BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ERSÄUMNISURTEIL V ZR 8/13 Verkündet am: 6. Dezember 2013 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 56 Abs. 1, FamFG § 34 Abs. 3 Satz 2 Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Te r- min geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleib ens hingewiesen hat. GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 56 Abs. 1 Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangel s durch die Bestellung eines Betre u- ers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits b e- schränkt werden kann. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 188/88, NJW 1990, - 2 - 1734, 1736; Beschluss vom 17. November 2011 V ZR 199/11, FamRZ 2012, 631, 632 Rn. 12). BGH, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Dezember 2013 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6 . Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurüc kverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : D ie Parteien bilden eine Erbengemeinschaft. Zu dem Nachlass gehört ein Hausgrundstück. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts für die alleinige Nutzung des Grundstücks geltend. Seine r zum Monatsersten künftig Landgericht in Höhe von 9.803,46 fälligen Zahlungen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat vor dem Hintergrund einer im Jahr 2008 von dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) angeordneten , auf die Beschwerde des Kl äger s im Jahr 2009 jedoch wieder aufgehobenen Betreuung 1 2 - 4 - beschlossen, ein psychiatrisches Gutachten zu dessen Prozessfähigkeit einzuholen. Da der Kläger sich einer psychiatrischen Begutachtung nicht unterziehen woll te , hat das Oberlandesgericht diesen Besch luss aufgehoben. Den Antrag de s Klägers, ihm einen Prozesspfleger zu bestellen, hat der S e- natsv orsitzende zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat danach unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen. Entscheidungsgrün de : I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei als unzulässig abzuweisen, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozess un fähigkeit des Klägers bestünden, die zu dessen Lasten gingen . Nach den Feststellungen in den im Betreuungsver - fahren eingeholten Gutachten und Stellungnah men des Land gerichtsarztes R . sei die Prozessfähigkeit des Klägers zweifelhaft . Diese Zweifel seien nicht ausz u- räumen. Eine weitere Auf klärung sei nicht möglich gewesen, da der Kläger sich mit einer Begutachtung seiner Person nich t einverstanden erklärt habe und trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und seiner Ladung im Termin zur mün d- liche n Ver handlung nicht erschienen sei. II. 1. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist - ungeachtet der möglicher - weise fehlenden Prozes sfähigkeit des Klägers - zulässig, da auch eine Partei, deren Prozessfähigkeit in der Vorinstanz verneint worden ist, wirksam ein Rechtsmittel einlegen kann, um eine andere Beurteilung zu erreichen (st. Rspr.: vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1982 - V Z R 89/80, BGHZ 86, 184, 186; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 123). 3 4 - 5 - 2 . D as Rechtsmittel hat auch Erfolg . a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ermit tlungen zur Pro - zessfähigkeit des Klägers aufgenommen und seine Würdigung auf die im Be - treuungsverfahren erstellte n Gutachten des Sachverständigen R . g e- stützt. aa) Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe keinen Anlass zur Prüfung der Prozessfähigk eit des Klägers g ehabt , weil dafür konkrete A n- halts punkte vorliegen müssten, woran es hier schon angesichts der uneing e- schränkten Sachbezogenheit seiner Anträge und seines Vorbringens in den Tatsacheninstanzen gefehlt habe , ist unbegründ et . Richtig ist allerdings , dass nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistest ä tigkeit Ausnahmeerscheinungen sind, so dass im Allgemeinen von der Prozess fähigkeit der Partei auszugehen und anderes nur dann anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkt e dafür vorliegen, dass Prozessunfähigkeit vo r- liegen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122 , 124). Dem Prozessgericht , das den Mangel der Prozessfähigkeit ein er Partei nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksicht i- gen hat ( vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/ 8 0, BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 206/98, BGHZ 143, 122, 124) , ist jedoch e in weiter Beurteilungsspielraum bei der Feststellung einz u- räumen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen . Eine s solchen Entscheidungsspie l- raum s bedarf es schon deswegen, weil die von dem Gericht verkannte Pr o- zessunfähigkeit einer Partei die Nichtigkeitsklage ge gen ein Sachurteil begrü n- det (vgl. hierzu nur PWW/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 579 Rn. 3 mwN ) . Demg e- mäß stand der Umstand, dass der Kläger in diesem Rechtsstreit durch seinen Rechtsanwalt zur Sache (was allerdings nicht in gleich er Weise auf den nachfolgenden persönlichen Vortrag zu den seine Pr o- 5 6 7 8 - 6 - zessfähigkeit betreffenden Bedenken des Berufungsgerichts zutrifft) , der Au f- nahme von Ermittlungen zu dessen Prozessfähigkeit nicht entgegen. bb) Unbegründet sind auch die auf di e fehlen de wissenschaftliche B e- gründung gestützten Beweiseinreden der Revision gegen d ie gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen R . sowie der Vorwurf, dass das Berufungsgericht ungeachtet dessen das Gutachten kritiklos übernommen h a- be. Richt ig ist allerdings, dass die vor der Bestellung eines Betreuers gemäß § 280 FamFG einzuholenden Gutachten wissenschaftlich begründet sein mü s- sen, wozu auch eine diffe r entialdiagnostische Klärung und eine Klassifizierung der Diagnose gehören (vgl. BGH, Besch luss vom 19. Januar 2011 XII ZB 256/10 , NJW - RR 2011, 649, 650 Rn. 13). Ob d ie von dem Berufung s- gericht als Grundlage für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers he r- angezogene n Gutachten so wie Stellungnahmen des Sachverständigen R . diesen Anford erungen genüg en , mag zweifelhaft sein . Richtig ist auch, dass das Prozessgericht allein auf der Grundlage eines in einem anderen Verfahren erstellten Gutachtens eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten einer Partei, dass sich deren Prozess fähigkeit nicht feststellen lasse, nur dann treffen d arf , wenn es keine anderen erschließbaren Erkenntnisquellen g ibt (BGH, Urteile vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4. Nove m- ber 1999 - III ZR 306/98 , BGHZ 143, 123, 124). So verhielt es sich hi er jedoch . E ine weitere sachverständige Erkenntnisquelle für die Entscheidung, ob bei dem Kläger eine seine Prozess fähigkeit ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag, stand dem Berufungsgericht nämlich nicht zur Verf ü- gung, weil der Kl äger sich mit der angeordnete n Begutachtung nicht einve r- standen erklärt hatte und eine Par tei nicht verpflichtet ist , sich zur Feststellung ihrer Pro zessfähigkeit sachverständig untersuchen zu lassen (vgl. Sena t, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736 - insoweit nicht in BGHZ 110, 294 ff . abgedruckt; BGH, Urteile vom 24. April 1952 - IV ZR 156/51, 9 10 - 7 - NJW 1952, 1515 ; vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62, NJW 1962, 1510, 1511 ; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08, FamRZ 2010, 548 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nach dem ihm allein zur Verfügung stehenden Gutachten des Sachverständigen R . , der bei dem Kläger eine paranoide Entwicklung bei querulatorischer Persönlichkeit dia - gnostiziert hatte , die zu einem aus geprägten Realitätsverlust geführt habe, wo - durch die freie, eigenverantwortliche Willensbestimmung ausgeschlossen sei, zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die Prozessfähigkeit des Klägers nicht feststellen lasse. b) Begründet sind dagegen die auf ein e Verletzung des Verfahren s- grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Angriffe der Revision . aa) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung verneint ha t . (1) Unbegründet ist allerdings der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers mit der Bitte , die richterliche Anordnung zum persönlichen Erscheinen aufzuheben, weil er wegen einer Körperbehinder ung und Pflegebedürftigkeit nicht reisefähig se i, nicht zur Kenntnis genommen. Es hat dieses Schreiben in seinem Urteil dahin gewürdigt , dass der Kläger mit dem auf ein