ECLI:DE:BGH:2017:271017UVZR8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 8/17 Verkündet am: 27. Oktober 2017 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrech t- lich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr ver langen kann, kann für den e r- höhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Novemb er 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33). BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2017 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stres emann, die Richterinne n Dr. Brückner und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weite r- gehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberla n- desgeri chts Dresden vom 6. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger bezogen auf bezogen auf den Klageantrag zu 4 im Hinblick auf den erhöhten Aufwand zur Reinigung des Grundstücks und Geb äudes mit Au s- nahme der Vermoosung des Daches zu rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wege n Tatbestand : Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstück e. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hoch gewachsene Bäume . Gestützt auf die Behauptung, die Bäume verschatt e- 1 - 3 - ten ihr Grundstück, bewirk t en s tarken Laubbefall und Ver moosung ihres Ha u- ses und beeinträchtigten überdies die gärtnerisc he Nutzung des Grundstücks erheblich, verlangen die Kläger von dem Beklagten die Entfernung näher b e- zeichne ter Bäume (Klageantrag zu 1) und hilfswei se, den Überhang a n der Flurstücksgrenze zu entfernen und die Bäume in der Höhe auf drei Meter zu kürzen. Mit dem Klagean trag zu 2 beanspruchen sie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen . Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3 zielt auf d ie Zah lung von 2.527,51 als Ersatz für finanziellen Aufwand im Jahr 2014 ; der Betrag setzt sich zusammen aus Koste n von 2.055,51 nach Darstellung der Kläger jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf ihres Anwe sens und aus 472 für jährli che Mehraufw endungen, die e ntstünden, weil es a ufgrund der Verschattung eines Teils ihres Grundstücks nicht möglich sei, dort Obst und Gemüse anzubauen . Schließlich beantragen d ie Kläger mit dem ebenfalls hilfsweise gestellten Klagea ntrag zu 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflich tet ist , ihnen jährlich die Aufwendungen für den erhöhten A ufwan d zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes und den Ankauf von Obst und Gemü se zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne E rfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Rev i- sion zur ückzuweisen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch der Kläger auf E ntfernung oder auf Kürzung der Bäum e könne weder auf § 14 SächsNRG noch auf § 1004 Abs. 1, § 906 BGB oder auf § 242 BGB gestützt werden. Die Kläger hä t- ten die Entfernung und den Rückschnitt nicht innerhalb der Fünfj ahresfrist des § 15 SächsNRG aF verlangt. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem nachbarliche n Gemeinschaftsverhältnis . Ebensowenig könnten die Kläger die Entfernung des in ihr Grundstück von dem Bäumen des Beklagten hineinrage n- den Bewuchses verlangen . Ein Anspruch auf Erstattung der Auf wendungen, die für die Entfernung von Laub und Ästen von den Bäumen des Beklagten und für die Reinigung der Dachrinne und des Daches anfielen, stehe den Klägern nicht zu. Entspreche n- des gelte, soweit sie finanziellen Ausgleich für die Einschränkung der agr ar i- schen Nutzung ihres Gartens verlangten. Auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB könnten sie sich nicht stützen, weil sie die Fristen des Nachbarrechts hätten verstre i- chen lassen. Das setze zugleich einer entsprechende n Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Grenzen. D ie Kläger hätten es in der Hand gehabt , durch ein frühzeitiges Vorgehen gegen den Baumwuchs auf dem Grundstück des B e- klagten die von den Bäumen ausgehenden Be einträchtigungen zu verhindern. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung erö ffnet ist, nur teilweise stand. 3 4 5 - 5 - 1. Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision der Kläger ist nur tei l- weise, nämlich nur hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 zulässig. a) Eine Besc hränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden . Es genügt aber , wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt ( st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 1 1 mwN) . Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt, dass es im Hinblick auf den von den Kl ä- gern geltend gemachten Zahlungsanspruch von dem Urteil des Senats vom 14. November 2013 (V ZR 102/03) abweiche , das bei einem vergleichbaren Sachverhalt einen auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gestützten Au sgleich s- anspruch zuerkannt habe. Da nur d ie Klageanträge zu 3 und 4, nicht jedoch die Klageanträge zu 1 und 2 einen solchen Anspruch zum Gegenstand haben, hat das Berufungsgericht erkennbar eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Klageanträge zu 3 und 4 gewollt. b) Die se Teilzulassun g ist wirksam. Sie setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtl i- cher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des v on der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat über mehrere selbstä n- dige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) ent schieden. Die mit den Kl a- geanträgen zu 3 und 4 verfolgten Ausgleichsansprüche stellen einen tatsächlich 6 7 8 - 6 - und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes dar, der unabhängig von den mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Ansprüchen beurteilt we r- den kann. Eine Widerspruchsgefahr besteht nicht, weil ausgeschlossen ist, dass das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu dem - mit der A b- weisung der Klageanträge zu 1 und 2 nicht zu vereinbarenden - Ergebnis g e- langt, die Fünfjahresfrist des § 15 SächsNRG aF sei nicht versäumt worden. Letzteres w ird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. 