ECLI:DE:BGH:2017:081217UVZR82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 82/17 Verkündet am: 8. Dezember 2017 Weschenfelder A mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wo h- nungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechti gten Hausgeldansprüche der Wo h- nungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anz u- melden. BGH, Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 82/17 - LG Dresden AG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2017 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr . Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, die bis zum Jahr 2012 von der Beklagten verwaltet wurde. Für die Einheiten 14 und 15, die e in Herr F . erworben hatte, wurden in den Jahren 2001 bis 2007 n- tümerin beider Einheiten die Bauträgerin, die die Anlage errichtet hatte, eing e- tragen. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit B e- schluss vom 6. November 2007 wurden die Einheiten 14 und 15 in einem von Dritten betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren beschlagnahmt. Der Ve r- 1 - 3 - In der Eigentümerversammlung am 31. Mai 2008 wurde die Beklagte durch Frau G . vertreten. In dem Protokoll heißt es: Frau G . gab Informationen über den Stand der Zwangsversteigerung der Wohnungen 14 und 15, da die Eigentümergemeinscha ft ihre Ansprüche anmelden muss. Der Termin der Versteigerung wird bekanntgegeben Der Zuschlag erfolgte am 13. August 2008 auf ein Gebot von 124.000 Hausgeldforderungen war nicht erfolgt. Die Beklagte ist zunächst durch Versäumnisurteil in der Hauptsache zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.932 verurteilt worden. Auf ihren Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sie zum Ersatz offener Hausgeldbe i- e- r ungen verurteilt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Ber u- fung der Klägerin, mit der sie erreichen will, dass das Versäumnisurteil auch im Hinblick auf den Ersatz der Hausgeldbeiträge für das Jahr 2005 in Höhe von Nebenforderungen aufrechterhalten wird, hat das Lan d- gericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint einen (weiteren) Zahlu ngsanspruch der Klägerin schon deshalb, weil ihr bereits dem Grunde nach kein Schadense r- satzanspruch zustehe. Der Beklagten habe es nicht oblegen, die Ansprüche in 2 3 4 - 4 - der Zwangsversteigerung anzumelden, weil § 27 WEG eine solche Pflicht nicht vorsehe. Der Ver walter müsse die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar auf die Rückstände, die laufende Zwangsversteigerung und die Möglichkeit der Ge l tendmachung hinweisen, sei aber nicht gehalten, einen Beschluss anzur e- gen oder vorzubereiten, der ihn zum Handeln ermächtig e. Die ihr obliegenden Hinweispflichten habe die Beklagte ausweislich des Protokolls erfüllt. Zudem scheitere ein Schadensersatzanspruch auch an dem fehlenden Verschulden, da die Frage, ob Hausgeldansprüche gegen den werdenden Wohnungseige n- tümer in der Zwa ngsversteigerung gegen den teilenden Bauträger angemeldet werden könnten, in der Literatur kontrovers diskutiert werde. II. Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. I n- haltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüf 1962 - 37, 79, 82 ff.). 1. Mit der gegebenen Begründung lässt sich ein gegen die Beklagte als frühere Verwalterin der Klägerin gerichteter Anspruch auf Scha densersatz g e- mäß § 280 Abs. 1 BGB nicht verneinen. a) Wird - wie hier - von Dritten die Zwangsversteigerung in das So n- dereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich verpfli chtet, die g e- mäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wo h- 5 6 7 - 5 - nungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anz u- melden. aa) Obwohl § 27 Abs. 1 WEG hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, entspricht es einhellige r Ansicht, dass der Verwalter die Anmeldung herbeiz u- führen hat. Abgeleitet wird eine dahingehende Pflicht - soweit diese Frage überhaupt erörtert wird - aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG, wonach der Verwalter u n- ter anderem berechtigt und verpflichtet ist, Lasten - und Kostenbeiträge anzufo r- dern. Dies erfasse auch die Verpflichtung, für eine Anmeldung bevorrechtigter Hausgeldansprüche zu sorgen, wenn von Dritten die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum des Schuldners betrieben werde; die erforderliche Ve r- tretu ngsmacht im Außenverhältnis werde de m Verwalter in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG eingeräumt (eingehend Jacoby, ZWE 2015, 297, 300; ebenso Ni e- denführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 42; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 