BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 82/06 vom 16. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 415 Abs. 1, 247 435 Satz 1 Halbs. 1 Beglaubigungsabkommen Deutschland - Frankreich vom 13. September 1971 a) Die beglaubigte Abschrift einer franz366sischen Akte erbringt regelm344337ig den vol-len Beweis f374r die Abgabe der darin beurkundeten Erkl344rungen. b) Das Gericht darf die beglaubigte Abschrift einer franz366sischen Akte nicht deshalb au337er Betracht lassen, weil sie in franz366sischer Sprache verfasst ist. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Feb-ruar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 20.567 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt - soweit f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde noch von Interesse - den Beklagten zu 2 auf Kaufpreisr374ckzahlung und Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm ein Auto verkauft hat, das - nach der Behauptung des Kl344gers - zuvor in Frankreich gestohlen worden war. 1 Der Kl344ger erwarb von dem Beklagten zu 2 mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2001 einen gebrauchten R. . Anschlie337end verkaufte er das Fahr- 2 - 3 - zeug seinem Bruder, der es wiederum an einen in Frankreich lebenden Onkel ver344u337erte. 3 Der Kl344ger behauptet, das Auto sei in Frankreich gestohlen worden, be-vor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe. Nachdem sein Bruder das Fahr-zeug an den Onkel weiterverkauft habe, sei es von der franz366sischen Polizei beschlagnahmt worden. Der Beklagte zu 2 habe ihm deshalb kein Eigentum an dem Auto verschafft und hafte ihm wegen anf344nglichen Unverm366gens. Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung von 20.576 200 nebst Zinsen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge-lassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kl344ger seinen Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt. 5 II. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 247 544 Abs. 6 und 7 ZPO; Art. 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begr374ndet, weil das Beru-fungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r ( Art. 103 Abs. 1 GG ) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 , NJW 2005, 1950 , unter I). 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 - 4 - Dem Kl344ger sei der Beweis, dass das Fahrzeug in Frankreich gestohlen worden sei, bevor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe, nicht gelungen. Auf-grund der Aussage des Zeugen E. sei keine 334berzeugung davon zu gewin-nen, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Auch aus dem Zusammenwir-ken der vom Kl344ger vorgelegten Ablichtungen und der Aussage des Zeugen E. folge nicht der Beweis des Diebstahls. Die vom Kl344ger vorgelegten Ab-lichtungen von Urkunden seien selbst nicht als Urkunden anzusehen. Sie seien damit kein zul344ssiges Beweismittel, sondern nur Gegenstand der freien Be-weisw374rdigung. Zweifel an der 334bereinstimmung der Ablichtungen mit den Ori-ginalen seien begr374ndet, weil es bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutsch-land keine Suchmeldung gegeben habe. Hinzu komme, dass der Kl344ger trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts nicht in der Lage gewesen sei, Ori-ginale der Kopien vorzulegen. Durch die Aussage des Zeugen E. seien die durch diese Umst344nde begr374ndeten Zweifel an der 334bereinstimmung der Ab-lichtungen mit den Urkunden nicht ausger344umt worden. 8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungs-gericht das Grundrecht des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r verpflich-tet das entscheidende Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen ( BVerfGE 96, 205 , 216 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat hiergegen versto337en, indem es ent-scheidungserhebliches Vorbringen des Kl344gers au337er Acht gelassen hat. 9 Das Berufungsgericht hat zwar nicht 374bersehen, dass der Kl344ger die von ihm zum Beweis seiner Behauptung, das Fahrzeug sei in Frankreich gestohlen worden, in erster Instanz vorgelegten Ablichtungen in der Berufungsinstanz durch weitere Fotokopien erg344nzt hat. Es hat aber nicht ber374cksichtigt, dass der Kl344ger vorgetragen hat, bei diesen in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 10 - 5 - 26. Oktober 2005 vorgelegten Ablichtungen handele es sich - anders als bei den in erster