2 . Sowei t die Revision zulässig i st, hat sie in der Sache teilweise Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der Za h- lungsanspruch der Kläger (Klageantrag zu 3) sowie der Feststellungsanspruch (Kla geantrag zu 4) nicht verneinen. a) Nach der ständigen Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) g e- geben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benu t- zung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos h inzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 V ZR 55/15 , NJW - RR 2016, 588 Rn. 20 mwN; Urteil vom 14. November 200 3 V Z R 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.). b) Wie der Senat zudem bereits entschieden hat (Urteil vo m 14. No - vember 2003 V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), kann auch dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen 9 10 11 - 7 - des Ablaufs der dafür in d em Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlus s- frist nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachba r- rechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Auch in dieser Konst ellation ist der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert, Einwirkungen, die er grundsätzlich nicht - hier gemäß § 906 Abs. 1 und 2 BGB - dulden müsste, sondern nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, zu unterbinden. Eine and e- re Möglichkeit z ur Störungsbeseitigung als die, dass die Bäume entfernt oder so weit gekürzt werden, dass das Abfallen von Laub und ähnlichem auf das Grundstück des Nachbarn nahezu ausgeschlossen ist, besteht nicht. Entfe r- nung oder Kürzung der Bäume kann der Nachbar jedoc h wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr verlangen ; er muss das Höhen wachstum der Bäume dulden (Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45 zu § 54 Abs. 2 Nds.NRG). c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Überlegung des Berufungsgericht s ( vgl. auch Roth, LMK 2004, 64, 65; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 906 Rn. 37), der Eigentümer habe es selbst in der Hand gehabt, den Baumwuchs als Ursache der Beeinträchtigungen zu verhindern, veranlasst ke i- ne abweiche nde Beurteilung. Sie misst der Ausschlussf r i st nach den nachba r- rechtlichen Vorschriften - hier gemäß § 15 SächsNRG aF - eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseit i- gung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Missachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW - RR 2 010, 807 Rn. 24; Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16, juris Rn. 18). Dies besagt jedoch nichts da rüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen 12 - 8 - durch das Abfallen von Laub und ähnlichem in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus be einträchtigt wird, diese Beeinträchtigung en t- schädigungslos hinzunehmen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu Wertungswidersprüchen in Ansehung des gesetzlichen Ausgleichsanspruch s gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, de r eine wesentliche Beeinträchti g u ng i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB zu dulden hat , weil sie durch eine ortsüblich e Benutzung des anderen Grundstücks herbeig e- führt wird und n icht durc h Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzer n die s er Art wirtsc haftlich zumut b ar sind, von dem Benutzer des anderen Grun d- stücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Wer durch La ubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen , obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen , die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht. In beiden Fällen ist der Nachbar aus Rechtsgründen gehindert, den ihm eigentlich zustehenden Anspruch auf Beseitigung der Störung seines Eige n- tums durch Laub abfall und ähnliche s gem äß § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hat der Grundstückseigentümer wesentliche Beeinträchtigungen seines Eigentums durch von einem Nachbargrundstück ausgehende Immissionen zu dulden. Di e- se Dul dung soll nach der Wertung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entsch ä- digungslos erfolgen und rechtfertigt eine entsprechende Anwen dung der Vo r- schrift. 3 . Das Berufungsurteil erweist sich allerdings aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO ), s oweit die Kläger im Rahmen ihrer Klagea n- 13 - 9 - träge zu 3 und 4 den Ausgleichsanspruch nicht auf den Laub abwurf , sondern auf eine Verschattung ihres Grundstücks bzw. ihres Hauses stützen. a) Während das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von St räuchern und Bäumen zu den ähnlichen Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), stellt der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine derartige Einwirkung da r ( vgl. Senat , Urteil vom 10. Juli 2015 V ZR 229/14, NJW - RR 2015, 1425 Rn. 15 mwN). Der Eigentümer hat solche sog. negativen Einwirkungen auch unter B e- rücksichtigung der Pflichten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis grund sätzlich hinzunehmen . Da die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und es deshalb bereits von vorneherein an einem Unterlassungs - bzw. Beseitigung s- anspruch des betroffenen Eigentümers fehlt, scheidet auch ein nachbarrechtl i- cher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog aus. Ein Wertungswiderspruch zu dem Ausgleichanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in direkter Anwendung , dessen Vermeidung eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte, besteht nicht , weil auch dieser Anspruch eine Einwirkung i.S.d . § 906 Abs. 1 BGB voraussetzt, die aber bei dem Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen gerade nicht gegeben