BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 8/12 vom 30. August 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, di e Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurüc k- w eisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie meinen, der Beschluss verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie aufgezeigt hätten, dass und aus welchen Gründen die Revision zuzulassen sei. Eine weitere Auseinande r- setzung mit dem Beschluss se i ihnen nicht möglich, da er nicht näher begrü n- det sei. Das zwinge sie dazu, auf ihre Ausführungen in der Nichtzulassungsb e- schwerdebegründung vollumfänglich Bezug zu nehmen. 1 - 3 - II. Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eige n- ständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht g e- rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspr uch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, Beschl. v. 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss ric h- tet, durch de n eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu p rüfen und zu erlä u- tern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine B e- gründung enthält. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und da sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Pa r- tei in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rec htliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404). 2 3 4 - 4 - Ein solcher Umst and ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder m a- teriellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die En t- scheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis g e- nommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der B e- schwerde auch u nter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur d a- mit erklären lässt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610; Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZR 10 8 /09, juris). Eine solche Da r- legung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht, obwohl sich sowohl die Klägerin als auch die Hilfsdrittwiderbeklagte zu der Nichtzulassungsbeschwerde geäußert haben. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czu b Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.05.2011 - 2 - 5 O 95/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2011 - 23 U 94/11 - 5
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