BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 82/08 Verk374ndet am: 28. Oktober 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 2042 ff. Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempf344ngen auf den Erbteil 374ber die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln ins-besondere in 247 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verf374-gung anordnen; f374r eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen k366nnen dagegen nicht durch Rechtsgesch344ft unter Lebenden getroffen werden. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 82/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-rin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. M344rz 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob sich der Kl344ger lebzeitige Zu-wendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. 1 Der Kl344ger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine au337erehelich geborene Halbschwester. In einem eigenh344ndigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kl344ger und dessen Halb-schwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kl344ger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli 1978 in Maschinen-schrift gefertigte, vom Erblasser und vom Kl344ger unterschriebene Schen-kungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist: 2 - 3 - "2. [Der Kl344ger] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am k374nfti-gen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet." Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der Kl344ger gegen374ber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September 1984 setzte der Erblasser den Kl344ger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein. 3 Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch diese Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1997 gew344hrte der Erblasser dem Kl344ger eine weitere Zuwendung in H366he von 600.000 DM. Am 8. September 1997 unterzeichnete der Kl344ger eine mit der Maschine ge-schriebene Erkl344rung, in der es unter anderem hei337t: 4 "Der [Kl344ger] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erkl344rt hiermit dem Schenker [Erblasser] gegen374ber ausdr374cklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der DM 600.000,00 auf etwaige Pflichtteilsanspr374che am Nachlass des Schenkers zustimmt." In einem eigenh344ndigen Testament vom 3. September 1998 setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter an-derem bestimmt: 5 "3) Meinen Sohn [Kl344ger] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil das-jenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangen-heit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist." - 4 - 6 In einem eigenh344ndigen Testament vom 15. M344rz 1999 hei337t es unter anderem: "3) Mein Sohn [Kl344ger] hat in der Vergangenheit Zuwen-dungen im Betrag von insgesamt DM 6 Mio erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht w344re. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil." Das Nachlassgericht hat einen Gemeinschaftlichen Erbschein er-teilt, in dem der Kl344ger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausge-wiesen werden. Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des Erblassers vom 27. Juli 1978 in H366he von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen m374sse. Widerklagend beantragt die Beklagte festzu-stellen, dass sich der Kl344ger auch den Betrag von 600.000 DM auf sei-nen Erbteil anrechnen lassen m374sse. 7 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerkla-ge abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. 8 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 9 I. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht halten die hier 374ber die Anrechnung oder Ausgleichung der Vorempf344nge au-337erhalb letztwilliger Verf374gungen getroffenen Regelungen f374r formung374l-tig. Zwar k366nne gem344337 247 2050 Abs. 3 BGB die Ausgleichung bei der 10 - 5 - durch Rechtsgesch344ft unter Lebenden erfolgten Zuwendung in der Form angeordnet werden, die f374r die Zuwendung selbst gelte. Das betreffe aber nur die Ausgleichung unter Abk366mmlingen (247247 2050 Abs. 1, 2052 BGB). F374r die hier vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen einem Abk366mmling und der Witwe bleibe es bei dem Grundsatz, dass Teilungs-anordnungen oder Verm344chtnisse nur durch letztwillige Verf374gungen an-geordnet werden k366nnen. Im 334brigen k366nne durch eine bei der Zuwen-dung getroffene, grunds344tzlich keiner Formvorschrift unterliegende Be-stimmung zwar gem344337 247 2315 Abs. 1 BGB die Anrechnung eines Vor-empfangs auf den Pflichtteil angeordnet werden. Im vorliegenden Fall gehe es aber um eine Anrechnung auf den Erbteil des Kl344gers. Aus 247 2315 Abs. 1 BGB k366nne auch nicht geschlossen werden, dass eine An-rechnung insoweit erst recht formlos m366glich sein m374sse. Vielmehr trage 247 2315 Abs. 