BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 82/14 vom 17. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird z u- rückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert: bis zu 3 5.000 Gründe: I. Die Rechtsanwälte, die für die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eing e- legt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Recht s- mi ttels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niedergelegt, nachdem die Kläger zur Bedingung der Einreichung der Beschwerdebegrü n- dung die Benennung und Einarbeitung der " von ihnen nachgewiesenen Fakten " gemacht hatten. Die Kläger habe n daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bea n- tragt. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die Kläger gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Mit dem von den Klägern ang estrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassung s- beschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er träg t die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Kläger zur Grundlage eines Begrü n- dungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsb e- schränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine lei s- tungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20 . Februar 2014 - VII ZR 148/13, juris Rn. 3; vom 22. November 1994 XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20 . Juni 2006 VI ZR 255/05, VersR 20 07, 132 Rn. 3; vom 20. November 2012 VIII ZR 175/12, Gu T - W 2013, 73 Rn. 2 ; vom 18. Dezember 2012 VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4). III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Kläger als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 21. August 2014 ve r- 2 3 4 - 4 - längerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt begründet worden ist. Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 29.08.2013 - 4 O 1210/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2014 - 12 U 156/13 -
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