BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 8/12 Verkündet am: 5. März 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von P entz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. November 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an d as Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, beansprucht aus abgetretenem Recht ihres Kunden Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 21. Oktober 2009 . Die volle Einstandsp flicht der Beklagten steht außer Streit. Der Kunde der Klägerin mietete für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis zum 4. November 2009 einen Mietwagen zu einem Preis von 1.406 e- tung unterschrieb der Fahrer des Kunden folgende "Abtretung und Zahlun g s- anweisung": 1 2 - 3 - "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mie t- wagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haf t- pflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfü l- lungshalber an die Klägerin ab. Ich weis e die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Aut o- vermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfri s- tig dorthin zu bestätige n. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenko s- ten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe lei s- tet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrec h- net. " Die Klägerin hat die auf ihren Kunden ausgestellte Rechnung vom 27. Januar 2010 nicht an ihren Kunden geschickt. Vielmehr hat sie von der B e- klagten Zahlung von 1.406 die Erforderlichkeit der übrigen Summe, welche die Klägerin einklagt, in Abrede gestellt. Nach der Behauptung der Klägerin war der Fahrer ihres Kunden zur Abgabe der Abtretungse rklärung bevollmächtigt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der restlichen Mietwag enkosten weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die erfolgte Abtretung wegen Verstoßes gegen Vo r- schriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig se i. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die sich als Recht s- diens t leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstelle und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sei. II. 1 . Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat. a) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwage n- kosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungse r- klärung weder möglich noch erforderlich. b) Zutreffend macht die Revision gelt end , dass die Abtretungsvereinb a- rung nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls deshalb wirksam ist, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersat z- forderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Dies hat der erkennende Senat in mehreren 5 6 7 8 - 5 - Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. J anuar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13 ; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7). 2 . Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zur e r- neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen, weil - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - Feststellu n- gen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe bislang nicht getroffen worden sind. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 09.06.2011 - 4 C 225/11 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.11.2011 - 1 S 302/11 - 9
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