39; Then in Sp ielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 ZVG Rn. 9; für eine Haftung des Verwalters bei unterbliebener Anmeldung ohne we i- tere Begründung LG Köln, ZWE 2014, 135; Bärmann/Merle/Becker, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 330). bb) Diese Auffassung trifft zu. (1) Das s die Anmeldung als Anforderung der Kostenbeiträge im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzusehen und von dem Verwalter als Vertreter des Verbands gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG ohne weiteres vorzunehmen ist, lässt sich damit begründen, dass sie die Durc hsetzung der Kostenbeiträge mit geringem Aufwand ermöglicht und einen endgültigen Forderungsausfall a b- wenden kann. Die Anmeldung bevorrechti gter Ansprüche ist in § 45 Abs. 3 ZVG bewusst einfach ausgestaltet worden, um der Wohnungseigentümergemei n- schaft die Rechtsverfolgung zu erleichtern (vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 46 f.). 8 9 10 - 6 - Eines Titels bedarf es nicht zwingend. Die Ansprüche können auch durch die Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer A n- lagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden; nur müssen sich aus dem Vorbringen die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben (vgl. § 45 Abs. 3 ZVG). Mit wir t- schaftlichen Risiken ist die Anmeldung nicht verbunden. Weder fall en Gebühren an noch müssen Vorschüsse geleistet werden. Weil die bevorrechtigten A n- sprüche den Rechten der nachfolgenden Rangklassen - insbesondere denjen i- gen von Kreditgebern und Vormerkungsberechtigten (vgl. dazu Senat, B e- schluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 1 23/13, BGHZ 201, 157 ff.) - vorgehen, wird der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel eine effektive Recht s- durchsetzung ermöglicht. Zu Recht verweist die Revision ferner darauf, dass die Zuordnung der Anmeldung zu den Pflichten des Verwalters auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Zwangsversteigerung geboten ist. Denn nur auf rechtzeitige Anmeldung werden die nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen, aber in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche in das g e- ringste Gebot aufgenommen (§ 45 Abs. 1 ZVG) und bei der Erlösverteilung b e- rücksichtigt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Werden sie nicht spätestens im Verste i- gerungstermin vor der Aufforderung zur Abga be von Geboten ( vgl. § 37 Nr. 4 ZVG) angemeldet, tritt nach Maßgabe von § 110 ZVG ein endgültiger Rangve r- lust ein ( vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 16). Die rechtzeitige Vornahme der Anmeldung wäre gefährdet, wenn der Verwalter zuvor eine (außerordentl i- che) Eigentümerversammlung einberufen müsste, um eine Beschlussfassung herbei zuführ en ; zudem stünden deren Kosten außer Verhältnis zu dem geri n- gen Aufwand der Anmeldung (zutreffend Jacoby, ZWE 2015, 297, 300). - 7 - (2) Dagegen darf der Verwalter auf die Einleitung eines Zwangsverste i- gerungsverfahrens (§ 15 ZVG) oder einen Beitritt (§ 27 ZVG) bezogene Anträge schon wegen der entstehenden Gerichtsgebühren (vgl. Nr. 2210 ff. KVGKG) und ggf. anfallenden Sachverständigenkosten - vorbehaltlich einer vertraglichen Abrede - nicht eigenmächtig stellen. Kommt in Betracht, dass die in § 10 Abs. 3 Z VG geregelten, zusätzlichen Voraussetzungen für einen eigenen Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen (vgl. dazu BT - Drucks. 16/887, S. 45 a . E . ) , ist der Verwalter jedoch regelmäßig verpflichtet, die Wohnungse i- gentümer über diese Möglichkeit zu informieren und eine Beschlussfassung über das weitere Vorgehen bzw. über das Einholen von Rechtsrat herbeizufü h- ren (vgl. Jacoby, ZWE 2015, 297, 300 f.; Niedenführ in Niedenführ/Vanden - houten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 42). cc) Daran gemessen hat die B eklagte die mit der Verwalterstellung ve r- bundenen Pflichten verletzt. Die in der Eigentümerversammlung erteilten Info r- mationen entbanden sie nicht von ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Anme l- dung in dem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Weder der Hinweis darauf, dass eine Anmeldung erfolgen müsse, noch die (lediglich) angekündigte Mitteilung des Termins der Zwangsversteigerung konnte die rechtzeitige A n- meldung ersetzen. b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch insoweit, als es e ine Haftung der Beklagten wegen fehlenden Verschuldens verneint, da die Frage, ob Hausgeldansprüche gegen den werdenden Wohnungseigentümer in der Zwangsversteigerung gegen den Bauträger angemeldet werden können, in der Literatur kontrovers diskutiert wird Richtig ist zwar, dass im maßgeblichen Jahr 2008 umstritten war, inwieweit der im Grundbuch als Eigentümer eingetr a- gene Bauträger während der Entstehungsphase der Wohnungseigentümerg e- . 