ärztliches Attest gestützten Vorbringen sich - wie in anderen Verfahren - einer richterlichen Anhörung zur Beurteilung seiner Prozess f ähigkeit entzie hen wolle . Richtig ist jedoch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte nur dann zu diesem Schluss kommen und ohne eine persönliche Anhörung des Klägers entscheiden dürfen, wenn es Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegt en ärztlichen Bescheinigung festgestellt hätte. Daran fehlt es hier. 11 12 13 14 - 8 - (2) Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch - una b- hängig von der Richtigkeit der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Be - scheinigung - aus einem weiteren rechtlic hen Gesichtspunkt begründet. Das Prozessgericht darf die Prozessunfähigkeit einer Partei , für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen, wenn es die Partei zuvor persönlich angehört hat (BGH, Urteil vom 4. November 19 99 III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 125 ; BVerfG, BVerf G K 6, 380, 383 ). Das schließt zwar eine Entscheidung ohne Anhörung nicht stets aus . Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen An hörung aber nur dann als unzulässig abweisen , wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folge n seines Au s- bleibens hingewiesen hat . Die Erforderlichkeit eine s solchen Hinweis es folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses Verfahrensgrundr echt soll sicherstellen, dass die Parteien ihr Verhalten im Pro zess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wo rt kommen. Art. 103 Abs. 1 GG enthält insofern weitere Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können (BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383 ; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08, NJW - RR 2009, 1223 Rn. 6). Welche Anforderungen sich darau s ergeben, dass jede Partei vor einer Entscheidung des Gerichts über ihre Prozess fähigkeit persönlich zu Wort kommen und vor einer Überraschung sentscheidung geschützt sein muss , ist allerdings in der Zivilprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Die ver fassungsrechtlich ge botene Mitwirkung der Partei im Verfahren vor der richterlichen Entscheidung über ihre Prozessfähigkeit erfordert es , insoweit die Vorschriften über das Gebot zur Anhörung der Partei im Betreuungsverfahren ( § 278 Abs. 1 Satz 1, § 34 Fam FG ) analog an z u wende n (so auch Zöller/Vollkomme r, ZPO, 30 . Aufl., § 56 Rn. 8). Nach § 34 Abs. 3 FamFG darf 15 16 17 - 9 - das Gericht nur dann ohne Anhörung das Verfahren beenden , wenn der Beteiligte unentschuldigt dem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben ist und er zuvor auf die Folgen seines Aus bleibens hingewiesen worden ist. Diesem Maßstab genügt das Verfahrens des Berufungs gerichts nicht . Ein Hinweis an den Kläger, dass das Gericht im Falle seines Ausbleibens ohne seine Anhörung möglicherweise nach Akten lage zu seinen Lasten entscheiden wird, ist nicht ergangen. Dem Kläger sind da durch in dem Verfahren zu gewährende Mitwirkungsmöglichkeiten vorenthalten worden, was nach dem Vorstehenden eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bedeutet. bb) Die Revision rügt zudem zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klage wegen seiner Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers durch Pr o- zessurteil abgewiesen hat, ohne diesem zuvor hinreic hende Gelegenheit geg e- ben zu haben , für s eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen . Auch dadurch hat das Be rufungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (1 ) D a die prozessunfähige Partei sich nicht eigenverantwortlich zu äußern vermag, kann ihr das rechtliche Gehör nur durch die Anhörung eines gesetzlic hen Vertreters gewährt werden . Art. 103 Abs. 1 GG verlangt deshalb von den Gerichten, eine im Rechtsstreit bislang unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (BG H, Urteil vom 9. Novembe r 2010 - VI ZR 249/09, NJW - RR 2011, 284 Rn. 7 ; BAG, NJW 2009, 3051 Rn. 5 ). Nachdem das Berufungsgericht von einer Prozess un fähigkeit des Klägers ausging, hätte es durch seine w eitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen müssen, dass dem Kläger das bishe r fehlende rechtliche Gehör gewährt wird ( BGH, Urteil vom 9. November 2010 VI ZR 249/09, aaO, 285). Hat