1 BGB der Besonderheit Rechnung, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht - anders als die Erbteile einzelner Miterben - nicht durch letztwillige Verf374gung einschr344nken k366nne. Um auf den Pflichtteil anre-chenbare Vorempf344nge zu erm366glichen, ohne dass es f374r die Anrech-nung eines Pflichtteilsverzichts gem344337 247 2346 BGB bed374rfe, lasse das Gesetz eine grunds344tzlich formfreie Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung zu. Das k366nne nicht analog auf die Anrechnung von Voremp-f344ngen bei der Erbauseinandersetzung 374bertragen werden. Schlie337lich k366nne die Anrechnung auch nicht durch einen au337erhalb erbrechtlicher Regeln stehenden Vertrag sui generis zwischen Erblasser und Erben verbindlich vereinbart werden. Soweit den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. M344rz 1999 Anrechnungsbestimmungen zu entnehmen seien, werde dadurch die erbvertragliche Einsetzung des Kl344gers als Erbe zu 1/4 beeintr344chtigt. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien h344tten in 11 - 6 - der m374ndlichen Verhandlung au337er Streit gestellt, dass dem Kl344ger bei einer Anrechnung von 3,6 Mio. DM sowie 600.000 DM von seinem Erbteil 374berhaupt nichts mehr verbliebe. Die testamentarischen Anordnungen seien daher gem344337 247247 2289 Abs. 1 Satz 2, 2291 BGB unwirksam. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbver-trag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Ver-einbarung vom 27. Juli 1978 und die Erkl344rung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachtr344glich zustande gekommen sind und ob die in der Erkl344rung vom 8. September 1997 sowie in den Testamen-ten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. M344rz 1999 vorgese-hene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Kl344gers be-zogen werden k366nne. Darauf kommt es aber nicht an. 12 1. Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempf344nge auf den Erbteil des Kl344gers in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. M344rz 1999 ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. September 1984 vertragsm344337ig auf ein Viertel des Nachlasses einger344umte Erbrecht des Kl344gers beeintr344chti-gen. Die Anordnungen sind daher gem344337 247 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB un-wirksam. Da es um eine Einschr344nkung oder Aufhebung der Erbeinset-zung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Verm344chtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Beg374nstigten gem344337 247 2291 BGB hier nicht in Be- 13 - 7 - tracht. Vielmehr h344tte es gem344337 247 2290 BGB eines 344ndernden Erbver-trages bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel. 2. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser k366nne mit dem Empf344nger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwen-dungsgesch344fts und nach den f374r dieses geltenden Formvorschriften ei-ne Anrechnung von Vorempf344ngen im Erbfall auch au337erhalb der in 247247 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1 BGB geregelten Fallkonstellationen verein-baren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde das Rechtsgesch344ft einschlie337lich der vereinbarten Anrechnung durch Vollzug wirksam (247247 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB). Dem ist nicht zu fol-gen. 14 a) Die Ansicht der Revision l344sst sich nicht auf eine Analogie zu 247 2050 Abs. 3 BGB st374tzen. Auch wenn es sich bei der dort zugelasse-nen Anordnung ebenso wie bei der Zuwendung selbst um ein Rechtsge-sch344ft unter Lebenden handelt, rechtfertigt dies nicht den Schluss, f374r lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz allgemein Vertragsfreiheit gem344337 247 311 BGB. Denn es geht nicht um die Verbindlichkeit des Ver-einbarten im Verh344ltnis der an der Vereinbarung Beteiligten. Es kommt vielmehr auf die Verbindlichkeit gegen374ber Dritten in der Zeit nach dem Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der Gesetzge-ber, wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der 247247 2042 ff. BGB vorgegeben. 15 Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die f374r die lebzeitige Zuwendung ma337gebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abk366mmlingen m366glich (247247 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Im 334brigen richtet sich die Verteilung des Nachlas- 16 - 8 - ses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verf374gungen des Erblassers, der gem344337 247 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausverm344chtnisse aussetzen kann (247 2150 BGB). Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in F344l-len verschaffen, f374r die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1992 - IV ZR 309/90 - FamRZ 1992, 665 unter 3 a). Soweit der Erblasser Bestimmungen f374r die Auseinander-setzung unter Miterben treffen will, muss dies also grunds344tzlich durch letztwillige Verf374gung geschehen; f374r eine Auseinandersetzung verbindli-che Anordnungen k366nnen dagegen - von den Sonderf344llen des 247 2050 Abs. 1 und 3 BGB abgesehen - nicht durch Rechtsgesch344ft unter Leben-den getroffen werden (so auch M374nchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. 