BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/13 Verkündet am: 19. Dezember 2014 Lesniak Justiza ngestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 767 analog, § 794 Abs. 1 N r. 5 a) Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar. b) Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unte r- werfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltu ngsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden. c) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwe r- fungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwe r- fungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt en d- gültig unzulässig ist. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2014 durch d ie V orsitzen de Richter in Dr. Stresemann , die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena - 1. Zivilsenat - vom 2 8. Februar 2013 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. April 2012 abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus der v ollstreckbaren Urkunde UR - Nr. des Notars K . , , H . , vom durch den Beklagten wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfe r- tigung dieser Urkunde an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Beklagte verkaufte der Klägerin mit Vertrag vom 28. Juni 2007 Grundbesitz und in einer Anlage näher bezeichnete Maschinen für 949.940 Die Urkunde enthält einen weiteren Vertrag, mit welchem die Klägerin von dem Beklagten andere , in einer zweiten Anlage aufgeführte Maschinen für monatlich 3.500 pachtete . Darunter waren Maschinen, die dem Beklagten nicht gehö r- ten und zu deren Herausga be an einen Dritten die Klägerin später verurteilt wurde. Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin aus einer in der Urkunde en t- haltenen Vollstreckungsunterwerfung serklärung wegen der in dieser Urkunde eingegangene n Zahlungsverpflichtungen, die eine bestim mte Geldsumme zum 161.77 8 Bei der Forderung, derentwegen der Beklagte vollstreckt, handelt es sich nicht um den - bezahlten - Kaufpreis, sondern um Pachtzinsforderungen. Mit der Vollstreckungs gegenklage und der pro zess ualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO möchte die Klägerin erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in s- gesamt , hilfsweise wegen unterschiedlicher Teilbeträge eingestellt wird. Ferner beantragt sie die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Volls tr e- ckungstitels. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre A ntr äge weiter . Der Beklagte beantragt, das Recht s- mittel zurückzuwei sen. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage für unbegrü n- det. Dem Beklagten stünden nach dem Vertrag Pachtzinsansprüche zu. Die se dürfe er trotz einer Zession an seine Bank geltend machen, weil es sich um e i- ne S icherungszession handele. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem Beklagten keine Ansprüche aus der Urkunde zustünden. Insbesondere reiche es nicht aus vorzutragen, Teile des Maschinenbestands stünden im Eigentum Dritter. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Schadensersatz seien nicht hinreichend substantiiert. Auch als Titelgegenklage habe die Klage keinen Erfolg. Die Vollstreckungsunterwerfung serklärung habe einen vollstreckungsf ä- higen Inhalt; sie sei insbesondere hinreichend bestimmt . II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die von der Klägerin auch erhobene prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO ( Titelgegenklage ) gegen die Zwangsvollstreckung des B e- klagten als Verkäu fer aus der Unterwerfungserklä rung in der Kaufvertragsu r- kunde ist zulässig und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. a) aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, mit der sie E inwendungen gegen den titulierten materiell - rechtlichen Anspruch erh ebt , die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gel tend macht. Dieser Teil des Kl a- 3 4 5 6 - 5 - gebegehrens ist Gegenstand der Titelgegenklage ( vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BG HZ 124, 164, 170 f. und vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 15), die mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann ( BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/9 0 , BGHZ 118, 229, 236 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, NJW - RR 2008, 66 Rn . 