Instanz vorgelegten unbeglaubigten Fotokopien - um beglaubigte Abschriften der franz366sischen Ermittlungsakte, durch sie werde nachgewiesen, dass das Fahrzeug in Frankreich gestohlen worden sei. 11 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, da nicht auszu-schlie337en ist, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekom-men w344re, wenn es das Vorbringen des Kl344gers zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen h344tte. H344tte das Berufungsgericht das Vorbringen des Kl344-gers ber374cksichtigt, er habe eine beglaubigte Abschrift der franz366sischen Er-mittlungsakte vorgelegt, und sich damit auseinandergesetzt, dass eine solche beglaubigte Abschrift den vollen Beweis f374r die Abgabe der darin beurkundeten Erkl344rungen erbringt, dann h344tte es die Behauptung des Kl344gers, das Fahrzeug sei in Frankreich gestohlen worden, m366glicherweise als erwiesen angesehen. a) Urkunden, die von einer 366ffentlichen Beh366rde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit 366ffentlichem Glauben versehenen Per-son innerhalb des ihr zugewiesenen Gesch344ftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (366ffentliche Urkunden), begr374nden nach 247 415 Abs. 1 ZPO, wenn sie 374ber eine vor der Beh366rde oder der Urkundsperson abgegebene Erkl344rung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Beh366rde oder die Ur-kundsperson beurkundeten Vorgangs. 12 Die Bestimmung des 247 415 Abs. 1 ZPO gilt, wie sich aus 247 438 ZPO er-gibt, auch f374r ausl344ndische 366ffentliche Urkunden (vgl. Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., 247 415 Rdnr. 3, 247 438 Rdnr. 2; BVerwG, NJW 1987, 1159, m.w.Nachw.). Bei der Urschrift der nach dem Vorbringen des Kl344gers in beglaubigter Abschrift vorgelegten Ermittlungsakte einschlie337lich der darin enthaltenen Strafanzeige des M. A. und des Abschlussberichts der Polizei M. handelt 13 - 6 - es sich um franz366sische 366ffentliche Urkunden. Nach Art. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz366sischen Republik 374ber die Befreiung 366ffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Septem-ber 1971 (ratifiziert durch Gesetz vom 30. Juli 1974, BGBl. II S. 1074 ff.; im fol-genden: "Abkommen") sind f374r die Anwendung dieses Abkommens unter ande-rem Urkunden einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht (Art. 2 Nr. 1 Alt. 2 des Abkommens) und Urkunden einer Verwaltungsbeh366rde (Art. 2 Nr. 2 des Abkommens) als 366ffentliche Urkunden anzusehen. Um solche Urkunden han-delt es sich hier. Die Ermittlungsakte ist eine Urkunde der Staatsanwaltschaft ("Procureur de la R351publique") bei dem Tribunal de Grande Instance de Lyon. Die in der Ermittlungsakte enthaltene Strafanzeige und der Abschlussbericht sind Urkunden der Polizei M. , die - wie aus dem Vermerk auf der Straf-anzeige "MINISTERE DE L'INTERIEUR" hervorgeht - dem franz366sischen In-nenminister nachgeordnet ist und bei der es sich demnach um eine Verwal-tungsbeh366rde handelt. Eine 366ffentliche Urkunde kann gem344337 247 435 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht nur in Urschrift, sondern auch in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer 366ffentlichen Urkunde an sich tr344gt, vorgelegt werden. Die nach Darstellung des Kl344gers von ihm vorgelegte be-glaubigte Abschrift der franz366sischen Ermittlungsakte gen374gt diesen Anforde-rungen. Der auf dem ersten Blatt des Konvoluts aufgestempelte Vermerk, der die 334bereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit dem Original best344tigt ("COPIE CERTIFI311E CONFORME A L222ORIGINAL"), ist von einem "Greffier en Chef", also einem franz366sischen Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle, ausge-stellt. Nach Art. 4 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Alt. 4 des Abkommens sind Beglaubigun-gen von Abschriften, die ein Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle erteilt hat, als 366ffentliche Urkunden anzusehen. 14 - 7 - Voraussetzung f374r die Beweiskraft einer 366ffentlichen Urkunde ist ferner deren Echtheit und Unversehrtheit (Z366ller/Geimer, aaO, vor 247 415 Rdnr. 1). Die Echtheit ausl344ndischer 366ffentlicher Urkunden hat das Gericht grunds344tzlich nach den Umst344nden des Falles zu ermessen, wobei zum Beweis der Echtheit die Legalisation gen374gt (247 438 ZPO). Da es sich bei der Beglaubigung des fran-z366sischen Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle allerdings um eine in Frank-reich errichtete und mit einem amtlichen Stempel versehene 366ffentliche Urkun-de handelt, bedarf sie zum Gebrauch in Deutschland nach Art. 1 des Abkom-mens keiner Legalisation. Sie hat daher entsprechend 247 437 Abs. 1 ZPO die Vermutung der Echtheit f374r sich (vgl. Z366ller/Geimer, aaO, 247 438 Rdnr. 1). 