BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 82/09 Verk374ndet am: 2. Februar 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 531, 780 Abs. 1 Zur Aufnahme des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts der beschr344nkten Erbenhaftung. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Grund- und Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. Januar 2009 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der am 16. M344rz 2003 bei einem Verkehrsunfall schwer ver-letzt wurde, nimmt die Beklagten als Erben ihres am 25. M344rz 2004 verstorbe-nen Sohnes M. auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kl344ger Berufung eingelegt. Erstmals im Berufungsrechtszug haben die Beklagten die Einrede der beschr344nkten Erbenhaftung erhoben und beantragt, ihnen gem344337 247 780 ZPO die Beschr344nkung ihrer Haftung auf den Nachlass ihres Sohnes vorzube-halten. Das Oberlandesgericht hat durch Grund- und Teilurteil den auf Ersatz immateriellen Schadens gerichteten Klageantrag dem Grunde nach zu 2/3 f374r gerechtfertigt erkl344rt und den Beklagten insoweit vorbehalten, ihre gesamt-schuldnerische Haftung auf den Nachlass ihres verstorbenen Sohnes zu be-schr344nken. Dem Feststellungsbegehren hat das Oberlandesgericht unter Be-r374cksichtigung eines Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils des Kl344-gers von 1/3 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- 1 - 3 - on wendet sich der Kl344ger gegen den Ausspruch des Vorbehalts der be-schr344nkten Erbenhaftung. Entscheidungsgr374nde: I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten seien mit dem von ihnen erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Antrag, ihnen die Be-schr344nkung ihrer Haftung auf den Nachlass ihres Sohnes vorzubehalten, nicht gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zwar handele es sich insoweit um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift, doch habe das Beru-fungsgericht unstreitiges Vorbringen gem344337 247 529 Abs. 1 ZPO seiner Entschei-dung ohne Weiteres zugrunde zu legen. F374r unstreitige Einreden gelte nichts anderes. So sei eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verj344hrungs-einrede nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabh344ngig von den Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Er-hebung der Verj344hrungseinrede und die den Verj344hrungseintritt begr374ndenden tats344chlichen Umst344nde zwischen den Parteien unstreitig seien (BGHZ [GZ] 177, 212). Dasselbe m374sse auch f374r den im Wege der Einrede geltend zu ma-chenden Vorbehalt der beschr344nkten Erbenhaftung gelten. Hinsichtlich der Auf-nahme dieses Vorbehalts hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 3 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mangels Beschwer des Kl344gers unzul344ssig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87 - 4 - 4 - NJW-RR 1989, 1226, 1230). Denn die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels kann offen bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzul344ssig und seiner Zu-r374ckweisung als unbegr374ndet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede be-stehen (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., Vor 247 511, Rn. 12; zur sofortigen Be-schwerde vgl. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04 - NJW-RR 2006, 1346, 1347 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 2. Die Beschr344nkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschr344nkten Erbenhaftung ist zul344ssig. Nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344n-ken k366nnte. Eine Beschr344nkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Ver-teidigungsmittel ist m366glich, soweit es sich um rechtlich oder tats344chlich selb-st344ndige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bei dem Antrag, die Beschr344nkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, handelt es sich um eine nach 247 780 ZPO vorgesehene Erkl344rung, die die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschr344nkung im Vollstreckungsverfahren erm366glichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1983 - IVa ZR 211/81 - NJW 1983, 2378, 2379). Die Auf-nahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (OLG Celle, OLG-Report 1995, 204; M374nchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., 247 780, Rn. 19; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 780, Rn. 10). 5 3. Das Berufungsgericht hat die Revision gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO we-gen grunds344tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen und gemeint, eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nach Auffassung anderer Ober- 6 - 5 - landesgerichte der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Vorbehalt der beschr344nkten Erbenhaftung nur unter den - im Streitfall nicht gegebenen - Vor-aussetzungen von 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei (vgl. OLG D374sseldorf FamRZ 2004, 1222; OLG Hamm, MDR 2006, 695). 