14). bb) Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung als solche kann auch mit der Titelgegenklage geltend gemacht werden. Sie stellt nämlich keinen Einwand nur gegen die prozessuale Ordnungsgemäßheit der Unterwerfungse r- klärung dar , d er allein mit den Rechtsbehelfen der §§ 732, 768 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend gemacht werden könnte (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, NJW - RR 2004, 1135, 1136; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 R n. 17 f.). Sie ist vielmehr ein Einwand gegen die Bestimmtheit des titulierten Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Titelgegenklage zu lässig ist (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 12 4 , 164, 170). Bei Unwirksamkeit der Unterwerfungs erklärung ist die Vollstreckung aus der Urkunde schlechthin für unzulässig zu erklären. Das ist mit den R echtsbehelfen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zu erreichen . Mit diesen kann nur eine En t- scheidung über die Unzulässigkeit der Zwang svollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 und Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, juris Rn. 11). b) Verkannt hat das Berufungsgericht jedoch, dass die Unt erwerfungs e r- klärung wegen eines Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot nichtig ist, es 7 8 - 6 - deshalb an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt und die Zwangsvollstr e- ckung aus der U rkunde durch den Verkäufer für unzulässig zu erklären ist. a a ) Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann aus der Urkunde über einen e- n- terworfen hat. Einigkeit besteht darüber, dass der Anspru ch in diesem Sinne nur bezeichnet ist, wenn die Unterwerfung serklärung dem allgemeinen pr o- zessualen Bestimmtheitsgebot genügt (MünchKomm - ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 160; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 111). Diesem Gebot würde auch eine E rklärung entsprechen, in welcher sich der Schuldner - wie hier - Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (v. Rintelen, RNotZ 2001, 2, 5). b b ) Unterschiedlich beurteil t werden da gegen die Fragen, ob § 794 Abs. des Bestimmtheitsgebots hinausgehende Anforderungen stellt und welche Wi r- kung eine Nichtbeachtung solcher zusätzlichen Anforderungen hat. (1) Teilweise wird angenommen, dass die Vorschrift mit dem Begriff B e- zeichnung nur das Bestimmtheitserfordernis umschreibt ( Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 794 Rn. 23; Grizwotz/ Heinemann, BeurkG, § 52 Rn. 7 ; Musie lak/Lackmann, ZPO , 11. Aufl., § 794 Rn. 34; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 3. Aufl., § 794 Rn. 88; Münch, ZNotP 1998, 474, 480; Münzberg, Festschrift Lüke [1997] , S . 525, 542 f. wohl auch ders. in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 121 bei Fn. 590 ). Teilweise wird eine Verschärfung des Bestimmtheitserfordernis ses angenommen. Dabei wird 9 10 1 1 - 7 - unterschiedlich gesehen, ob pauschale Unterwerfungs erklärungen nur vermi e- den werden sollen (so: Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 52 Rn. 19 ; Hertel, DNotZ 1999, 1, 2 ), aber wirksam bleiben ode r ob sie dem Gebot nicht genügen (Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6 . Aufl., § 52 Rn. 21 aE; Eylmann/ Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 52 BeurkG Rn. 7; PG/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 794 Rn. 45; Kaufhold, BeckOF, Vertrag, Formular 1.6.2 [Sch uldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung] Rn. 14; v. Rintelen, RNotZ 2001, 2, 5) und demzufolge unwirksam sind. Teilweise wird in dem Ko n- kretisierungsgebot ein zusätzliches über das Bestimmtheitsgebot hinausgehe n- des Erfordernis gesehen, dessen Nichtb eachtung zur Unwirksamkeit der U n- terwerfungs erklärung führt ( Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 794 Rn. 27; ähnlich Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 120: genaue Bezeichnung des Anspruchs sei unentbehrlich , und MünchKomm - ZPO/Wolfsteiner, 4. Auf l., § 794 Rn. 189: die grundsätzliche anzunehmende Unwirksamkeit schließe Nachholung im Einzelfall nich t aus ; anders noch Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 3. Aufl., Rn. 11.4 7 aE: Konkretisierung könne (uneingeschränkt) im Klaus el erteilungsverfahren nachgeholt werden ) . (2) Der Bundesgerichtshof hat b ereits ent schieden, dass § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit dem Erfordernis der Bezeichnung des Anspruchs ein Konkretisi e- rungsgebot vorsieht, das mit dem B estimmtheitsgebot nicht gleichzusetzen ist, sondern eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung der Vollstr e- ckungsklausel darstellt und durch eine Unterwerfung unter die sofortige uss vom 5. September 2012 - VII ZB 55/11, NJW - RR 2012, 1342 Rn. 14, 18). Ob der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot zur Nichtigkeit der Unterwerfungs erklärung führt, hat er noch nicht entschieden. 