15 b) Die nach dem Vorbringen des Kl344gers von ihm vorgelegte beglaubigte Abschrift der Ermittlungsakte begr374ndet demnach gem344337 247 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis f374r die Abgabe der darin beurkundeten Erkl344rungen. An diese gesetzliche Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweisw374rdigung (247 286 ZPO) weitgehend einschr344nkt (Z366ller/Geimer, aaO, vor 247 415 Rdnr. 1), ist das Gericht zwar nicht gebunden, wenn eine Anordnung des Gerichts, dass der Beweisf374hrer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern, erfolglos bleibt; dann entscheidet das Gericht gem344337 247 435 Satz 2 ZPO nach freier 334berzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen ist. Eine solche An-ordnung hat das Berufungsgericht hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vor-gelegten Abschriften jedoch nicht getroffen, so dass es bei der gesetzlichen Beweisregel des 247 415 Abs. 1 ZPO bleibt. 16 Die - wie f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstel-len ist - beglaubigte Abschrift der Ermittlungsakte erbringt demnach vollen Be-weis zwar nicht f374r die inhaltliche Richtigkeit (innere oder materielle Beweis-kraft), jedoch f374r die Abgabe (344u337ere oder formelle Beweiskraft) der darin beur- 17 - 8 - kundeten Erkl344rungen (Z366ller/Geimer, aaO, 247 415 Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86, JZ 1987, 522; Urteil vom 6. Juli 1979 - I ZR 135/77, NJW 1980, 1000, unter II 2). Die in ihr enthaltene Strafanzeige des M. A. beweist demnach, dass M. A. am 8. April 2000 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet und dabei bekundet hat, am 8. April 2000 um 17.05 Uhr sei ein etwa 20j344hriger Mann mit schwarzer Hautfarbe in den der Firma A. geh366renden grauen R. , der in einer Garage in M. geparkt gewesen sei und an dem die Schl374ssel noch gesteckt h344tten, eingestiegen und sei damit in Richtung der "p. " weggefahren. Sie erbringt ferner Beweis daf374r, dass M. A. eine Fahrgestellnummer des gestohlenen Fahrzeugs angegeben hat, die - wie aus einem Vergleich mit dem Kaufvertrag des Kl344gers und des Beklagten zu 2 vom 17. Juli 2001 hervorgeht - mit der Fahrgestellnummer des verkauften Fahr-zeugs 374bereinstimmt. Der gleichfalls in der beglaubigten Abschrift der Ermitt-lungsakte enthaltene Abschlussbericht der Polizei M. beweist schlie337-lich, dass die Polizei M. aufgrund der Strafanzeige des M. A. von einem Diebstahl des Fahrzeugs ausgegangen ist. Das Berufungsgericht h344tte, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, pr374fen m374ssen, ob in den Erkl344rungen des M. A. und den Feststellungen der Polizei M. Anhaltspunkte zu sehen sind, die darauf schlie337en lassen, dass das Fahrzeug, wie der Kl344ger behauptet hat, in Frankreich gestohlen worden war. 18 Das Berufungsgericht durfte die beglaubigte Abschrift der franz366sischen Ermittlungsakte auch nicht etwa deshalb au337er Betracht lassen, weil sie in fran-z366sischer Sprache verfasst ist. Das Berufungsgericht h344tte die Ermittlungsakte auch ohne 334bersetzung ber374cksichtigen d374rfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. M344rz 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, unter II 2). Andernfalls h344tte es 19 - 9 - nach 247 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO anordnen k366nnen, dass der Kl344ger eine 334ber-setzung beibringt, oder es h344tte entsprechend 247 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO eine 334bersetzung von Amts wegen einholen m374ssen (vgl. Z366ller/Greger, aaO, 247 142 Rdnr. 6). III. 20 Das Revisionsgericht kann in F344llen der Verletzung des rechtlichen Ge-h366rs nach 247 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattge-benden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckver-weisen. Von dieser M366glichkeit macht der Senat hier Gebrauch. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 27.07.2005 - 5 O 2/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 1 U 172/05 -
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