ist. b) Soweit die Kläger ihre Ausgleichsansprüche damit begründen, dass durch den Schattenwurf der Bäume des Beklagten und damit durch den Entzug von Licht erhöhte Reinigungskosten sowie Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse anfielen, sind die Klageanträge zu 3 und 4 unbegründet . In diesem Umfang ist die Zurückweisung der Berufung der Kläger im Ergebnis zu Recht erfolgt. Be zogen auf den Zahlungsantrag (Klageantrag zu 14 15 - 10 - Kläger die Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse beziffern. Bezogen auf den für die erhöhten Reinigungskosten geltend gemachten Teilb e- tra g handelt es sich um die hierin enthaltenen Kosten für die Beseitigung der auf der Verschattung beruhenden Moosbildung auf dem Dach des Hauses . Da es an Feststellungen dazu fehlt, wie hoch diese anteiligen Re i- nigungskosten sind, kommt eine t eilweise Bestätigung des Berufungsurteils nicht in Betracht. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 4) ist bezogen auf die Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse und insoweit u n- begründet, als es um den erhöhten Aufwand für die Beseitigung der Vermo o- sung des Daches geht. III. 1. Hiernach ist das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlich en Umfang teilweise aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie a n das Berufungsgericht zurückzuve rweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt im vorlie genden Zusammenhang voraus, d ass der in Anspruch g e- nommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Laubab wurf der Bäume verantwortlich ist. Dies ist jedenfalls d ann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesr echtlichen Besti m- mungen über den Grenzabstand unterhalten werden und sich die Nutzung des störenden Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer B e- 16 17 18 - 11 - wirtschaftung hält . Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden d er Bäume auf die zulässige Höhe verlang t werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtscha f- tung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.). Hiernach ist der Beklagte für den Laubabwurf verantwor t- lich, weil nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Festste l- lungen des Landgerichts die s treitgegenständlichen Bäume , die sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befinden, bereits im Jahre 2000 mindestens eine Höhe von c a. 5 bis 6 m aufwiesen und deshalb die in den §§ 9, 10 SächsNRG aufgeführten Grenzabstände nicht eingehalten sind. b) Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu g e- troffen, ob es sich bei dem Laubabwurf um eine w esentliche Beeinträ chtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB handelt. Dies wird unter Be rücksichtigung des Vortrags und der Beweisangebote der Parteien nachzuholen sein. Eine wesentliche B e- einträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn - so der Vortrag der Kläger - da s von den Bäumen des Beklagten abfallende Laub dazu führt, dass die Dachri n- nen und die Abläufe an ihrem Haus häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssten (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.). c) Ob die Kläger durc h den Laubabwurf Nachteile erleiden, die das z u- mutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchti gung über - steigen, bedarf ebenfalls der Klärung durch das Berufungsgericht. Entgegen der von dem Beklagten in Revisionserwiderung vertretenen Auff assung ist der Vo r- trag der Kläger zu diesem Tatbestandsmerkmal eines nachbarrechtlichen Au s- gleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 BGB nicht unerheblich. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der gebotenen Abwägung auch d a- 19 20 - 12 - rauf an, in welchem Ve rhältnis der von dem beeinträchtigten Grundstückseige n- tümer behauptete zusätzliche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinig ung seines Grundstücks von Laub und ähnlichem sowieso hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 102/0 3, BGHZ 157, 33, 42 f.). Richtig ist auch, dass das Landgericht beanstandet hat, die Kläger hätten nicht unterschieden , welche Reinigungsarbeiten unabhängig vom Bestand des Bewuchses auf dem Grundstück des Beklagten erforderlich und notwendig w ä- ren, obwohl aus den Lichtbildern erkennbar sei, dass in der Nähe ihres Grun d- stücks weitere Laubbäume existierten, von denen ebenfalls ein Laubeintrag auf das Grundstück zu erwarten sei. Hierdurch wird aber die - unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigenguta chtens gestellte - Behauptung der Kl ä- ger, der erhöhte Aufwand zur Reinigung ihres Grundstücks übersteige das normale Maß und beruhe auf den im Streit stehenden Bäumen, nicht unerhe b- lich. Vielmehr bedarf es zu dieser Behauptung ggf. einer Beweisaufnahme. d) Ein n achbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen, falls das Naturschutzrecht dem Störer verbi e- tet, die Einwirkung auf das Grundstück des Gestörten z u unterlassen oder a b- zustellen. Hätte d er Störer gleichwoh l an den Gestörten einen Ausgleich zu lei s- ten, müsste er eine Entschädigung für die Folgen einer gesetzlichen Regelung bezahlen, die der Gesetzgeber nicht im Interesse des Störers, sondern im All - 21 - 13 - gemeininteresse für notwendig hält . Hierfür gibt es k eine Grundlage ( vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 252). Auch zu diesem Gesichtspunkt bedarf es ggf. weiteren Vortrags der Parteien bzw. einer weiteren Aufklärung durch das Berufungsge richt, da der Beklagte nach den Ausfü hrungen in dem Urteil des Landgerichts substantiiert dargelegt hat, dass die für eine Fällung der Bäume erforderliche Genehmigung von der Stadt A . nicht erteilt werde. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.10.2014 - 4 O 117/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2016 - 9 U 1687/14 - 22
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