7 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der erstmals im Berufungs-rechtszug erhobene Vorbehalt der beschr344nkten Erbenhaftung sei unabh344ngig von 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen f374r seine Auf-nahme unstreitig gegeben seien, ist mit Blick auf die Erw344gungen des Bundes-gerichtshofs zur Zul344ssigkeit der erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Verj344hrungseinrede folgerichtig. Beide Fallgestaltungen betreffen die Zul344ssig-keit der Ber374cksichtigung unstreitigen und damit nicht beweisbed374rftigen Vor-bringens. Nicht beweisbed374rftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gem344337 247 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung indessen ohne Weiteres zugrunde zu legen, denn unter den Begriff "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des 247 531 ZPO f344llt lediglich streitiges und damit beweisbed374rftiges Vorbringen (BGHZ [GS] 177, 212, 214 ff. m.w.N.). F374r die Aufnahme des Vorbehalts der beschr344nkten Erbenhaftung bedarf es keines Sachvortrags. Es gen374gt, dass sich der Erbe im Erkenntnisverfahren darauf beruft (vgl. BGHZ 122, 297, 305). Der Vorbehalt bedarf keiner Begr374ndung (BGH, Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300 und vom 9. M344rz 1983 - IVa ZR 211/81 - aaO). Voraussetzung f374r seine Aufnahme in den Entscheidungstenor ist allein die Verurteilung des Beklagten als Erbe des Schuldners. Der Erbfall selbst und die Erbenstellung des Beklagten sind regelm344337ig unstreitig, weil der Kl344ger die von ihm begehrte Verurteilung darauf st374tzt. Deshalb spricht viel daf374r, die Zu-l344ssigkeit des Antrags, die Beschr344nkung der Erbenhaftung vorzubehalten, im Rechtsstreit nicht anders zu behandeln als die Zul344ssigkeit der Verj344hrungsein-rede, die, wenn sie erstmals im Berufungsrechtszug erhoben wird, nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ [GS] aaO) unab- - 6 - h344ngig von den Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zu-zulassen ist, sofern die Erhebung der Einrede selbst und die den Verj344hrungs-eintritt begr374ndenden tats344chlichen Umst344nde zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (Pr374tting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 247 780, Rn. 9). Die vom Beru-fungsgericht f374r die Gegenansicht angef374hrten Urteile der Oberlandesgerichte D374sseldorf und Hamm (aaO) sind vor dieser Entscheidung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergangen. b) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagten von dem Kl344ger als Erben ihres Sohnes in Anspruch genommen und als solche verurteilt wor-den sind. Sie meint jedoch, der Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts h344tte des-wegen zur374ckgewiesen werden m374ssen, weil zwischen den Parteien streitig sei, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f374r eine Haftungsbeschr344nkung gem344337 247247 1973 ff. BGB oder 247247 1989 ff. BGB gegeben seien, weswegen es dazu noch weiterer tats344chlicher Feststellungen bedurft h344tte. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben, denn die Frage, ob die Haftung der Beklagten auf den Nachlass beschr344nkt ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Wie die Revision selbst sieht, kann das Prozessgericht, wenn eine Einrede ge-m344337 247247 1973 ff. BGB oder 247247 1989 ff. BGB erhoben worden ist, nach seinem Ermessen bereits im Erkenntnisverfahren endg374ltig 374ber die geltend gemachte Haftungsbeschr344nkung entscheiden oder sich auf die Aufnahme des Vorbehalts beschr344nken und die sachliche Kl344rung des Haftungsumfangs dem besonderen Verfahren gem344337 247 785 ZPO 374berlassen (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53 - NJW 1954, 635 und vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300; vgl. auch BGHZ 122, 297, 305). Begn374gt sich das Ge-richt - wie vorliegend geschehen - in zul344ssiger Weise mit dem Ausspruch des Vorbehalts, kommt es im Erkenntnisverfahren nicht darauf an, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschr344nkung erf374llt sind, so dass es dazu keiner tatrichterlichen Feststellungen bedarf. Die prozessuale Lage ent- 8 - 7 - spricht daher derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zu-l344ssigkeit der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verj344hrungseinrede zu-grunde lag. 9 c) Bei der hier gegebenen Fallgestaltung kann die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage, ob der Vorbehalt der beschr344nkten Erbenhaftung - ungeachtet der Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO - auch dann zu be-r374cksichtigen ist, wenn er erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht wird, im Revisionsverfahren allerdings nicht verbindlich gekl344rt werden. Selbst wenn dem Berufungsgericht mit der Aufnahme des Vorbehalts der beschr344nkten Erbenhaftung n344mlich ein Verfahrensfehler unterlaufen w344re, k366nnte dieser der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, denn die Revision kann, wie sie selbst sieht, nicht darauf gest374tzt werden, dass das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO nicht beachtet habe. Eine fehlerhafte Ber374cksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen vom Berufungsge-richt h344tte zur374ckgewiesen werden m374ssen, kann mit der Revision grunds344tz-lich nicht ger374gt werden (BGHZ 166, 29, 31; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteile vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 174/04 - NJW-RR 2005, 866, 867; vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04 - NJW-RR 2006, 760, 761; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - NJW 2007, 3127, 3128 und vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07 - NJW-RR 2008, 459; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 530, Rn. 44 und 247 531, Rn. 32; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 531 Rn. 38; a.A.: Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 531, Rn. 25). Deshalb ist die Revision zur374ckzuweisen. 10 - 8 - III. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.11.2007 - 10 O 266/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.01.2009 - 19 U 154/07 -
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