11 12 13 - 8 - meinschaft für das Hausgeld haftet (vgl. jeweils mN zum damaligen Stre itstand Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 8 ff.; Urteil vom 1 1 . Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 14). Entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts wird dadurch aber nicht die Vermutung, dass die Beklagte die Pflichtver letzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 276 BGB) , widerlegt . Da wirtschaftliche Nachteile mit der Anmeldung nicht verbu n- den waren, musste die Beklagte das Risiko eines Forderungsausfalls durch die Anmeldung der Forderungen verringern . Dies gil t umso mehr, als im Jahr 2008 auch die Ansicht vertreten wurde, dass der eingetragene Eigentümer stets für das Hausgeld hafte (vgl. die Nachweise i n dem B eschluss des Senats vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 9). Zudem war die Beklagte, wie si ch aus ihren Hinweisen an die Eigentümer ergibt, selbst der Ansicht, dass e i- ne Anmeldung in dem Zwangsversteigerungsverfahren der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft zur Durchsetzung der Forderungen verhelfen könnte. Dass nur sie selbst als Verwalterin zu einer solchen Anmeldung in der Lage war, lag auf der Hand. 2. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Allerdings wäre der Forderungsausfall nicht durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten verursacht word en, wenn die rechtzeitige Anmeldung nicht zu der Berücksichtigung der Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2005 im geringsten Gebot und im nachfolgenden Verteilungsverfahren g e- führt hätte. Dass es sich so verhält, steht aber nicht fest. a) Grundsätzlich ka m ein (für die Berücksichtigung im geringsten Gebot erforderliches) Vorrecht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft g e- mäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung in Betracht. Die Vorschrift war gemäß § 62 Abs. 1 WEG anwendb ar, nachdem die 14 15 - 9 - Zwangsversteigerung am 6. November 2007 und damit nach dem 1. Juli 2007 angeordnet wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für das anwendbare Recht ist nä m- lich der Erlass des Anordnungsbeschlusses im Sinne von § 20 Abs. 1 ZVG (vgl. Senat, Beschluss v om 21. Februar 2008 - V ZB 123/07, NJW 2008, 1383 Rn. 8); da § 62 Abs. 1 WEG auf die Anhängigkeit des Zwangsversteigerung s- verfahrens abstellt, gilt auch dann nichts anderes, wenn - wie hier - die Eröf f- nung eines Insolvenzverfahrens vorausgegangen ist. b) Allerdings hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der rückständigen Hausgelder nicht in das Wohnungseigentum vollstrecken kö n- nen, wenn der (weiterhin) eingetragene Eigentümer nicht Hausgeldschuldner war. aa) Insoweit kommt es nicht auf ein e hypothetische Betrachtung darüber an, wie das Vollstreckungsgericht im Jahr 2008 angesichts der damals umstri t- tenen Rechtslage verfahren wäre. Hängt die Haftung des Verwalters vom Au s- gang eines gerichtlichen Verfahrens ab, hat das Regressgericht vielmehr selbst zu entscheiden, wie richtigerweise hätte verfahren werden müssen (vgl. zur Haftung des Rechtsanwalts BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 111). Dies ist eine Folge des normativen Schadensbegriffs; ein Geschädigter soll grund sätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstat tungsfähiger Nachteil. Durch eine fiktive Entscheidung, die gerade mit diesem Inhalt nicht hätte ergehen dü r- fen, wird kein schutzwürdiger Besitz stand begründet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Rn. 21; Urteil v om 25. Oktober 2012 IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 26 ff. , jeweils mwN). 16 17 - 10 - bb) Daran gemessen ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Sinne der zwische n- zeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen. Hiernach wäre die Bauträgerin nicht mehr H ausgeldschuldnerin gewesen, wenn der E r- werber die Rechtsstellung eines werdenden Wohnungseigentümers erlangt h a- ben sollte. Von diesem Zeitpunkt an schuldet nämlich nur der Erwerber das Hausgeld, und der eingetragene Eigentümer haftet daneben nicht gesam t- sc h uldnerisch (Senat, Urteil vom 11 . Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 15 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus dem in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ger e- gelten Vorrecht. Es begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft, aufgrund dessen si e von dem eingetragenen Eigentümer Befri e- digung aus dem Wohnungseigentum verlangen könnte (grundlegend Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 8 ff., insbes. Rn. 9, 15; Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn . 15). Die darauf bezogene Kritik (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 10 Rn. 19; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 10 Rn. 4.3; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 16 Rn. 187b ff.; Becker , ZfIR 2013, 809, 811; Schneider, ZWE 2014, 61, 66) lässt insbesondere außer Acht, dass die für den Umfang des Vorrechts gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG maßgeblichen Begriffe der Beschlagnahme einerseits und des nach § 74a Abs. 5 (ZVG) festgesetzten Werts außerhalb des Zwangsve r- steigerungs - bzw. Insolvenzverfahrens keine funktionelle Ent sprechung finden, ein Duldungstitel den Umfang des Vorrechts aber aus Gründen der Bestimm t- heit nicht offenlassen könnte (eingehend z um Ganzen Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 1 7 ff.). Erst recht wäre unklar, wie ein Erw erber außerhalb von gerichtlichen Verfahren eine freiwillige Ablösung vornehmen sollte, wenn das Vorrecht zwar als dingliches Recht a n- zusehen, sein Umfang aber in Ermangelung der zentralen, auf das Zwangsve r- steigerungsverfahren bezogenen Anknüpfungspunkte nicht bestimmbar wäre. 18 - 11 - cc) Dass eine Vollstreckung in das Wohnungseigentum hier gescheitert wäre, weil die insolvente Bauträgerin nicht Hausgeldschuldnerin war, steht nicht fest. Tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Erwerber in dem ma ß- gebl ichen Jahr 2005 werdender Wohnungseigentümer war, hat das Berufung s- gericht nämlich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getro f- fen. III. Die Sache ist aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen, damit dieses die erford erlichen Feststellungen treffen kann. Für das weit e- re Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird nach ergänzendem Vortrag der Parteien festzustellen haben, ob der Erwerber im Jahr 2005 als werdender Wohnungse i- gentümer an zusehen war. Dies setzt voraus, dass ein wirksamer, auf die Übe r- eignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorlag, der Übe r- eignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen war (näher Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn.14). Da diese Frage die ha f- tungsausfüllende Kausalität betrifft, ist nach § 287 ZPO zu verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 113 ff.); die Dar l e- gungs - und Beweislast trägt grundsätzlich die Klägerin. Sollten die Wohnungen von dem Erwerber nicht bezogen worden sein (nach den von dem Berufung s- gericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts war dieser nicht auffindbar ), ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass eine Über - gabe der Wohnungen an ihn nicht stattgefunden hat und die im Grundbuch ei n- 19 20 21 - 12 - getragene Bauträgerin infolgedessen Wohnungseigentümerin und Hausgel d- schuldnerin geblieben ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 2015 V ZR 80/15, ZfIR 2016, 237 Rn. 16). 2. Sollte die Bauträgerin das Hausgeld schulden, wird noch zu klären sein, wann das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist. Zwar bestimmt sich das für die Reichweite des Vorrechts gemäß § 10 Abs. 1 N r. 2 ZVG maßgebliche Jahr der Beschlagnahme außerhalb eines Insolvenzverfa h- rens nach § 22 Abs. 1 ZVG (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 178/09, ZfIR 2010, 863 Rn. 6). Anders liegt es aber, wenn - wie hier - vor diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet wird; dann ist unter der B e- 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Insolvenzeröffnung zu verst e- hen ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 3 4 ). Dieser bislang nicht festgestellte Zeitpunkt wäre entscheidend für die Frage, ob die Ansprüche aus dem Jahr 2005 dem Vorrecht unterfallen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist bei m Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urtei l, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Ei n- spruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Ang riffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vo r- sitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei 22 - 13 - Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rec hnen, dass das nac h- trägliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 28.04.2016 - 152 C 1572/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 08.02.2017 - 2 S 265/16 -
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