BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 82/10 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 312d Abs. 1, 247 355 Abs. 2 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung; BGB-InfoV 247247 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung a) Dem Unternehmer ist eine Berufung auf 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegen374ber dem Verbraucher f374r die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollst344ndig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Se-natsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung 374ber das R374ckgaberecht). b) Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gem344337 247 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgr366337e von der Musterbelehrung abwei-chen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deut-lich gestaltet sein (247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 24. Februar 2010 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger bestellte am 26. Januar 2007 bei der Beklagten 374ber deren Website einen Computer zum Gesamtpreis von 1.866,45 200. Nachdem der Kl344-ger Vorkasse geleistet hatte, lieferte die Beklagte den Computer am 14. Februar 2007 an den Kl344ger aus. Die der Warensendung beigef374gte Rech-nung enth344lt unter der 334berschrift "Widerrufsrecht" eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem hei337t: 1 "Verbraucher k366nnen ihre Vertragserkl344rung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gr374nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch R374cksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt fr374hestens mit Erhalt dieser Belehrung." Nachdem der Kl344ger M344ngelr374gen erhoben und den Computer mehrmals an die Beklagte zur374ckgesandt hatte, trat er am 18. Juli 2007 per E-Mail vom 2 - 3 - Vertrag zur374ck. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juli 2007 erkl344rte er hilfsweise den Widerruf des Vertrages. 3 Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger R374ckzahlung des Kaufpreises in H366-he von 1.866,45 200 nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsan-waltskosten in H366he von 229,55 200. Das Amtsgericht hat der Klage zun344chst durch Vers344umnisurteil stattgegeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht das Vers344umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teil-weise abge344ndert und das Vers344umnisurteil des Amtsgerichts in H366he von 1.866,45 200 nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage vollst344ndig abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 5 Der Kl344ger habe Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he von 1.866,45 200, da er seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willens-erkl344rung wirksam widerrufen habe. Ihm stehe diesbez374glich ein Widerrufsrecht gem344337 247 312d Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne dieser Vorschrift handele. 6 - 4 - Der Widerruf sei nicht gem344337 247 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verfristet. Zwar habe der Kl344ger den Vertrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Dies sei jedoch unerheblich, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgem344337er Belehrung der Beklagten nicht zu laufen begonnen habe. Die von der Beklagten verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hin-weis auf den nach 247 355 Abs. 2 BGB ma337geblichen Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt w374rden. Die Belehrung sei nicht unmissverst344ndlich und auch nicht umfassend. Der Verbraucher k366nne der Klausel wegen des verwen-deten Worts "fr374hestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abh344nge, werde jedoch dar374ber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele. 7 Dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten inhaltlich der damals gelten-den, inzwischen mit Wirkung vom 1. April 2008 hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist ge344nderten Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspre-che, f374hre zu keiner anderen Beurteilung. Denn die auf der Erm344chtigung in Art. 245 EGBGB beruhende Verordnung alter Fassung halte sich nicht in den Grenzen der Verordnungserm344chtigung und sei daher nichtig. Art. 245 EGBGB gestatte keine den Verbraucher benachteiligenden Abweichungen von den Be-stimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs. Die Verordnung m374sse daher den Grundanforderungen des 247 355 Abs. 2 BGB gen374gen. Sie entspreche aber nicht diesen gesetzlichen Anforderungen. 8 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Die Beklagte ist gem344337 247 312d Abs. 1 Satz 1, 247 355 Abs. 1 Satz 1, 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, 9 - 5 - dem Kl344ger den gezahlten Kaufpreis f374r den Computer zur374ckzuzahlen, weil der Kl344ger seine auf Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserkl344-rung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass der Kl344ger den Widerruf rechtzeitig erkl344rt hat, weil die Widerrufsfrist von zwei Wochen mangels ordnungsgem344337er Belehrung des Kl344gers 374ber de-ren Beginn noch nicht zu laufen begonnen hatte. Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob die dem Kl344ger mit der Rechnung erteilte Belehrung 374ber das Widerrufsrecht den Lauf der Frist in Gang gesetzt hat. Das ist nicht der Fall. 10 1. Durch Art. 1 Nr. 7 - 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucher-kreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften 374ber das Widerrufs- und R374ckgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: VerbrKrRL-UG) sind die Bestim-mungen der 247247 355 ff. BGB 374ber das Widerrufs- und R374ckgaberecht bei Verbrauchervertr344gen ge344ndert worden. Diese 304nderungen sind am 11. Juni 2010 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 1 VerbrKrRL-UG). Dar374ber hinaus sind zu diesem Zeitpunkt 247 14 BGB-InfoV und die in den Anlagen 2 und 3 zu 247 14 BGB-InfoV geregelten Muster f374r die Beleh-rungen 374ber das Widerrufs- und das R374ckgaberecht aufgehoben worden (Art. 9 Nr. 4 VerbrKrRL-UG). Auf das vorliegende Vertragsverh344ltnis finden das B374r-gerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jedoch noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 22 Abs. 2 EGBGB). Gem344337 247 16 BGB-InfoV ist f374r die Beurteilung der von der Beklagten am 14. Februar 2007 erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. M344rz 2008 geltende Muster f374r die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht ma337-gebend. 