegen verz ö- gerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren kann nicht auf eine entspr e- chende Anwendung des § 642 BGB gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist. Eine Ausdehnung des § 642 BGB auf den vorvertraglichen Bereich in Fällen der Zuschlagsverzög e- rung scheitert jedenfalls an der für eine entsprechende Anwendung erforderl i- chen vergleich baren Inter essenlage. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht kein Grund für eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftragg e- bers für die Folgen von Zuschlagsverzögerungen, die nicht auf einer Pflichtve r- letzung beruhen (Kau/Hänsel, NJW 2011, 1914 , 1916; vgl. auch Althaus/ Bartsch in Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag, 3. Aufl., Teil 4, Rn. 224). 23 - 12 - aa) Der Bieter, der sich im Vergabeverfahren leistungsbereit hält, nimmt die Vorhalt ung seiner Leistung deswegen in Kauf, weil er darauf hofft , dass ihm der Zuschlag erteilt wird. Es handelt sich um Kosten der Vertragsakquise, die vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien grun d- sätzlich vom Bieter zu tragen sind. Vor Abschluss des Vertrags handelt der Bi e- ter, der sein e Leistung vorhält, insoweit auf eigenes Risiko. Denn der Auftra g- geber ist gegenüber dem Bieter nicht zum Vertragsschluss verpflichtet, sondern lediglich zur Durchführung eines vergaberechtskonformen Verfahrens. Die U n- gewissheit , ob und wann dem Bieter der Zuschlag erteilt wird, gehört zum al l- gemeinen Risiko eines jeden, der sich an einer öffentlichen Ausschreibung b e- tei ligt. bb ) Vor diesem allgemeinen Risiko wird der Bieter hinreichend dadurch geschützt, dass sein Angebot befristet ist und eine Verlänge rung der Bindefrist seiner Zustimmung bedarf. Stimmt der Bieter einer Bindefristverlängerung zu, erklärt er damit , dass der angebotene Preis bei unveränderter Leistung und u n- veränderten Leistungszeiten bis zum Ablauf der Bindefrist gilt (vgl. BGH, Urteile vom 10. September 2009 VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 37 = NZBau 2009, 771 ; VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 29 ) . Der Bieter hat in einem solchen Fall daher weiterhin das für jeden Bieter sich aus einer solchen Verlängerung ergebende Risiko zu tragen . cc ) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lief die Klägerin nicht wegen des in der Ausschreibung festgelegten Ausführungstermins von zwölf Werktagen nach Zuschlagserteilung Gefahr, mit ihrer Leistung nach erfolgtem Zuschlag in Leistungsverzug zu geraten, wenn sie sich nicht während des g e- samten Vergabeverfahrens vorsorglich leistungsbereit hielt. Nach dem vorst e- hend Gesagten war aufgrund der Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der i n der Ausschreibung genannten Bindefrist im Wege der Vertragsanpassung ein neuer Ausführungstermin zwischen den Parteien zu vereinbaren. Da hierbei die 24 25 26 - 13 - Umstände des Einzelfalls und die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B (2002) au ch im Interesse der Klägerin zu berücksicht i- gen waren, bestand für sie keine Veranlassung, die mobile Stahlgleitwand über den gesamten Zeitraum der verzögerten Vergabe vorzuhalten. Die Klägerin durfte im Hinblick auf das Erfordernis einer nachträglichen An passung der ve r- traglichen Ausführungsfristen zudem nicht davon ausgehen, dass eine solche Vorhaltung ihrer Leistung dem Interesse der Beklagten als Auftraggeberin en t- sprach. 5 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt worden ist, z u- rückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufh e- bung des Urteils nur wegen einer Re chtsverletzung bei Anwendung des Gese t- zes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. 27 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 29.03.2012 - 4 O 233/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 14.03.2017 - 4 U 69/12 - 28
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