BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 8 2 /15 vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Ric h- terinnen Dr. Oe hler und Dr. Roloff beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 5 . Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 18 5 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. Gründe: Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zuste l- lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsach eni n- stanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ang e- stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW - RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklag te zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von 1 - 3 - dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellu n- gen an sich zu verh indern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW - RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.). Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 380/11 Me - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11. 12.2014 - 9 U 78/13 -
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