eine prozessunfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter , muss das Prozessgericht ihr Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu 18 19 20 - 10 - sor gen . Bevor es ihre Klage als unzulässig abweist, hat es die Partei auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung (§ 51 Abs. 1 ZPO) sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers nach § 1 896 BGB hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechts streit s beschränkt werden kann ( vgl. BayObLG, Rpfleger 2001, 234; BAG, NJW 2009, 3051, 3052 Rn. 12) . D anach ist der Partei noch die Zeit einz u- räumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht b e- stellen zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZR 19 9 /11, FamRZ 2012, 631, 632 Rn. 12; BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW - RR 2011, 284, 285 Rn. 9). (2) Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen , indem es die Klage sogleich durch Prozessurteil abgewiesen hat . D e r Zeit raum zwischen der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers am 8. November 2011 und der letzten mündliche n Verhandlung vom 7. Dezember 2011 war vor dem Hinter grund unzureichend , dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Be troffene n durch das Familiengericht zulässig ist , was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s bestand für den Kläger nicht bereits zuvor Anlass, sich für diesen Rechtsstreit vorsorglich um die Be - stellung eines Betreue rs zu bemühen. Hat eine Partei im Beschwerdeverfahren die Aufhebung einer für alle Aufgabenbereiche angeordneten Be treuung e r- reicht, muss sie nicht von ihrer Prozessunfähigkeit aus g ehen und von sich aus die Bestellung eines Betreuers mit einem beschränkten Aufgabenbereich beantragen. Nachdem der Kläger durch seinen Rechtsanwalt in diesem Rechtsstreit sachbezogen v orgetragen und das Land gericht deshalb keinen Anlass gesehen hatte , an der Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln, war 21 22 - 11 - das Berufungsgericht geha lten, wenn es diese Frage anders beurteilte, dem Kläger die für die Bestellung eines Betreuers nötige Zeit einzuräumen . (3) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil das Prozessgericht ausnahms weise sogleich durch P rozessu r- teil entscheiden darf, wenn feststeht, dass entweder der Mangel der Vertretung der prozessunfähigen Partei nicht behoben werden kann oder dass der zu b e- stellende Vertreter die bi sherige Prozessführung nicht ge nehmigen wird (vgl. Senat, Urteil vom 2 3. Februar 1980 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736) . Das ist von dem Berufungsgericht nämlich nicht festgestellt . Davon, dass der Kläger sich auch einer möglichen Bestellung eines Betreuers allein für diesen Rechtsstreit widersetzen w ürde , kann nicht ausg egangen werden, weil er durch den Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 57 ZPO seine B e- reitschaft zur Mit wirkung im Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter zu erkennen gegeben hat . Auch die Genehmigung der bisherigen Pro zessführung du rch den zu be stellenden Vertreter ist angesichts des Erfolgs der Rechts ve r- folgu n g in erster Instanz eher wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund kann o f- fen bleiben, ob dann, wenn das Betreuungsgericht auch auf den Antrag des Klägers hin die Bestellung eine s Betreuers mit einem beschränkten Aufgabe n- kreis ablehnen , das Berufungsgericht jedoch an seinen Zweifeln an der Pr o- zessfähig keit des Klägers festhalten sollte, dem Kläger in entsprechender A n- wendung des § 57 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen wäre ( vgl. BAG, NJW 2009, 3051, 3052 Rn. 14). III. Das Berufungsurteil ist da nach aufzuheben und die S ache an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Die not - wendigen Prozesshandlungen sind nachzuholen. Erst danach wird entweder e rneut durch Prozessurteil oder - falls die Zweifel an der Prozessfähigkeit des 23 24 - 12 - Klägers behoben oder dessen ordnungsgemäße Vertretung sichergestellt sein sollten - über die Sache selbst zu entscheiden sein. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2011 - 21 O 144/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2 U 19/11 -
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