12 - 8 - c c) Der Senat bejaht die Frage. (1 ) Hierfür sp richt schon der Wortlaut des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. (a ) Danach findet die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden nur statt, wenn sich der Schuldner darin wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. D ie Bezeichnung des A n- spruchs ist damit nicht nur Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckung s- klausel, sondern auch Voraussetzung dafür, dass die Urkunde überhaupt einen Vollstreckungstitel darstellt. (b ) Dass die Vorschrift mit der Bezeichnung d es Anspruchs etwas and e- res meint als das Bestimmtheitsgebot, wird aus dem Vergleich der heute ge l- tenden mit der vorherigen Fassung der Vorschrift deutlich. Nach dieser Fa s- sung war eine Vollstreckungsunterwerfung nur wegen eines Anspruchs zulä s- sig, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer b e- stimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gege n- stand hat . Demgegenüber stellt die Vorschrift heute nicht mehr darauf ab, auf welche Leistung der zu vollstreckende Anspruch g erichtet ist. Die Vollstr e- ckungsunterwerfung ist vielmehr unabhängig hiervon wegen jedes Anspruchs möglich, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich und nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältni s- s es über Wohn raum betri ff t . Bei der Bezeichnung des Anspruchs kann es de s- hal b nur darum gehen zu verdeutlichen, wegen welcher Ansprüche der Schul d- ner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen soll. 13 14 15 16 - 9 - (2 ) Dass die Einhaltung dieses eigenständig en Konkretisierungsgebots Wirksamkeitserfordernis ist, belegen auch die Entstehungsgeschichte der Norm und der mit dem Konkretisierungsgebot verfolgte Zweck. (a ) Mit der Neufassung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten einer Vollstreckungsunterwerfung beträchtlich ausgeweitet, um die Justizressourcen zu schonen. Er sah aber die Gefahr, dass der ang e- strebte Effekt durch Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens zunichte g e- macht werden könnte. Eine Vollstreckungsunterwerfung w erde vor dem Entst e- hen der konkreten Streit lage formuliert. Eine allgemein gehalten e Unterwe r- fungs erklärung könne einen erhöhten Klärungsbedarf etwa im Wege der Vol l- streckungsgegenklage auslösen (Entwurfsbegrün dung in BT - Drucks. 13/341 S. 20). Dem sollte d as Konkretisierungsgebot vorbeugen. Dazu heißt es in der Entwurfsbegründung (BT - Drucks. 13/341 S. 21): "Die Erweiterung der Ansprüche, die von einer vollstreckbaren notariellen Urkunde erfasst werden können, erhöht die Bedeutung, die der Bezeic h- nung des vollstreckbar gestellten Anspruchs im Unterwerfungstitel z u- kommt. Um pauschale Unterwerfungserklärungen mit den damit verbu n- denen Erschwernissen des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern, sieht der Entwurf vor, dass die Unterwerfungserklärung den betroffe nen A n- spruch konkret bezeichnen muss." (b ) Einen wirksame n Schutz vor den befürchteten Erschwernisse n des Vollstreckungsverfahrens kann das Konkretisierungserfordernis nur bieten, wenn es Wirksamkeitserfordernis ist. Wäre eine Vollstreckungsunterwerfun g auch bei Verletzung des Konkretisierungsgebots wirksam, müsste für sie ang e- sichts der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW - RR 2013, 588 Rn. 8) jedenfalls nach einer Nachholung der Konkreti sierung (vgl. dazu Wolfsteiner, Die vol l- streckbare Urkunde, 3. Aufl., Rn. 11.47 aE) auch eine Vollstreckungsklausel 17 18 19 - 10 - erteilt und aus der Urkunde vollstreckt werden können. Das liefe der Absicht des Gesetzgebers zuwider. Er wollte pauschale Unterwerfungserkl ärungen u n- terbinden (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 55/11, NJW - RR 2012, 1342 Rn. 14, 18). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die fehle n- de Konkretisierung die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung unberührt ließe und im Klauselerte ilungsverfahren nachgeholt werden könnte. Damit würde die Konkretisierungsaufgabe, die nach dem Konzept des Gesetzes von den Parte i- en bei der Beurkundung der Unterwerfungserklärung zu bewältigen ist, in das Klauselerteilungsverfahren und etwa anschließende Gerichtsverfahren über Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Nichterteilung der Klausel verlagert. Dieses würde damit als Teil des Vollstreckungsverfahrens mit eben den E r- schwernissen belastet, die mit dem Konkretisierungsgebot vermieden werden sollen. D ie Verletzung des Konkretisierungsgebots führt deshalb nicht nur zur Versagung der Vollstreckungsklausel (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 55/11, NJW - RR 2012, 1342 Rn. 14) , sondern auch zur Unwirksamkeit der Unterwerfung serklärung . d d ) D a s Konkretisierungsgebot ist hier verletzt. Die Klägerin hat sich als in dieser Urkunde eingegangene n Za h- der Vollstreckung unterworfen. Welche das s ind, ließe sich zwar , wie bei allen pauschalen Vollstreckungsunterwerfungen , mit eine r Durchsicht der Urkunde feststellen . Aus der Unterwerfungserklärung selbst ergibt sich das - wie aber geboten - nicht. Sie benennt die Ansprüche nicht und verweist auch n icht z . B . auf die Regelung der Ansprüche in dem Vertrag. Die Unterwerfungs erklärung der Klägerin ist damit unwirksam. 