BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 8/14 Verkündet am: 10. Februar 2015 Be irovic Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2 Satz 1 Dc, § 823 Abs. 1 Aa Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Gesch ä- digte es unterlässt, sich e iner (weiteren) Behandlung zu unterziehen. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, di e Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der B e- klagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezembe r 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin wurde am 29. September 2005 von Nachbarn herb eiger u- fen, nachdem ihr fast 4 - jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1 erfasst worden war. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfra ktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinte r- kopf vor und macht geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttra u- 1 - 3 - matisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosi g- keit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereic h der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht weiteren Beweis erhoben. Es hat der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurüc k- gewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren - mit Abstrichen zur Höhe des gelt end gemachten Hau s- haltsführungsschadens - weiter. Die Beklagten erstreben mit der Anschlussrev i- sion die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe zwar bewiesen, dass bei ih r aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumat i- sches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten sei, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt habe. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträcht igungen sei jedoch nur bis Ende 2007 gegeben, weil die Klägerin ihr angebotene Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen habe, auch wenn ihr dies nicht im Sinne eines " Mitverschu l- dens " vorzuwerfen sei. Die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine B esserung des Gesundheitszustands erbracht hätte, sei günstig gewesen, da nach einem früheren, verhältnismäßig kurzen stationären Aufenthalt eine erhe b- 2 3 - 4 - liche Verbesserung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei und sich ein deutlicher Rückgang der PTBS - Sym ptomatik eingestellt habe. II. Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Revision der Klägerin a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes alle in die durch den Unfall verursachte Magersucht - und diese nur bis Ende 2007 - berücksic h- tigt hat und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beei n- trächtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erli t- ten, und deshalb unter dem Aspekt eines "Schockschadens" nicht ersatzfähig seien. aa) Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grun d- sät z lich Sache des nach § 287 ZPO besonders fre i gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfe h- ler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72, VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Da u- er der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87, VersR 1988, 943; vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90, VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli 4 5 6 7 - 5 - 2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, 1562 [insoweit in BGHZ 163, 35 1 nicht abgedruckt] und vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 16). bb) Für die Revision ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfal l- verletzungen ih res Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten ist, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf di e- ser Grundlage lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe d es Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (Senatsurteil vom 12. Ju li 2005 - VI ZR 83/04, aaO). Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsg e- richt beachtet und hinreichend gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Revision sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen psychischer Folgen solche Umstände, die für sich allein genommen nicht die Tatbestandsmerkmale des Schadensersatza n- spruchs erfüllen, nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des e r- kennenden Senats können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen we r- den, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beei n- trächtigun gen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen U n- fall s erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vo m 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, 8 9 - 6 - VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 5 48/12, zVb; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 46; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 148, 151; Münc h- KommBGB/Wagner, 6. Aufl . , § 823 Rn. 144, jeweils mwN). Ist das nicht der Fall, fehlt es mithin insoweit an einem ersatzf ähigen Schaden. Dieser wird nicht dadurch ersatzfähig, dass neben den grundsätzlich nicht zum Schadensersatz führenden Beeinträchtigungen auch eine unfallursächliche ersatzfähige Beei n- trächtigung besteht. Insoweit geht es nicht um die Frage der Bemessung d er Höhe des Schmerzensgeldes, sondern um die vorgelagerte Frage der Ersat z- fähigkeit eines eingetretenen immateriellen Schadens. b) Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Z u- rechnungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den gesun d- hei t lichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die Zeit bis Ende 2007 begrenzt hat. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folg e- wirkung eines Un fallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurec h- nungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Verso rgung und Siche r- heit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 34 1 , 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 150 un d vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 8 , 10 11 - 7 - 10 ). Eine Zurechnung kann auch dann ausscheiden, wenn das Schadenserei g- nis ganz geringfügig ist (Bagatelle). bb) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der über 2007 hinaus andauernden Erkrankung der Klägerin nicht verneint werden. Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichg e- setzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle. Die Kausalität zw i- schen dem Unfallgeschehen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen kann auch nicht wegen fehlender Adäquanz verneint werden. Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Vorau s- setzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint. c) Die Nichtzuerkennung eines Schmerzensgel des über das Jahr 2007 hinaus erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte für die B e- messung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr be gonnene Therapie nicht fortgesetzt hat. Wegen der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin nach der verhäl t- nismäßig kurzen Vorbehandlung bewertet das Berufungsgericht die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung erbrach t hätte, als günstig. Es meint jedoch, der Klägerin könne wegen de r unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Be s- serung i hrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Alles spreche zwar dafür, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen sei. 12 13 14 - 8 - Dass ihr dies in dem maßgeblichen Zeitraum subjektiv vorzuwerfen und nicht etwa Ausdruck ihrer auf das Unfallereignis zurückgehenden psychischen Feh l- entwicklung sei, lasse sich weder nach dem Vorbringen der insoweit darl e- gungspflichtigen Beklagten noch dem Sachverhalt im Übrigen feststellen. bb) Möglicherweise hat das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitvers chuldens erforderlichen Anforderungen überspannt. Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur He i- lung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbie tenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögen s- nachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde ( RGZ 60, 147, 149; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5 . A ufl., § 22 Rn. 112). Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Festste l- lungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, könnte ein Mitverschulden begrü n- den, wenn der Kläge rin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar g e- wesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1986 - VI ZR 12/86, VersR 1987, 408 mit zust. Anm. Deutsch, VersR 1987, 559; vom 18. April 1989 - VI ZR 221/88, VersR 1989, 701 , 702 und vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 2. Anschlussrevision der Beklagten a) Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, bei der Kläg e- rin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumat i- sches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten, als dessen Folge sich eine M a- 15 16 17 - 9 - gersucht entwickelt habe. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision mit E r- folg. b) Die Beweiswürdigung ist allerdings grundsätzli ch Sache des Tatric h- ters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rech t- lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 28; vom 11. D e- zember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 16; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 28 und vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13 , VersR 2015, 196 Rn. 11 ) . Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswür digung erweist sich als unvollständig. c) Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Gesundheitssch a- dens, der nach ihrem Vorbringen mittelbar als (psychische) Folge des Ve r- kehrsunfalls ihres Sohnes eingetreten ist. Ein solcher Schadensersatzanspruc h aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1, § 253 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2007 gelte n- den Fassung wäre zwar ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Ve r- letzung eines eigenen Rechtsgut s (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 10). Nach stän diger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Sch a- densersatzanspruch eines dadurch nur "mittelbar" Geschädigten im Falle der 18 19 - 10 - Tötung oder schweren Verlet zung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhalten s- pflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken ( vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8 ; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12 , zVb ). Deshalb können psychische Beeinträchtigungen n aher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche B e- findlichkeit medizinisch relevant sein, wie oben dargelegt nur dann als Gesun d- heitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind . Dabei hat der erkenne nde Senat stets dem U m- stand Bedeutung beigemessen, ob die von dem Dritten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückgeführt werden oder ob sie durch den Erhalt ein er Unfallnachricht ausgelöst worden sein sollen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, aaO S. 167; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 f. ; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 448 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54 8/12, zVb ). d) Die Anschlussrevision rügt mit Erfolg, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Berufungsgericht bei seiner Annahme, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein pos t- traumatisches Bel astungssyndrom eingetreten, berücksichtigt hat, dass die Klägerin an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt hat. Wie die Anschlussrevision mit Recht geltend macht, lässt sich auch den Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. ni cht entnehmen, ob dieser bei se i- ner Beurteilung dem von der Klägerin für die psychische Beeinträchtigung ve r- antwortlich gemachten auslösenden Ereignis hinreichend Rechnung getragen hat. Der Sachverständige begründet die nach seiner Bewertung gegebene U r- 20 - 11 - säc hlichkeit des Erlebens der Unfallverletzung für die eingetretene posttraum a- tische Belastungsstörung im Wesentlichen mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die A n- schlussrevision weist jedoch zutreffend daraufhin, dass nach anerkannter med i- zinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Es handelt sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belasten des Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedr o- hung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzwei f- lung hervorrufen würde ( Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl., S. 207 ; vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 33). Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellt, lassen die Darlegungen des Sachverstä ndigen Dr. W. nicht erkennen. 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei erneuter 21 - 12 - Be fassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.11.2009 - 22 O 16/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.12.2013 - 15 U 191/09 -
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