BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 82/03 vom23. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-derichsen, die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlinvom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den in-soweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsist von einem nach hypothetischer Einwilligung nicht rechtswidri-gen Eingriff auszugehen. Schon deshalb scheidet eine Haftungder Behandlungsseite wegen Aufklärungsversäumnissen aus. Ei-ner Stellungnahme zum Urteil des Thüringischen Oberlandesge-richts Jena vom 3. Dezember 1997 (Versicherungsrecht 1998,586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist, bedarf es hiernachnicht. Zudem fehlt es an der für einen Anspruch auf Geldentschä-digung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Per-sönlichkeitsrechts. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbil-dung des Rechts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die nachAblauf der Äußerungsfrist erstmals in der Berufungsinstanz bean-tragte Anhörung des Sachverständigen gab dem Berufungsgerichtkeine Veranlassung, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten(§§ 402, 398 ZPO; vgl. BGHZ 35, 370, 372 f.). Von einer näherenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abge-sehen. - 3 -Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 25.564,59 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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