ECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZR8.15.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss IV ZR 8 /15 vom 13. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski , die Richt e- rin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. April 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten g e- gen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Karlsruhe vom 18 . Dezember 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Di e Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der nach § 79 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten (VBLS) der Gruppe der rentenfernen Versicherten zugehörige Kläger wendet sich ge gen die ihm von der B ekl agten nach Umstellung ihres Zusatzve r- sorgung ssystems erteilte Startgutschrift. Die Beklagte hatte die Startgutschrift zunächst auf der Grundlage ihrer Satzung vom 22. November 2002 errechnet. Nachdem der Senat 1 2 - 3 - mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74 /06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die für die Startgutschriftermittlung maßgebliche Übergang s- regelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verst o- ßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt hatte, ergänzte die Beklagte , insoweit tari fvertragliche Vorgaben umsetzend, mit der 17. Sat - zungsänderung vom Januar 2012 in § 79 Abs. 1a VBLS die bisherigen Bestimmungen zur Startgutschriftenermittlung durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell . Der Kläger meint , auch die se geänderte Übergangsregelung ve r- stoße weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er begehrt, soweit für das Rev i- sionsverfahren noch von Interesse, die Feststellung der Unverbindlic h- keit der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Start gutschrift. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Auf die B e- rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen. Nach seiner Auffassung verstößt die neu gefasste Übergangsreg e- lung für rentenferne Versicherte weiter hin gegen das Gleichheitsgrun d- recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. D ie Startgutschriften relevanter und abgrenz - barer Gruppe n von rentenfernen Versicherten , nämlich aller Angehörigen des Jahrgangs 1961 und jünger und derjenigen, die nach Vollendung des 20. , jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals versichert worden seien , würden weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittel t . Mit der vom Berufungsgericht zugelassene n Revision erstrebt die Beklagte die Wiederh erstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 4 5 - 4 - II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor , und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). D ie von der Revision aufgeworfene Rechtsf rage der Wirksamkeit der mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 neugefassten Übe r- gangsregelung für rentenferne Versicherte, die auch der Zulassungsen t- scheidun g des Berufungsgerichts zugrunde l ie gt , hat der Sena t zw i- schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Sinne des Ber u- fungsgerichts entschieden und die dortige , auf dieselben rechtlichen E r- wägungen wie im Streitfall gestützte Re vision der Beklagten zurückg e- wiesen ; ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe d e s vorgenannte n Senatsurteil s Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übe r- tragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsg e- richts gegebenen Zulas sungsgründe entfallen . Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 9. März 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erw ä- gungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.). 6 7 8 - 5 - III. I m Hinbli ck auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prü fen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll. Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 O 169/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 - 9
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