BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/11 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 2, § 2213 Abs. 1 Gehört eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstr e- cker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die wä h rend der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbin d- lichkeiten. BGH, Urteil vom 4. November 2011 - V ZR 82/11 - LG Bamberg AG Würzburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2011 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richteri n- nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Bamberg vom 5. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurüc k gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Testament setzte die im Janua r 2008 verstorbene A . K . ihren Enkel als Erben ein, ordnete die Testamentsvollstreckung durch den Beklagten bis zum 31. Dezember 2022 an und verfügte darüber hi n- aus, dass der Testamentsvollstrecker für den Enkel - soweit dieser es wünsche und an ihrem Todestag noch keine Eigentumswohnung besitze - von ihrem Bargeld bzw. sonst i gen Vermögen eine angemessene Eigentumswohnung ka u- fen solle. Der Beklagte erwarb im August 2008 für den Erben eine Eigentum s- wohnung, die zu der Woh n anlage der klagenden Wo hnungseigentümerg e- meinschaft gehört. Im Grundbuch wurden der Erbe als Wohnungseigentümer sowie ein Testamentsvollstreckerve r merk eingetragen. Die Klägerin erwirkte gegen den Erben wegen rückständiger Hausgeldforderungen für die Zeit von August 2008 bis Sep tember 2009 recht s kräftige Vollstreckungsbescheide übe r 1 - 3 - insgesamt 5.636,03 i- gentümer den Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 und legten fest, dass die Hausgeldbeiträge unverändert bleiben sollten. Nachdem die Zwangsvollstr e- ckung in die Eigentumswohnung nicht gel ang, ve r langt die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Zahlung des gegen den Erben tit u lier t en Betrags sowie des e- str e- Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der B e- klagte mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bea n- tragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, das Amtsgericht habe den Zahlungsantrag z u treffend in einen Duldungsantrag umgedeutet, soweit die Forderung gegen den Erben bereits tituliert worden sei. Es sei unerheblich, dass die Wohnung erst nach dem Tod der Erblass erin erworben worden sei, weil dies mit Mitteln aus dem Nachlass und aufgrund der Anweisung in dem Testament geschehen sei. Die Hausgeldforderungen stellten sowohl Eigen - als auch Nachlassverbin d- lichkeiten dar mit der Folge, dass sowohl das Eigenvermögen d es Erben als auch das Nachlassvermögen hafte. Ihre Begleichung entspreche der or d- nungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. 2 - 4 - II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Hausgel d- fo r derungen zu Recht als Nachlassschulden angesehen, die ge mäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl gegen den Erben als auch gegen den Beklagten als Test a mentsvollstrecker geltend gemacht werden können. Dies setzt voraus, dass die Wohnung zu dem Nachlass gehört und der Verwaltung durch den Te s tamentsvol l strecker unterl iegt (vgl. § 2213 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ferner mü s- sen die Hausgel d schulden Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB sein (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2213 Rn. 1). Diese Vor - aussetzungen sind g e geben. 1. Die Wohnung gehört zu de m Nachlass, für den eine Dauervollstr e- ckung im Sinne von § 2209 BGB angeordnet ist. Weil er aus diesem Grund ein Sonde r vermögen bildet, findet die auf die Erbengemeinschaft bezogene B e- stimmung des § 2041 Satz 1 BGB über die dingliche Surrogation analoge A n- wendung (vgl. RGZ 138, 132, 134; MünchKomm - BGB/Gergen, 5. Aufl., § 2041 Rn. 3; Staudi n ger/Werner, BGB [ 2010 ] § 2041 Rn. 12). Die Surrogation tritt auch dann ein, wenn der Erwerb - wie hier - mit Mitteln des Nachlasses erfolgt (MünchKomm - BGB/Gergen, 5. Aufl ., § 2041 Rn. 12). Dabei ist unerheblich, ob der Testament s vollstrecker eine testamentarische Anordnung im Sinne von § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB befolgt. § 2216 BGB betrifft nämlich nicht das A u- ßenverhältnis zu den Glä u bigern - also der Klägerin - , sondern di e dem Test a- mentsvollstrecker gegenüber dem Erben obliegenden Pflichten (näher Münc h- Komm - BGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 2216 Rn. 3 und 13). Entgegen der Au f- fassung der Revision kommt es deshalb nicht darauf an, dass der Beklagte den Kauf nur mit Einverständnis des Erben ausführen sollte. Die Zugehörigkeit der Eigentumswohnung zu dem Nachlass ist auch nicht durch eine Freigabe g e- mäß § 2217 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgehoben worden. Ebenso wenig enthält das 3 4 - 5 - Testament einen Anhaltspunkt dafür, dass die Wohnung nach dem Erwerb nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliegen sollte. Deshalb erstrec kt sich die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstr e ckers gemäß § 2205 Satz 1 BGB auf sie (vgl. § 2213 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Die Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindl ichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB. a) Überwiegend werden Hausgeldschulden für eine im Wege der Erbfo l- ge erworbene Eigentumswohnung auch dann als Nachlassverbindlichkeiten anges e hen, wenn sie erst nach dem Erbfall fällig werden und - wie hier jede n- falls teilwe i se - ihre Grundlage in einem erst nach dem Erwerb gefassten B e- schluss der Wohnungseigentümer haben. Im Einzelnen streitig ist dabei ledi g- lich, ob sie reine Nachlassschulden (so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NZM 2000, 41 ff.; Sta u dinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174) oder sogenan n- te Nachlasserbe n schulden darstellen, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich haftet (so mit unterschiedlichen Differenzierungen OLG Hamburg, NJW - RR 1986, 177; OLG Köln, NJW - RR 1992, 460; Dötsch , ZMR 2006, 902, 906; MünchKomm - BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rn. 20; Marotzke, ZEV 2000, 153, 154; Niedenführ, NZM 2000, 641, 642). Teilweise wird aber auch vertreten, dass eine reine Eige n schuld des Erben entstehe (für die Zeit ab dem Erbfall Rieke/Schmid /Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 199; für die auf die erste Beschlussfassung nach dem Erbfall fo l gende Zeit Bonifacio, MDR 2006, 244, 245; Siegmann, NZM 2000, 995, 996). b) Eine reine Eigenschuld des Erben scheidet jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - eine Dauervollstreckung angeordnet ist und die Wohnung von dem Te s tamentsvollstrecker verwaltet wird. Geht der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verwaltung Verbindlichkeiten ein, entstehen nach allgemeiner 5 6 7 - 6 - Meinung no t wendig Nachlassverbindlichkeiten (Mü nchKomm - BGB/Küpper, BGB, 5. Aufl., § 1967 Rn. 21; Hügel, ZWE 2006, 174, 177). Weil der Test a- mentsvollstrecker ve r waltungsbefugt ist, hat nach allgemeiner Ansicht er und nicht der Erbe das Stim m recht auszuü ben (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 25 Rn. 26; Jennißen in Je n nißen, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 29; P a- landt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 25 WEG Rn. 2; Hügel, ZWE 2006, 174, 178). Unabhängig davon, ob er von seinem Stim m recht Gebrauch macht, sind die besch lossenen Hausgeldforderungen insgesamt Folge seiner Verwaltung und damit Nachlasserbenschulden (vgl. Hügel, ZWE 2006, 174, 177). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 22.07.2010 - 30 C 769/10 WEG - LG Bamberg, Entscheidung vom 05.04.2011 - 1 S 40/10 WEG - 8
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