11 - 6 - 2. Die Revision stellt nicht in Frage, dass diese Belehrung hinsichtlich des Beginns der Frist nach der Rechtsprechung des Senats unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gem344337 247 355 Abs. 2 BGB in Gang setzen konnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "fr374hestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher 374ber den nach 247 355 Abs. 2 BGB ma337geblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht um-fassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "fr374hestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Vorausset-zungen abh344ngt, wird jedoch dar374ber im Unklaren gelassen, um welche Vor-aussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15). Das gilt auch im vorliegenden Fall. 12 3. Die Revision meint aber, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fas-sung entsprochen habe und sich die Beklagte deshalb auf die Schutzwirkung des 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen k366nne. Das trifft nicht zu. 13 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass das in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster f374r die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) nichtig sei, weil die damalige Fassung der Musterbelehrung den Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen habe. Eine Berufung auf 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) ist der Beklagten schon des-halb verwehrt, weil die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger f374r die Widerrufsbeleh-rung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 14 - 7 - und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollst344ndig entspricht (vgl. Senats-urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung 374ber das R374ckgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12). 15 a) Nach 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV gen374gt die Belehrung den Anforderun-gen des 247 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Daf374r reicht es nicht aus, dass die von der Be-klagten verwendete Belehrung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formu-lierung in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung des Musters f374r die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV w366rtlich 374ber-einstimmt. Auf die Schutzwirkung des 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV k366nnte sich die Beklagte nur berufen, wenn sie ein Formular verwendet h344tte, das dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung vollst344ndig entsprochen h344tte (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, aaO). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht der Fall. Auch die Revision macht dies nicht geltend. Sie meint nur, dass die Widerrufs-belehrung der Beklagten inhaltlich dem Muster in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337geblichen Fassung entsprochen habe und die Abweichungen in der 344u337eren Gestaltung der Wider-rufsbelehrung vom Muster unerheblich seien. Das trifft nicht zu. Die Widerrufs-belehrung der Beklagten entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, weder inhaltlich noch insbesondere in ihrer 344u337eren Gestal-tung dem Muster in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung. - 8 - b) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten stimmt schon inhaltlich nicht vollst344ndig mit dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV 374berein. Es fehlen die im Muster vorgeschriebene 334berschrift "Widerrufsbelehrung" und die die Belehrung gliedernden Zwischen374berschriften "Widerrufsrecht", "Widerrufs-folgen" und "finanzierte Gesch344fte". Stattdessen enth344lt die Widerrufsbelehrung der Beklagten nur die einzige 334berschrift "Widerrufsrecht". Durch diese 334ber-schrift wird verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Aus374bung dieses Rechts. Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung ("Sie"), sondern ist abstrakt formuliert ("Verbrau-cher"), ohne den Rechtsbegriff "Verbraucher" zu erl344utern. Schlie337lich fehlt in der Belehrung 374ber das Widerrufsrecht f374r finanzierte Gesch344fte der zweite Satz des Gestaltungshinweises 9 der Musterbelehrung. 16 Vor allem aber gen374gt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer 344u-337eren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der f374r den Vertragsschluss ma337geblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgr366337e von dem Muster abweichen (247 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Dies 344ndert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - "deutlich gestaltet" sein muss (247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diesem Deutlichkeitsgebot gen374gt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - anders als die Musterbelehrung - nicht ann344hernd. 17 Durch das Fehlen der in der Musterbelehrung vorgeschriebenen 334ber-schrift "Widerrufsbelehrung" wird f374r den Verbraucher schon nicht hinreichend deutlich, dass die kleingedruckten Ausf374hrungen unter der 334berschrift "Wider-rufsrecht" eine f374r den Verbraucher wichtige Belehrung enthalten, und zwar 18 - 9 - nicht nur 374ber sein Widerrufsrecht, sondern auch 374ber die mit der Aus374bung des Rechts verbundenen Pflichten. 19 Dar374ber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten f374r einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit gro337er M374he lesbar, weil die Schrift ex-trem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt. Es fehlen nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischen374berschriften, sondern auch jegliche Abs344tze. So wird insbesondere nicht deutlich, dass sich unter der 334berschrift "Widerrufsrecht" auch Ausf374hrungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Gesch344ften verbergen und an welcher Textstelle die betreffenden Ausf374hrungen beginnen und enden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt in einer der Musterbelehrung entspre-chenden Weise deutlich gestaltet w344re; diese gilt insbesondere im Hinblick auf die Informationen 374ber die f374r den Verbraucher nachteiligen Widerrufsfolgen. Damit weicht die Widerrufsbelehrung der Beklagten insbesondere in ihrer 344u337eren Gestaltung so erheblich von den gesetzlichen Anforderungen und dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 20 - 10 - 2008 geltenden Fassung ab, dass nicht festgestellt werden kann, die Beklagte h344tte ein Formular verwendet, das diesem Muster vollst344ndig entspricht. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 28.04.2009 - 43 C 1798/07 - LG Gie337en, Entscheidung vom 24.02.2010 - 1 S 202/09 -
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