247 2050 Rdn. 36; Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. 247 2050 Rdn. 22; Palandt/ Edenhofer, BGB 68. Aufl. 247 2050 Rdn. 1). b) Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verf374gung erfolg-te Anordnung, sich Vorempf344nge auf den Erbteil anrechnen zu lassen, erst recht zul344ssig sein m374sse, wenn durch derartige Anordnungen nach 247 2315 Abs. 1 BGB sogar die Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam an-geordnet werden k366nne, 374berzeugt nicht. Nach 247 2315 Abs. 1 BGB kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und damit dessen Ver-ringerung im Erbfall nach den f374r das Zuwendungsgesch344ft geltenden Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. G344be es diese M366glichkeit nicht, bed374rfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanord-nung eines Pflichtteilsverzichts in der Form des 247 2348 BGB, weil der Erblasser den Pflichtteil nicht durch letztwillige Verf374gung einschr344nken kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer An-rechnung von Vorempf344ngen auf den Erbteil auch in F344llen, in denen es 17 - 9 - nicht um die Auseinandersetzung unter Abk366mmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verf374gungen treffen, und zwar auch nachtr344glich (RGZ 67, 306, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Senat, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 127/80 - NJW 1982, 575 unter III 3 a.E.). Was das Gesetz f374r den Pflichtteil zur Vermeidung eines nota-riell zu beurkundenden Erbverzichts zul344sst, um anzurechnende Voremp-f344nge zu erleichtern, kann nicht auf Anordnungen f374r den Erbteil 374bertra-gen werden. c) Allerdings kann ein Erblasser gem344337 247247 328, 331 BGB einem Dritten schuldrechtliche Anspr374che gegen den Vertragspartner des Erb-lassers ohne Einhaltung der f374r Verf374gungen von Todes wegen vorge-schriebenen Form zuwenden. Die Rechtsbeziehungen sowohl im De-ckungsverh344ltnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverh344ltnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Tz. 19). Die Person des beg374ns-tigten Dritten muss bei Abschluss des Rechtsgesch344fts im Deckungsver-h344ltnis noch nicht feststehen; es gen374gt, wenn sie bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06 - NJW-RR 2008, 683 Tz. 10). 18 Durch einen solchen, grunds344tzlich formfreien Vertrag kann sich der Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder einer Ausgleichung verpflichten, der Bedeutung f374r eine Erbauseinanderset-zung nach 247247 2042 ff. BGB zuk344me; daf374r bed374rfte es, wenn es sich nicht um Anordnungen des Erblassers nach 247247 2050 Abs. 1 und 3, 2315 19 - 10 - BGB handelt, letztwilliger Verf374gungen (insoweit unklar M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO 247 2050 Rdn. 31; Staudinger/Werner, BGB [2002] 247 2050 Rdn. 33; Soergel/M. Wolf aaO 247 2050 Rdn. 19). Ein Vertrag zu-gunsten Dritter k366nnte demgegen374ber nur einen au337erhalb der Erbaus-einandersetzung stehenden, f374r die Verteilung des Nachlasses rechtlich unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden pers366nlich auf eine bestimmte oder bestimmbare Leistung begr374nden. Einen derartigen An-spruch macht die Beklagte hier nicht geltend. Die Klageantr344ge richten sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinander-setzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89 - NJW-RR 1990, 1220 unter I). Erbteilung kann der Kl344ger ohne jede Anrechnung der Vorempf344nge verlangen. Im 334brigen liegt es fern, die Vereinbarungen des Erblassers mit dem Kl344ger vom 27. Juli 1978 und vom 8. September 1997 als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leis-tungen des Kl344gers zugunsten von Miterben au337erhalb der Erbauseinan-dersetzung gerichtet, sondern sollen die Anspr374che des Kl344gers auf sei-nen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung bzw. bei Geltend-machung eines Pflichtteils beschr344nken. Um dies zu erreichen, h344tte es letztwilliger Verf374gungen bedurft, 374ber deren Form der Erblasser, der mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der Vor- 20 - 11 - empf344nge des Kl344gers ausdr374cklich in seinem Testament vom 3. Sep-tember 1998 angeordnet, freilich beschr344nkt auf den Pflichtteil, auf den der Kl344ger ohnehin verzichtet hatte, und im Widerspruch zur erbvertrag-lichen Einsetzung des Kl344gers (247 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.07.2007 - 26 O 16663/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.03.2008 - 15 U 4547/07 -
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