20 - 11 - e e ) Di e Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer ist damit mangels wirksamen Titels insgesamt für unzulässig zu erklär en . 2 . Zulässig und begründet ist auch die Klage auf Herausgabe der vol l- streckbaren Ausfertigung der Urkunde. a) Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eine r vol l- streckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist nach herrsche nder A n- sicht jedenfalls dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabweh r- klage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden wo r- den ist oder wenn die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien u nstreitig ist (Senat, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, WM 1994, 650, 652 und BGH, Urteile vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, NJW - RR 2008, 1512 Rn. 9 und vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 148 f.; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Auf l ., § 371 Rn. 3; Staudinger/Olzen, BGB [20 11] , § 371 Rn. 7 ; aM Münc h- Komm - BGB/Fetzer, 6 . Aufl., § 371 Rn. 8 : Vollstreck ungs gegenklage sei weder erforderlich noch ausreichend ) . Nichts Anderes gilt, wenn die Herausgabeklage, wie hier, mit der Titelgegen klage verbunden wird. D enn auch dann ist, worauf es entscheidend ankommt ( vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 148 f.) , eine Umgehung von deren Vorausse t- zungen nicht zu befürchten. b) Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist in entsprechender A n- wendung von § 3 71 BGB zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verpflichtet. 21 22 23 24 - 12 - aa) Die Möglichkeit einer entsprechende n Anwendung des § 371 BGB auf die Herausgabe eines Vollstreckungstitels hat der Bun desgerichtshof für den Fall bejaht, dass die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf mat e- rielle - rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstr e- ckungsgegenklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird . Der Anspruch besteht in diesem Fall aber nicht schon, wenn und weil die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist, sondern erst, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat. Denn das U r- teil beseitigt nur die Vollstre ckbarkeit der Urkunde, besagt aber nichts über das Bestehen oder Nichtbestehen des zu vollstreckenden Anspruchs ( BGH, Urteile vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, NJW - RR 2008, 1512 Rn. 12 und vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 149 f.). bb) Die entsprechende Anwendung von § 3 71 BGB auf die Herausgabe des Vollstreckungstitels ist auch geboten, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf formelle Einwände gegen den Titel gestützten Titelgege n- klage insgesamt und endgültig für u nzulässig erklärt worden ist. Denn auch in diesem Fall enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke. Der Schuldner könnte zwar durch Vorlage einer Ausfertigung des in dem Titelgegenklageverfahren ergangenen Urteils die Einstellung der Z wangsvollstreckung nach § 775 N r . 1 ZPO erreichen. Er könnte damit allein aber nicht verhindern, dass die Vollstr e- ckung trotz des Urteils erst einmal versucht wird und womöglich auch zunächst Erfolg hat, weil die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung etwa dem nicht i n- formierten Personal des Schuldners un bekannt ist oder mangels Ausfertigung des Urteils nicht sofort nachgewiesen werden kann. Ein solcher Missbrauch des Titels kann nur mit einem Anspruch auf dessen Herausgabe verhindert werden, den das Prozessrecht aber auch für di e Titelgegenklage nicht vorsieht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Vollstreckungsgegenklage: BGH, Urteil vom 22. 25 26 - 13 - September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 12 7 , 146, 148 f.). Diese Lücke muss nach dem aus § 775 Nr. 1 und § 757 ZPO zum Ausdruck kommenden Plan des Gesetzes durch eine entsprechende Anwendung des § 371 BGB geschlossen werden. In Betracht kommt indessen nur eine auf die Rechtsfolge beschränkte analoge Anwendung der Vorschrift. Denn bei einer allein auf formelle Einwände gestützten Titelgegenklage k ann der Titelherausgabeanspruch nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs abhängen, sondern nur von der Wirksamkeit oder Unw irksamkeit de s Titels . Die Unterw er fungserklärung ist hier unwir k sam. Deshalb ist auch der Herausgabe ans pruch a nalog § 371 BG B b e- gründet. - 14 - III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele RiBGH Dr. Göbel ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 9. Januar 2015 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 O 1050/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 28.02.2013 - 1 U 481/12 - 27
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